Verbraucher/ ehemals selbstständige Personen

Das Insolvenzverfahren ist nicht nur für Unternehmen und unternehmerisch tätige Personen gedacht, vielmehr wird es auch in großem Umfang von Verbrauchern genutzt. Wir bieten eine Erstberatung, eine etwaige weiterführende Beratung und die Einleitung des Verfahrens - in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger - zum Paketpreis.

Bei der Verbraucherinsolvenz gelten folgende Besonderheiten:

Bei Verbrauchern kommt ein Insolvenzverfahren erst dann in Betracht, wenn zuvor außergerichtlich eine Schuldenbereinigung versucht worden ist. Dies setzt entsprechende Korrespondenz mit den Gläubigern voraus, insbesondere eine vollständige Erfassung sämtlicher Gläubiger, die dem jeweiligen Schuldner bekannt sind.

Das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren ist auch gedacht für ehemals selbstständige Personen, die die selbstständige Tätigkeit aufgegeben haben und sich im Rahmen dieses Verfahrens von ihren Verbindlichkeiten befreien wollen. Diese Verfahrensart kommt aber für ehemals Selbstständige nur dann in Betracht, wenn die Gläubigeranzahl geringer ist als 20 Gläubiger und wenn keine Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen bestehen. Dies kann nur anhand einer vollständigen Gläubigerliste erfasst und geprüft werden.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in jedem Fall für alle natürlichen Personen sinnvoll, die nicht in der Lage sind, mit ihrem verfügbaren Einkommen die Verbindlichkeiten in angemessener Zeit zurückzuführen. Das verfügbare Einkommen sollte sich an den Pfändungstabellen orientieren.

Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren kann mit anwaltlicher Hilfe durchgeführt werden. Daneben stehen selbstverständlich auch Schuldnerberatungsstellen zur Verfügung. Erfahrungsgemäß benötigen die Schuldnerberatungsstellen erheblich Zeit, um das außergerichtliche Verfahren abzuwickeln. Ein Zeitbedarf von 1 bis 2 Jahren ist in der Regel hier zu veranschlagen.

Wenn das außergerichtliche Verfahren gescheitert ist, ist innerhalb eines Zeitraums von maximal 6 Monaten der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

Vom Tage der Insolvenzeröffnung an dauert das Insolvenzverfahren in der Regel 6 Jahre. Das Verfahren wird meistens schriftlich durchgeführt, sodass Termine bei Gericht im Normalfall nicht wahrzunehmen sind.

Das Verfahren teilt sich in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt ist durch den Insolvenzverwalter vorhandenes Vermögen/erzielbare Einkünfte in Geld umzusetzen. Ist dieser Prozess abgeschlossen, wird das Verfahren in die sogenannte Restschuldbefreiungsphase übergeleitet.

Der Schuldner hat für die gesamte Dauer des Verfahrens (max. 6 Jahre) seine pfändbaren Bezüge aus abhängiger Beschäftigung an den Insolvenzverwalter abzutreten. Dieser zieht die pfändbaren Beträge auf ein Sonderkonto ein.
 

Auch für den Verbraucher/den Schuldner ergeben sich durch dieses Verfahren erhebliche Vorteile, die wie folgt zu skizzieren sind:

Vollstreckungsverbot

Während der gesamten Dauer des Verfahrens besteht ein Vollstreckungsverbot für alle Gläubiger von Insolvenzforderungen.

Vorzeitige Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren kann vorzeitig beendet werden, wenn es gelingt, die Insolvenzgläubiger komplett zu befriedigen.

Das Verfahren ist bereits nach 5 Jahren abgeschlossen, wenn die Verfahrenskosten aufgebracht werden können und ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Eine Verkürzung auf drei Jahre ist möglich, wenn dem Insolvenzverwalter es möglich ist, an die Gläubiger eine Quote von insgesamt 35 % auszuschütten.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Verfahren durch Vorlage eines Insolvenzplans vorzeitig zu beendigen.

Erneute selbstständige Tätigkeit

Dem Schuldner ist es nicht verwehrt, auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine erneute selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Dies sollte mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden.

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