Häufige Fragen - das Mediationslexikon

Als relativ junges Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung bestehen bei Interessenten für eine Mediation natürlich viele Fragen rund um das Thema. GKS Mediator Andreas Jäger hat die wichtigsten Fragen in einem ausführlichen Katalog beantwortet.

Sollte Ihre Frage nicht in der Liste aufgeführt sein, so senden Sie uns gerne eine E-Mail. Wir beantworten Ihre Frage und nehmen Sie in unser Mediationslexikon auf!

Mediation ist ein alternatives Verfahren zur Streitbeilegung. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Mediationsgesetz, welches am 26.07.2012 in Kraft getreten ist.

Das Verfahren unterscheidet sich dadurch, dass der Mediator als unparteilicher Vermittler mit den Beteiligten eine interessengerechte Lösung erarbeitet. Im Unterschied zum Schlichtungsverfahren oder Schiedsstellenverfahren trifft der Mediator jedoch keine Entscheidung in der Sache. Er entscheidet nicht die streitigen Fragen zwischen den Beteiligten, sondern führt sie gemeinsam mit den Beteiligten einer Lösung zu.

Die Mediation bietet sich für alle Rechtsgebiete an, da sie fachübergreifend funktioniert. Besonders häufig findet man die Mediation im Familienrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht sowie Nachbarschaftsrecht.

Die Rechtsanwaltskammern führen in der Regel Listen, in denen alle anwaltlichen Mediatoren des Kammerbezirks gelistet sind. Hierneben bietet sich natürlich eine Internetrecherche an.

Das klassische Mediationsverfahren nach dem sogenannten Harvard Prinzip vollzieht sich im Wesentlichen in 6 Schritten. In der ersten Phase wird das Verfahren als solches vorgestellt, die Rolle des Mediators und der Beteiligten geklärt sowie die Mediationsvereinbarung geschlossen. In der zweiten Phase werden die Themen zusammengestellt, um die es in dem Verfahren geht. In der dritten Phase werden die hinter den wechselseitigen Positionen stehenden Interessen herausgearbeitet. In Phase vier werden Lösungsoptionen im Rahmen eines Brainstorm-Verfahrens gesammelt, die dann in Phase fünf ausgewählt und bewertet werden. In der sechsten und letzten Phase wird dann eine Abschlussvereinbarung geschlossen.

Die Mediation ist in den Fällen besonders sinnvoll, in denen die Beteiligten dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum rechtlich oder persönlich miteinander verbunden sind. Dies ist also z. B. bei Eheleuten der Fall, aber auch bei Nachbarn oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Umgekehrt kann man sich vorstellen, dass ein Mediationsverfahren in einem Verkehrsunfall wenig Sinn macht, da hier die Beteiligten in der Regel nur kurze Zeit miteinander im Rahmen der Regulierung des Unfallschadens zu tun haben.

Es kommt vor, dass in einem Mediationsverfahren bestimmte Vorfragen geklärt werden müssen. Diese Vorfragen können rechtlicher Natur, aber auch tatsächlicher Natur sein, beispielsweise wenn es um die Bewertung einer Immobilie oder um die Auslegung einer bestimmten Vertragsklausel geht. Hier wird man in der Regel auf weitere Hilfen zurückgreifen müssen, beispielsweise ein Sachverständigengutachten oder eine externe Rechtsberatung. Denn zu beidem ist der Mediator entweder nicht in der Lage oder jedenfalls nicht befugt.

Die wichtigste Voraussetzung ist Freiwilligkeit und Lösungsbereitschaft der Medianten. Aus diesem Grunde sieht z. B. das Mediationsgesetz vor, dass Konfliktparteien auch durch einen Richter nicht zu einem Mediationsverfahren gezwungen werden können. Dies kann immer nur freiwillig von allen an der Mediation beteiligten Personen geschehen. Neben der Freiwilligkeit ist selbstverständlich Voraussetzung, dass alle Beteiligten die grundsätzliche Bereitschaft mitbringen, den Konflikt konstruktiv zu lösen und sich bei der Lösungssuche aktiv einbringen wollen.

Statistische Erhebungen hierzu gibt es nicht. Der Erfolg einer Mediation liegt darin, dass die Themen, über die sich die Beteiligten streiten, nicht über ein aufwendiges und langwieriges Gerichtsverfahren geklärt werden müssen, sondern die Mediation hier zu Ergebnissen oder Teilergebnissen führt.

Jeder der an der Mediation beteiligten Personen kann zu jedem Zeitpunkt das Mediationsverfahren beenden. Die Freiwilligkeit an der Teilnahme des Mediationsverfahrens ist wesentlicher Bestandteil des Verfahrens. Die Konsequenz ist, dass die streitigen Positionen nicht zu einer gemeinsamen Lösung zusammengeführt worden sind und die Konflikte dann doch auf andere Weise, beispielsweise durch gerichtliche Verfahren, geklärt werden müssen.

Nein, das Mediationsverfahren kann lediglich durch die Beteiligten zuende geführt oder sonst in irgendeiner Form beendet werden.

