Geschäftsführerhaftung

Der Gesetzgeber hat die Verletzung der Insolvenzantragsverpflichtung mit erheblichen Sanktionen verbunden.

Zunächst wird ein Straftatbestand ausgelöst, wenn nicht oder nicht rechtzeitig gehandelt wird. Die Verfolgung dieser Straftatbestände ist dadurch sichergestellt, dass das jeweilige Insolvenzgericht die Insolvenzakten unaufgefordert der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt, sobald das Insolvenzverfahren zur Eröffnung gelangt ist, aber auch dann, wenn das Verfahren mangels Masse abgewiesen werden muss.

Die Staatsanwaltschaft erfährt daher immer den maßgeblichen Sachverhalt auf der Grundlage der Insolvenzakten des zuständigen Amtsgerichts.

Darüber hinaus gibt es erhebliche zivilrechtliche Sanktionen, die zu Zahlungsverpflichtungen in die Insolvenzmasse führen. Der Geschäftsführer des insolventen und antragspflichtigen Unternehmens hat den Schaden zu erstatten, der durch die verspätete Insolvenzantragstellung entstanden ist. Dieser Schaden kann in der Verschlechterung der Insolvenzquote bestehen. Dieser Schaden kann insbesondere bei sogenannten Neugläubigern entstehen, die bei rechtzeitiger Antragstellung gar nicht mehr Verträge mit dem insolventen Unternehmen geschlossen hätten. Die Ersatzpflicht bezieht sich insbesondere auch auf solche Zahlungen, die der Geschäftsleiter nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht zugelassen oder veranlasst hat.

Je nach Größe des Unternehmens können diese Zahlungsverpflichtungen einen sechs- oder sieben-stelligen Euro-Bereich leicht erreichen, was dann regelmäßig zur Insolvenz auch der Geschäftsführer führt.

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