
Rechtsbereiche
Mieten, Bauen, Wohnen
Rechtsanwalt für Mietrecht, Baurecht und Wohnrecht in Wuppertal
Der Rechtsbereich Mieten, Bauen, Wohnen deckt eine enorme Spannbreite der Lebenswirklichkeit ab. Diverse Regelungen in verschiedenen Gesetzen definieren die Rechte der einzelnen Parteien und versuchen diese in die Waage zu bringen. Doch immer wieder kommt es zu Spannungen und Meinungsverschiedenheiten.
Das Miet- und Wohnungseigentumsrecht erfordert aufgrund der verstreuten und komplexen gesetzlichen Regelungen Erfahrung und Überblick. Bei Streitigkeiten sollte stets ein fachlich routinierter Rechtsanwalt für Mietrecht eingeschaltet werden. Wir bei GKS helfen Ihnen gerne dabei, mietrechtliche Probleme zu lösen und Ihre rechtlichen Ziele wunschgetreu durchzusetzen.
Ihre Ansprechpartner

Familie & Erben •
Mieten, Bauen, Wohnen

Mieten, Bauen, Wohnen •
Zivilrecht
Mietrecht – Kompetenz der GKS Rechtsanwälte aus Wuppertal
Mehr als die Hälfte der Deutschen lebt zur Miete – laut Statistischem Bundesamt waren es 2022 rund 53,5 %. Entsprechend wichtig ist ein rechtssicherer Mietvertrag sowie die Kenntnis der Rechte und Pflichten, die mit einem Mietverhältnis einhergehen. Die GKS Rechtsanwälte in Wuppertal Mietern und Vermietern mit Erfahrung und juristischem Fachwissen zur Seite.
Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag
Der Mietvertrag begründet ein rechtliches Verhältnis mit klar geregelten Pflichten:
Vermieter:
-
Überlässt dem Mieter die Mietsache zur Nutzung für die vereinbarte Zeit
-
Ist verantwortlich für die Instandhaltung und Mängelbeseitigung
-
Kann unter bestimmten Bedingungen Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen
Mieter:
-
Muss die vereinbarte Miete pünktlich zahlen
-
Hat die Pflicht, die Mietsache vertragsgemäß zu nutzen
-
Darf in der Regel nicht ohne Erlaubnis untervermieten
Ein häufiger Streitpunkt: Schönheitsreparaturen. Diese dürfen nicht ohne weiteres auf den Mieter abgewälzt werden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Prüfung des Mietvertrags durch einen Anwalt für Mietrecht.
Betriebskosten & Schönheitsreparaturen – wer zahlt was?
Betriebskosten:
-
Grundsätzlich vom Vermieter zu tragen
-
Vertragliche Umlage auf den Mieter ist zulässig und üblich
-
Rechtsgrundlage: Betriebskostenverordnung
Schönheitsreparaturen:
-
Dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter übertragen werden
-
Unzulässig sind z. B.:
-
Starre Fristenpläne (BGH, 23.06.2004 – VII ZR 361/03)
-
Verpflichtung zur Durchführung durch Fachhandwerker (LG München, 30.09.2009 – 15 S 6274/09)
-
Ein Fachanwalt kann beurteilen, ob entsprechende Klauseln im Mietvertrag wirksam sind.
Vorsicht bei Mustermietverträgen – Rechtsberatung lohnt sich
Viele greifen auf vorgefertigte Mietvertragsvorlagen zurück – ein Fehler mit potenziell hohen Kosten. Veraltete oder fehlerhaft ausgefüllte Formulare enthalten oft unwirksame Klauseln, z. B. zur Nebenkostenabrechnung oder Schönheitsreparaturen. Schon ein fehlendes Kreuzchen kann dazu führen, dass am Ende der Vermieter für Kosten aufkommen muss, die eigentlich dem Mieter zustehen.
Unser Rat: Setzen Sie auf individuelle Vertragsgestaltung. Ein rechtssicher formulierter Mietvertrag durch einen spezialisierten Rechtsanwalt verhindert Streitigkeiten und schützt vor unerwünschten finanziellen Folgen – für Mieter wie Vermieter.