Dies hängt von der Mediationsvereinbarung ab. Die Mediationsvereinbarung ist ein bindender Vertrag. Es kommt natürlich sehr auf den Regelungsinhalt an. Selbstverständlich sind Regelungen zum Unterhalt auch nachträglich abänderbar, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Regelmäßig wird aber kein Bedürfnis bestehen, nach einem Mediationsverfahren weitere rechtliche Schritte wegen derselben Sache einzuleiten, da die Angelegenheit in der Regel umfassend befriedet ist.

Ja. Die Abschlussvereinbarung ist ein bindender Vertrag und kann sogar vollstreckbar gemacht werden. In Eheverträgen ist dies auch üblich, da hier ohnehin zumeist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung von Nöten ist.

Die Kosten des Mediationsverfahrens sind gesetzlich im Unterschied zu Rechtsanwalts- oder Notargebühren nicht geregelt. Es hängt also von einer Vereinbarung mit dem Mediator ab, in welcher Höhe Kosten entstehen. Üblich sind Vereinbarungen auf Stundenhonorarbasis. Die Kosten werden in aller Regel von allen an der Mediation beteiligten Personen anteilig getragen, natürlich sind abweichende Vereinbarungen zulässig.

Sollten Sie hierzu noch konkrete Fragen haben, so rufen Sie uns bitte an oder schreiben eine E-mail.

Eine Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist für den Bereich der Mediation leider nicht vorgesehen. Die Kosten werden, wie erklärt, durch die Vergütungsvereinbarung mit dem Mediator festgesetzt und müssen privat entrichtet werden.

Ja. Wichtig ist nur, dass auch der Konfliktpartner mit der Auswahl einverstanden ist, um auf diese Weise eine größtmögliche Akzeptanz des Mediators zu erreichen.

Der Mediator ist nach dem Mediationsgesetz bereits gesetzlich zur Unparteilichkeit verpflichtet. Außerdem garantiert er dies durch die Mediationsvereinbarung. Sollte während des Verfahrens ein Mediant Zweifel an der Unparteilichkeit des Mediators haben, so sollte dies offen angesprochen werden. Lassen sich die Zweifel nicht beseitigen, so kann das Mediationsverfahren selbstverständlich beendet werden.

Wie bereits erwähnt, ist das Mediationsverfahren freiwillig. Es kann jederzeit beendet werden. Es wäre dann wichtig, sich mit dem Konfliktpartner auf einen anderen Mediator zu verständigen.

Ja. Die potenzielle Anzahl der Konfliktparteien ist unbegrenzt. Denken Sie z. B. an das Verfahren Stuttgart 21. Hier gab es eine Vielzahl von Mediationskonfliktparteien und Teilnehmer.

Ein Rechtsanwalt muss gegenüber der Rechtsanwaltskammer seine Qualifikation zum Mediator nachweisen, bevor er den Titel führen darf. Hierzu sind ähnliche Voraussetzungen geschaffen worden, wie für einen Fachanwaltstitel. So müssen – zumindest – 90 Lehrgangsstunden bei einem qualifizierten Ausbilder nachgewiesen werden.

Die Mediation ist immer noch ein Verfahren, welches sich in der breiten Masse noch nicht durchgesetzt hat. Dies liegt weniger an der Qualität des Verfahrens, sondern daran, dass dieses Verfahren in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend wahrgenommen worden ist. Außerdem wirken nach meiner Einschätzung negative Erfahrungen aus dem Schlichtungsverfahren insoweit durchaus zurück. Dennoch ist die Mediation in den vergangenen Jahren immer stärker in das Bewusstsein der Menschen gerückt. Die Mediation trägt dem Wunsch vieler Menschen Rechnung, ihre Streitigkeiten nicht über lange Jahre und teure Prozesse vor Gericht auszutragen, sondern in einem möglichst komprimierten und zeitlich überschaubaren Rahmen unter Wahrung der eigenen Interessen zu lösen. So hat sich die Anzahl der Mediatoren und der Mediationsverfahren in den letzten 2 bis 3 Jahren signifikant erhöht, was sicherlich auch dem Umstand geschuldet ist, dass die Mediation im Unterschied zu Schlichtungsverfahren ein äußerst erfolgreiches Modell ist.

Das Mediationsgesetz regelt das Verfahren und die Aufgaben des Mediators sowie die Rechte der Parteien, die an der Mediation beteiligt sind. Das Mediationsgesetz legt den Tätigkeitsbereich des Mediators fest und stellt Anforderungen an seine Verschwiegenheitspflicht sowie an seine Aus- und Fortbildung fest.

Hinter dem sogenannten Harvard Prinzip steckt die Methodik, durch gezielte Kommunikationstechniken die hinter den Positionen der Parteien liegenden tatsächlichen Interessen herauszuarbeiten und anhand dieser freigelegten Interessen Lösungen zu erarbeiten. Damit wird  eine sogenannte „Win-Win Situation“erreicht, die sich deutlich von prozessualen Vergleichen, die immer mit einem gegenseitigen Nachgeben verbunden sind, unterscheidet.

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