Geschwindigkeitsmessung
Die repressive Verkehrsüberwachung gewinnt nahezu täglich an Bedeutung. Über eine hohe Überwachungsdichte soll zum einen die Verkehrssicherheit erhöht werden, zum anderen sollen sicherlich auch fiskalische Interessen verfolgt werden.
Mittlerweile ist den Gemeinden und Kommunen erlaubt, innerorts stationäre und mobile Geschwindigkeitsmessungen sowie auch Rotlichtüberwachungen durchzuführen. Hierbei ist darauf zu achten, dass sowohl die Messung selbst als auch die Auswertungen der Messergebnisse nur durch Hoheitsträger (Beamte oder bei der Stadt angestellte Personen) durchgeführt werden dürfen. Immer häufiger werden solche Aufgaben jedoch auf Privatunternehmen, häufig die Gerätehersteller, übertragen. Solche Beteiligung von Privatpersonen oder privaten Unternehmen an hoheitlichen Maßnahmen ist gem. Artikel 33 des Grundgesetzes grundsätzlich verboten und nur unter ganz speziellen Ausnahmebedingungen zulässig. Immer häufiger stellen Gerichte fest, dass die Beteiligung von Privatpersonen in unzulässiger Weise erfolgt ist und die Messung unverwertbar ist. Insofern macht es durchaus Sinn, den erhobenen Vorwurf durch einen qualifizierten Verteidiger überprüfen zu lassen.
Auch die Messverfahren selbst sind sehr häufig mit technischen Fehlern oder auch formalen Fehlern behaftet, sodass die Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt werden müssen und es nicht zu einer Bestrafung kommen muss, selbst wenn man das Fahrzeug geführt hat. Es ist durchaus legitim und entspricht dem rechtsstaatlichen Gedanken, wenn sich ein Betroffener gegen erhobene Vorwürfe wehrt und überprüfen lässt, ob der Staat die von ihm selbst erlassenen Regeln im Rahmen des Verfahrens eingehalten hat. Der Staat verlangt von den Verkehrsteilnehmern z.B., sich an eine bestimmte Geschwindigkeit zu halten. Der Bürger kann jedoch im Gegenzug vom Staat verlangen, dass dieser sich an die gegebenen Verfahrenszulassungsvorschriften hält, die für eine rechtsstaatliche, rechtmäßige und verwertbare Schuldfeststellung notwendig sind.
Häufig treten bei den sehr komplizierten technischen Messverfahren Messfehler oder Verstöße gegen die Bedienungsanleitung auf, da die Geräte von Menschen bedient werden. Der Faktor „Mensch“ ist in den meisten Fällen für eine fehlerhafte Handhabung oder einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften verantwortlich. Ein Verteidiger muss sich somit genau sowohl mit den Zulassungsvoraussetzungen eines Gerätes als auch mit der Bedienungsanleitung auskennen, um etwaige Fehler, die zur Verfälschung des Messergebnisses führen können, aufzudecken. Entsprechendes gilt für Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen, Ampelüberwachungen und Rotlichtverstöße sowie auch Messungen bezüglich des Fahrens unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr, Überladungsverstöße im Frachtverkehr als auch Verstöße der Ladungssicherheit oder der Lenkzeitüberschreitung. Häufig ist es auch so, dass die Beweisbilder, die im Rahmen einer solchen Messung gefertigt werden, qualitativ so schlecht sind, dass keine eindeutige Aussage darüber getroffen werden kann, wer das Fahrzeug geführt hat. Insofern ist es immer anzuraten, zunächst keine Angaben zum Fahrer oder der Fahrerin zu machen und zunächst Akteneinsicht über einen Anwalt nehmen zu lassen, der anhand der Bildqualität beurteilen kann, ob mittels eines anthropologischen Sachverständigengutachtens die Fahreridentität geklärt werden kann.
Insbesondere im Hinblick auf das geänderte Punktesystem (erlaubt sind derzeit nur noch 7 eingetragene Punkte in Flensburg, beim 8. wird die Fahrerlaubnis entzogen) ist anzuraten, jeden Ordnungswidrigkeitenvorwurf überprüfen zu lassen, der mit der Eintragung eines Punktes ins Fahrerlaubnisregister verbunden ist.
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt sowohl die Kosten eines Verteidigers als auch die Gerichts- und Verfahrenskosten sowie auch die Kosten für Gutachter, die außergerichtlich oder gerichtlich hinzugezogen werden.