Steuererklärung

Bei den meisten Steuerpflichtigen ist die Steuererklärung annähernd so beliebt wie der Besuch beim Zahnarzt. Allerdings besteht in vielen Fällen für die Einkommensteuererklärung eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe – und hierzu verhält sich im Wesentlichen der nachfolgende Beitrag.

Lediglich Steuerpflichtige, die nur Lohneinkünfte haben – das Gesetz spricht von Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – kann die Verpflichtung entfallen. Bei Ehegatten ist dies aber schon wieder unter Berücksichtigung der gewählten Lohnsteuerklassen gesondert zu beurteilen. Hier kann bereits durch die Wahl der Steuerklassen durchaus eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bestehen.

Sofern weitere Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung hinzukommen, ist der Steuerpflichtige dann auch verpflichtet, die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Selbst Rentner sind, insbesondere nach der zum 01.07.2016 erfolgten deutlichen Rentenerhöhung teilweise verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies nämlich dann, wenn die gesetzlichen Grundfreibeträge überschritten werden.

Das Steuerrecht, insbesondere auch das hier angesprochene Einkommensteuerrecht ist nicht nur komplex und kompliziert, sondern auch noch immer wieder Änderungen unterworfen. Steuerrechtlichen Laien fällt es teilweise schwer zu entscheiden, was in der Steuererklärung angesetzt werden muss oder aber als Ausgaben (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) abgezogen werden kann.

Insoweit ist es durchaus zu empfehlen, die Einkommensteuererklärung durch einen Fachmann erstellen zu lassen. Zwar ist dies mit Kosten verbunden, es muss aber auch berücksichtigt werden, dass hierdurch möglicherweise steuerlich absetzbare Ausgaben berücksichtigt werden, wodurch die Steuerlast gemindert würde. Möglicherweise kommt es sogar zu Steuererstattungen.

Darüber hinaus hat es der Steuerpflichtige, lässt er seine Steuererklärung z.B. durch einen Steuerberater erstellen, auch selbst in der Hand, die Kosten gering zu halten. Der Steuerberater muss die Kosten nach der Steuerberatervergütungsverordnung berechnen, ist aber in dem Ansatz der Gebühren in einem gewissen Umfang frei, da die Gebühren nach Zehntel- oder Zwanzigstel-Stufen ermittelt werden. Sofern geordnete Unterlagen vorgelegt werden, fällt der Arbeitsaufwand bei dem Steuerberater geringer aus, als wenn ihm eine Plastiktüte voller ungeordneter Belege vorgelegt wird.

Es empfiehlt sich hierbei, die Unterlagen nach den verschiedenen Einkünftearten, also z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder auch Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits vorsortiert zu übergeben.

Auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen können in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings ist im Rahmen der steuerlichen Veranlagung zu prüfen, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Sofern der Ansatz der Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung günstiger ist, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise erstattet bzw. auf die Steueransprüche insgesamt angerechnet.

Grundsätzlich muss die Einkommensteuererklärung jedes Jahr bis zum 31.05. eines Jahres erstellt und beim Finanzamt eingereicht werden. Dies kann in dem einen oder anderen Fall problematisch sein, weil z.B. noch nicht alle Unterlagen vorliegen. Wird die Steuererklärung über einen Steuerberater erstellt und eingereicht, so wird diese Frist auf den 30.09. eines jeden Jahres verlängert. Es besteht also dann hier ausreichend Zeit, alle Unterlagen, die erforderlich sind, noch zu beschaffen.

Die letztlich festzusetzende Einkommensteuer kann im Übrigen durch eine vollständige Steuererklärung auch zum Vorteil des Steuerpflichtigen beeinflusst werden. So, wenn ein Fachkundiger darauf hinweist, welche Werbungskosten geltend gemacht werden können und diese in der Steuererklärung auch vollständig geltend macht. Oft vergessen werden auch die abzuziehenden Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Handwerker oder die Beschäftigung von Haushaltshilfe. Sofern hier die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden 20% der anfallenden Lohnkosten nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben, sondern unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen. Dieser Abzugsbetrag kann je nach Art der Dienstleistung bis zu 4.000,00 € pro Jahr betragen.

Unter diesem Aspekt „lohnt es sich“ durchaus, die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen zu lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die angefallenen Steuerberatungskosten auch im Rahmen der nachfolgenden Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

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