Mietzins: Schriftform, Fälligkeit und Höhe der Miete
Ein schriftlicher Mietvertrag ist bei Wohnraum zwar nicht zwingend erforderlich, wird aber dringend empfohlen. Besteht eine Befristung über mehr als ein Jahr, ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben – andernfalls gilt der Vertrag als unbefristet.
-
Fälligkeit: Die Miete ist üblicherweise bis zum dritten Werktag des Monats zu zahlen. Laut Bundesgerichtshof zählt dabei der Zeitpunkt des Zahlungsauftrags an die Bank – nicht der Zahlungseingang beim Vermieter.
-
Höhe der Miete: Diese wird frei zwischen den Parteien vereinbart, orientiert sich aber oft an der ortsüblichen Vergleichsmiete.
-
Mieterhöhungen: Nur bei vertraglicher Vereinbarung oder gesetzlicher Grundlage (z. B. Modernisierung) zulässig.
Die Mietpreisbremse und Ausnahmen
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 % übersteigen. Die jeweilige Landesregierung legt diese Gebiete per Verordnung fest.
Ausnahmen:
-
Erstbezug nach umfassender Sanierung
-
Energetische Modernisierungen
-
Bestimmte Altverträge
Trotz Mietpreisbremse bestehen Schlupflöcher, die Vermieter ausnutzen können. Bei Zweifeln zur Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung ist anwaltlicher Rat sinnvoll.
Die Mietkaution – Schutz für Vermieter, Regeln für Mieter
Die Kaution dient der Absicherung des Vermieters für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Dabei gelten klare gesetzliche Regeln:
-
Höchstgrenze: Drei Nettokaltmieten
-
Zahlung: In drei monatlichen Raten möglich
-
Anlagepflicht: Getrennt vom Vermögen des Vermieters, mit Nachweispflicht
-
Nichtzahlung: Gilt als Kündigungsgrund
Rückzahlung & Abrechnung:
-
Abrechnung erfolgt spätestens sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses
-
Rückzahlung kann bei ausstehenden Nebenkosten teilweise zurückgehalten werden
-
Der Mieter darf die Kaution nicht mit laufender Miete verrechnen
Mängel in der Mietwohnung – das sollten Mieter wissen
Ein Mangel an der Mietwohnung liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Wohnung von der vertraglich vereinbarten oder üblichen abweicht. Das kann z. B. ein Wasserschaden, Schimmelbefall oder eine defekte Heizung sein – aber auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, etwa eines funktionierenden Fahrstuhls.
Was konkret als Mangel gilt, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von:
-
den Vereinbarungen im Mietvertrag
-
dem Zustand der Wohnung bei Einzug
-
der Lage und Ausstattung der Immobilie
Rechte des Mieters bei Mängeln
Sobald ein Mangel besteht, hat der Mieter mehrere gesetzliche Ansprüche:
1. Mängelbeseitigung
Der Vermieter ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Er muss den Mangel schnellstmöglich beheben, sobald er davon Kenntnis hat.
2. Mietminderung
-
Die Miete ist automatisch gemindert – ohne dass der Vermieter zustimmen muss
-
Die Höhe der Minderung richtet sich nach Art und Ausmaß des Mangels
-
Wurde die volle Miete bereits gezahlt, kann der zu viel gezahlte Betrag zurückgefordert werden
3. Schadensersatz
Ist dem Mieter durch den Mangel ein konkreter Schaden entstanden (z. B. Hotelkosten wegen Heizungsausfall), kann Schadensersatz geltend gemacht werden – vorausgesetzt, der Vermieter hat seine Pflichten verletzt.
Selbstvornahme durch den Mieter – nur im Ausnahmefall
Unter bestimmten Umständen kann der Mieter den Mangel auch selbst beheben (lassen) – etwa wenn der Vermieter trotz Fristsetzung nicht tätig wird oder bei einem dringenden Notfall.
Wichtig dabei:
-
Es muss ein nachweisbarer Mangel vorliegen
-
Der Mieter sollte dem Vermieter vorher eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen
-
Die Kosten können dann als Aufwendungsersatz geltend gemacht werden
Vorsicht: Wer ohne Rücksprache oder Fristsetzung eigenmächtig handelt, trägt das Risiko, auf den Kosten sitzenzubleiben. Lassen Sie sich im Zweifel vorab rechtlich beraten.
