Streit mit dem Finanzamt

Zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt kann es kommen, weil ein Steuerpflichtiger z.B. seiner Verpflichtung, die Steuererklärung rechtzeitig abzugeben, nicht nachgekommen ist. In vielen Fällen ist es aber so, dass das Finanzamt in einem Steuerbescheid von der abgegebenen Steuererklärung abweicht.

Im ersten Fall wird das Finanzamt unter Umständen einen geschätzten Bescheid dem Steuerpflichtigen bekanntgeben, sofern dieser seine Steuererklärung trotz Aufforderung nicht abgegeben hatte. Auch im zweiten Fall ergeht ein Steuerbescheid, der z.B. eine höhere Steuer festsetzt.

In beiden Fällen ist es dann an dem Steuerpflichtigen, sich hiergegen zu wehren.

Hierzu muss rechtzeitig und schriftlich Einspruch gegen den jeweils betroffenen Steuerbescheid eingelegt werden. Telefonisch erhobene Einwände gegen einen Steuerbescheid helfen hier überhaupt nicht. Zwar ist es theoretisch denkbar, zum Finanzamt zu gehen und den Einspruch dort zu erklären und protokollieren zu lassen. Dies dürfte aber in der Realität kaum vorkommen.

Es ist daher der schon erwähnte schriftliche Einspruch erforderlich.

Zunächst ist auf die Formalia hinzuweisen, die bei einem Einspruch unbedingt einzuhalten sind. Werden sie nicht eingehalten, droht die Bestandskraft des Steuerbescheides. D.h. der Steuerbescheid kann dann nicht mehr angefochten werden, auch wenn er in der Sache falsch ist.

Jeder Steuerbescheid enthält in der Regel oben rechts auf der ersten Seite ein Datum. Es handelt sich hierbei um das Datum, zu dem der Steuerbescheid von der Finanzverwaltung zur Post gegeben ist.

Nach den gesetzlichen Zustellungsvorschriften wird im Übrigen vermutet, dass der Steuerbescheid nach dem Tag der Aufgabe zur Post innerhalb von 3 Tagen dem Steuerpflichtigen zugeht. Trägt der Steuerbescheid z.B. das Datum 15.03. eines Jahres, so wird vermutet, dass der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen spätestens am 18.03. zugegangen ist. Ab diesem Tag bleibt diesem dann eine Frist von einem Monat, um seinen Einspruch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Dabei ist darauf zu achten, dass das Schreiben an das Finanzamt zu richten ist, das  den anzufechtenden Steuerbescheid erlassen hat. In dem Einspruchsschreiben ist unbedingt die Steuernummer mit anzugeben. Ferner ist der anzufechtende Bescheid z.B. Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 15.03. genau zu bezeichnen. Letztlich muss der Einspruch, der nicht sofort begründet werden muss, dem Finanzamt innerhalb der Einspruchsfrist auch zugegangen sein. D.h. der Einspruch ist rechtzeitig abzusenden oder aber in den Hausbriefkasten des Finanzamtes vor Ablauf der Einspruchsfrist einzuwerfen.

Sofern der Einspruch rechtzeitig eingelegt ist, wird der angefochtene Steuerbescheid nicht bestandskräftig. Nachfolgend wird das Finanzamtauffordern, den Einspruch auch zu begründen, soweit eine Begründung des Einspruchs nicht bereits im Einspruchsschreiben enthalten ist. Dies ist nach dem Gesetz nicht zwingend erforderlich Das Finanzamt wird jedoch womöglich erklären, die Steuerfestsetzung anhand der Aktenlage überprüft zu haben und weiter angeben, dass kein Fehler in der Steuerfestsetzung zu finden sei . Das wird letztlich dazu führen, dass der Einspruch in einer Einspruchsentscheidung dann zurückgewiesen wird.

In der Einspruchsbegründung muss angegeben werden, aus welchen Gründen der Steuerbescheid rechtswidrig ist. Sofern er nämlich rechtswidrig ist, verletzt er den Steuerpflichtigen in seinen Rechten und ist vom Finanzamt zu ändern.

Wurde keine Steuererklärung abgegeben, ergeht gegebenenfalls ein geschätzer Bescheid. Ein Einspruch hiergegen kann einfach dadurch begründet werden, dass die erforderliche Steuererklärung dann beim Finanzamt eingereicht wird. 

Ein Einspruch setzt im Übrigen voraus, dass der Steuerpflichtige durch den falschen Steuerbescheid auch in seinen Rechten verletzt ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine zu hohe Steuernachzahlung oder eine zu niedrige Steuererstattung in dem anzufechtenden Bescheid enthalten ist.

Zu beachten ist, dass durch einen Einspruch, die im  Steuerbescheid enthaltene Zahlungsverpflichtung nicht automatisch erledigt ist. Der Steuerpflichtige muss grundsätzlich auch die falsch, weil ggf. zu hoch, festgesetzte Steuer zunächst zahlen. Ist er im Einspruchsverfahren erfolgreich, wird ein neuer Steuerbescheid ergehen und die zu viel gezahlten Beträge werden erstattet.

Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides zu beantragen. Dies sollte rechtzeitig geschehen, da die Verpflichtung zur Zahlung bestehen bleibt, bis das Finanzamt über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat. Ein solcher Antrag ist nur dann erfolgreich, wenn der Steuerbescheid offensichtlich unzutreffend und damit rechtswidrig ist.

Auch hier empfiehlt es sich, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit zum einen die Formalia des Einspruchsverfahrens beachtet werden, zum anderen wird die Begründung des Einspruchs einen steuerrechtlich nicht vorgebildeten Laien oftmals überfordern. Sofern der Fehler in der Steuerfestsetzung auf einem Fehler des Finanzamtes beruht, kommt sogar eine Erstattung der Kosten in Betracht, die durch den Einspruch entstehen.

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