Selbstanzeige

Immer wieder sind in der Presse Meldungen über den Ankauf von Steuerdaten zu hören und zu lesen. Meistens geht es entweder um Geldanlagen im Ausland, die zwar nicht per se verboten sind, deren Erträge, insbesondere Zinsen, allerdings in Deutschland pflichtwidrig nicht erklärt worden sind. Darüber hinaus sind es natürlich auch die Verfahren sogenannter Prominenter, die die Presse beschäftigen.

Hier ist allerdings zu beachten, dass die Steuerhinterziehung nicht nur im großen Rahmen und z.B. durch im Ausland angelegtes Kapitalvermögen begangen werden kann. Die Steuerhinterziehung hat sich nahezu zu einem Volkssport entwickelt. Es gibt Untersuchungen, wonach weit über 80 % der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung „schummeln“ oder „tricksen“. Ob diese Erhebungen tatsächlich stimmen, mag hier einmal dahingestellt sein. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Steuerhinterziehung nicht erst bei größeren Beträgen beginnt. Es reicht schon, wenn bei den Werbungskosten die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte zu weit angegeben wird oder aber Belege eingereicht werden, die mit den eigenen Einkünften des Steuerpflichtigen nichts zu tun haben. Das können z.B. Belege aus dem Baumarkt von einem Bekannten sein, die dann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgesetzt werden.

Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die vom Fiskus verfolgt wird. Es gibt hierfür gesonderte Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Die Folgen für Steuerhinterziehung reichen von der Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage bis zur Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Folgen richten sich im Wesentlichen nach dem hinterzogenen Betrag, so kann ein Steuerpflichtiger, der mehr als 1.000,00 € Steuern hinterzogen hat, nicht mehr damit rechnen, dass das Verfahren noch eingestellt wird. Ab 50.000,00 € wird in der Regel eine Freiheitsstrafe festgesetzt, die unter weiteren Voraussetzungen noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Allerdings gibt es Möglichkeiten, trotz vollendeter Steuerhinterziehung eine Bestrafung zu verhindern. Dies ist bei keiner anderen Straftat möglich. Der Dieb, der eine Sache gestohlen hat, kann die Sache nicht zurückgeben und dann hoffen, nicht bestraft zu werden. Der Steuerhinterzieher kann allerdings verhindern, dass er wegen Steuerhinterziehung bestraft wird. Die Abgabenordnung (AO) sieht hierzu in § 371 AO die sogenannte Selbstanzeige vor.

Danach geht straffrei aus, wer gegenüber der Finanzbehörde seine Steuerhinterziehung in vollem Umfang berichtigt, falsche und unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt und es damit ermöglicht, die Steuer zutreffend festzusetzen.

Soweit die Voraussetzung für eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung vollständig erfüllt werden, hat dies zur Folge, dass der Steuerhinterzieher nicht wegen einer Steuerstraftat bestraft werden kann.

Es ist allerdings erforderlich, dass nicht nur die neueste, sondern alle unverjährten Steuerstraftaten auf diese Weise angezeigt und bereinigt werden. Die Verjährungszeit betrifft hier die letzten 10 Kalenderjahre. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige vollständig und wahrheitsgemäß sein. Das heißt, es müssen alle falschen Angaben richtiggestellt und alle unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Im Übrigen muss die aufgrund der Selbstanzeige festgesetzte Steuer auch vollständig bezahlt werden.

Aber auch im Steuerrecht hat die Selbstanzeige und die damit verbundene Straffreiheit ihre Grenzen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn die Tat der Finanzverwaltung schon bekannt ist. Gleiches gilt, wenn eine Außenprüfung angeordnet ist. Sobald die Prüfungsanordnung vorliegt, kann eine Selbstanzeige, zumindest bezogen auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung nicht mehr strafbefreiend erstattet werden. Im Übrigen darf die hinterzogene Steuer nicht einen Betrag von 25.000,00 € je Tat übersteigen und es darf kein besonders schwerer Fall vorliegen.

Ein solch besonders schwerer Fall ist nach den gesetzlichen Vorschriften der Abgabenordnung gegeben, wenn Steuern im großen Ausmaß verkürzt worden sind, der Tat z.B. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht hat oder wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerstraftaten verbunden hat, tätig geworden ist.

Die Ausnahmen, die eine Straffreiheit verhindern, betreffen also im Wesentlichen die „großen“ Fälle. Das bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger, der die Angaben von Einkünften im darunterliegenden Bereich „vergessen“ hat, sich eine Selbstanzeige durchaus überlegen sollte. Auch wenn die Steuern nachgezahlt werden müssen, dies auch mit Zinsen, so kann doch im Einzelfall immer noch eine Strafbefreiung erreicht werden.

Allerdings müssen dann die Karten insgesamt auf den Tisch gelegt werden. Die Angaben müssen also vollständig und wahrheitsgemäß sein. Andernfalls droht die Selbstanzeige zu scheitern. Es kommt dann zu einem Strafverfahren.

Auch Täter, die bei einer Selbstanzeige nicht mehr mit einer Straffreiheit rechnen können, sollten sich eine Selbstanzeige durchaus überlegen. Zwar kommen diese dann nicht in den Genuss der Straffreiheit, die Bestrafung wird aber sicherlich geringer ausfallen, als bei  Taten, die durch die Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Steuerfahndung entdeckt werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Selbstanzeige erstattet werden soll und welche Rechtsfolgen hier anstehen, sollte entsprechende fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dies auch, um möglichst das günstigste Ergebnis für den Steuerpflichtigen, der eine Selbstanzeige erstatten will, zu erlangen.

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