Beendigung von Mietverhältnissen
Ein Mietverhältnis kann auf unterschiedliche Weise enden – ob durch Kündigung, Zeitablauf oder einvernehmliche Einigung. Für Wohnraummietverhältnisse gelten dabei besondere gesetzliche Vorgaben, die sowohl Mieter als auch Vermieter kennen sollten:
1. Einvernehmliche Aufhebung
Der unkomplizierteste Weg ist der Aufhebungsvertrag. Mieter und Vermieter können das Mietverhältnis jederzeit einvernehmlich beenden – unabhängig von Fristen oder Gründen.
2. Befristeter Mietvertrag
Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Allerdings ist eine Befristung bei Wohnraum nur zulässig, wenn:
-
der Vermieter die Wohnung selbst oder für Angehörige nutzen will (Eigenbedarf),
-
erhebliche bauliche Veränderungen plant oder
-
die Wohnung als Werkwohnung vorgesehen ist.
Diese Gründe müssen konkret und schriftlich im Mietvertrag angegeben sein. Fehlt ein zulässiger Befristungsgrund oder die Schriftform, gilt der Vertrag als unbefristet.
Kündigung durch Mieter und Vermieter
Sowohl der Mieter als auch der Vermieter können das Mietverhältnis beendigen, also kündigen. In der Regel sind an eine Kündigung aber rechtliche Voraussetzungen geknüpft:
Kündigungsrecht des Mieters:
- Ordentliche Kündigung: Der Mieter kann das Mietverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Die Frist beträgt drei Monate.
- Außerordentliche Kündigung: Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist unter Angabe wichtiger Gründe möglich. Einen wichtiger Grund können nachhaltige Störungen oder Gesundheitsschädigungen darstellen.
Kündigungsrecht des Vermieters:
- Der Vermieter kann das Mietverhältnis einerseits kündigen, wenn ein sog. berechtigtes Interesse besteht. Dieses kann sich bspw. aus Eigenbedarf oder Vertragsverletzungen ergeben. Die Frist bestimmt sich nach der Mietdauer.
- Auch dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Ein wichtiger Grund des Vermieters kann u.a. ein Mietverzug des Mieters sein.
In diesem Fall kann der Vermieter einen sogenannten Kündigungsschaden geltend machen – also die Miete, die ihm bis zur nächstmöglichen ordentlichen Kündigung entgangen wäre.
Untervermietung im Mietrecht – Was ist erlaubt?
Ein Mieter darf nicht ohne Erlaubnis des Vermieters untervermieten. Ausnahme: Bei nahen Angehörigen wie Eltern, Kindern oder Ehepartnern ist keine Zustimmung nötig. Pflegepersonal darf ebenfalls einziehen. Der Mieter muss den Vermieter jedoch stets informieren.
Ohne Genehmigung des Vermieters kann dies zur fristlosen Kündigung führen. Wird die Wohnung an Touristen untervermietet, ist ebenfalls eine Zustimmung erforderlich. Auch Wohnungseigentümer können selbst entscheiden, wen sie einladen, müssen aber WEG-Vereinbarungen beachten, die Untervermietungen verbieten können.
Gewerbemietverhältnisse
Gewerbemietverträge gelten nicht unter den gleichen Bedingungen wie Mietverträge für Wohnraum. Viele Mieterschutzvorschriften finden keine Anwendung. Umsatzmieten, die sich nach dem Geschäftserfolg des Mieters richten, sind möglich. Es ist ratsam, hier einen Fachanwalt für Mietrecht hinzuzuziehen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft
Als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Miteigentum an Gemeinschaftseigentum) hat man Rechte und Pflichten. Jeder Wohnungseigentümer kann mit seinem Sondereigentum grundsätzlich nach Belieben verfahren, solange er Rücksicht auf die anderen Eigentümer nimmt. Das Gemeinschaftseigentum (z. B. das Gebäude oder Grundstück) kann von allen genutzt werden.
Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, sind in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung festgelegt. Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft sind nicht selten. Bei Problemen sollten Eigentümer schnell rechtliche Unterstützung suchen.
Mängel an der neuen Immobilie: Diese Rechte haben Sie!
Bei Mängeln an einem Neubau ist es wichtig, Fehler zu vermeiden. Mängel müssen ordnungsgemäß dokumentiert und gerügt werden. Es reicht aus, die Symptome eines Mangels zu beschreiben, z. B. bei Rissen in der Fassade die Länge und Breite der Risse.
Es gibt drei Hauptarten von Mängeln:
-
Sachmängel: Das Bauwerk ist nicht für die vorgesehene Nutzung geeignet.
-
Beschaffenheitsmängel: Das Gebäude entspricht nicht den anerkannten Standards (z. B. DIN-Normen).
-
Verwendungsmängel: Das Bauwerk ist unbewohnbar.
Wenn Mängel auftreten, hat der Bauunternehmer die Möglichkeit, nachzubessern. Gelingt dies nicht, können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wie z. B. Nachbesserung, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz.
GKS Rechtsanwälte – Ihr Partner für Mietrecht und Baurecht in Wuppertal
Das Rechtsgebiet Mieten, Bauen & Wohnen ist komplex und umfasst zahlreiche gesetzliche Vorschriften, die sich ständig ändern. In Streitfällen ist es entscheidend, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Rechtsanwältin Meret Bischoff und rene Rechtsanwältin Anna-Sophie Böttcher sind unsere Spezialistinnen für Miet- und Baurecht und stehen Ihnen mit fachkundigem Rat zur Seite.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns unter 0202 245 67 0 an. Wir helfen Ihnen, Ihre rechtlichen Probleme schnell und unkompliziert zu lösen.
Sie haben Fragen?
Stellen Sie mir Ihren Fall unverbindlich vor.
Meret Bischoff
Rechtsanwältin

Sie haben Fragen?
Stellen Sie mir Ihren Fall unverbindlich vor.
Anna-Sophie Böttcher
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht

Häufige Fragen zum Mietrecht – Über das Mietverhältnis, die Miete und die Kündigung
Mieter können ihren Mietvertrag jederzeit mit einer drei Monate Frist ordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie z.B. Gesundheitsgefährdung aufgrund von Mängeln. Bei Kündigungen durch den Vermieter gelten je nach Mietdauer gestaffelte Fristen.
Bei Mängeln in der Wohnung haben Mieter das Recht auf Mängelbeseitigung. Falls der Vermieter nicht reagiert, kann der Mieter eine Mietminderung vornehmen. Weitere Ansprüche wie Schadensersatz sind möglich, wenn der Mangel nicht behoben wird.
Grundsätzlich benötigt der Mieter die Zustimmung des Vermieters für eine Untervermietung, es sei denn, es handelt sich um nahe Angehörige oder Pflegepersonal. Bei unerlaubter Untervermietung droht eine fristlose Kündigung.
Als Eigentümer einer Wohnung verfügen Sie über Sondereigentum an Ihrer Wohnung und einen Anteil am Gemeinschaftseigentum. Sie sind Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft und unterliegen bestimmten Rechten und Pflichten, die in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung festgelegt sind.
Bei Mängeln an einem Neubau müssen diese rechtzeitig dokumentiert und gerügt werden. Der Bauunternehmer hat die Möglichkeit zur Nachbesserung. Sollte dies nicht erfolgreich sein, können Sie Minderung oder Schadenersatzverlangen.
Der Mietpreis kann nur einvernehmlich geändert werden. In bestimmten Fällen (z.B. Sanierungen oder vertraglich festgelegte Mietsteigerungen) ist eine Mieterhöhung möglich. Zudem gilt in einigen Regionen die Mietpreisbremse, die den Mietpreis bei neu abgeschlossenen Mietverträgen auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Nachbarschaftsstreitigkeiten betreffen oft Lärm, Pflanzen oder Grundstücksgrenzen. In vielen Fällen hilft ein klärendes Gespräch. Falls dies nicht ausreicht, können rechtliche Schritte wie eine Schlichtung oder gerichtliche Klärung erforderlich sein.
Die Mietpreisbremse begrenzt den Mietpreis bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Er darf höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Es gibt jedoch Schlupflöcher, z.B. durch energetische Modernisierungen, die zu einer höheren Miete führen können.