Strafverteidigung

Egal, ob Ihnen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Mord, ein Totschlag, eine Brandstiftung, Betrug, eine Körperverletzung, Ladendiebstahl oder auch nur eine Schwarzfahrt vorgeworfen wird, gilt der oberste Grundsatz: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“.

Dem Beschuldigten ist immer anzuraten, gegenüber der Polizei, sonstigen Ermittlern und Dritten keine Angaben zu machen und von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Sodann sollte ein Verteidiger beauftragt werden, zunächst Akteneinsicht zu nehmen, um zu überprüfen, ob überhaupt genug Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass man als Beschuldigter der Straftat in Frage kommt.

Das beste Beispiel Fahrerflucht: Häufig ist es so, dass Zeugen lediglich angeben können, dass ein Auto mit einer speziellen Marke mit einem abgelesenen Nummernschild einen Unfall verursacht hat. Eine Personenbeschreibung des Fahrers können die Zeugen häufig nicht abgeben. Die Polizei ermittelt sodann die Anschrift des Halters und wird diesen aufsuchen. Meist erfragen die Beamten zunächst, ob man Halter des Fahrzeuges mit dem betreffenden Kennzeichens ist. Bejaht man dieses, so fragen die Beamten, ob man das Fahrzeug zur Tatzeit geführt oder wer das Fahrzeug geführt hat. Bereits diese Frage muss nicht näher beantwortet werden, da man möglicherweise sich selbst oder einen nahen Anverwandten als konkret Verdächtigen einer Straftat benennt.

Anzuraten wäre nachzufragen, warum die Polizei wissen will, wer das Fahrzeug zur konkreten Zeit geführt hat. Die Beamten müssten dann mitteilen, dass der Verdacht besteht, dass mit dem Fahrzeug eine Straftat, nämlich eine Fahrerflucht, begangen wurde und der Fahrer ermittelt werden soll. Hier sollte der Halter keine weiteren Angaben machen und über seinen Anwalt Akteneinsicht nehmen lassen, um beurteilen zu können, ob genügend Informationen vorliegen, um einen Tatverdacht gegenüber einer Person zu begründen.

Es gilt der Grundsatz, dass keine Person sich selbst einer Straftat bezichtigen oder sich zum Subjekt strafrechtlicher Ermittlungen machen muss. Das Recht zu schweigen ist verfassungsmäßig garantiert und darf nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Sollte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens jedoch der Tatverdacht erhärten und Strafbefehl erlassen oder eine Anklage erhoben werden, ist es anzuraten, sich durch einen prozessual erfahrenen Strafverteidiger vertreten zu lassen. Neben detaillierter Kenntnis des materiellen Strafrechts (Voraussetzungen der einzelnen Straftatbestände) sind besonders qualifizierte prozessuale Kenntnisse erforderlich, um erfolgreich zu verteidigen.

Das Strafverfahren läuft nach streng vorgegebenen Regeln ab, die eingehalten werden müssen, damit ein (prozessual) nicht angreifbares Urteil gefällt wird. Ein gutes Beispiel hierfür sind die „Beweisverwertungsverbote“. Wird z.B. eine Hausdurchsuchung durchgeführt, ohne dass die Voraussetzungen für einen solchen Grundrechtseingriff vorliegen, sind in der Wohnung getätigte Funde (z.B. Betäubungsmittel oder andere Beweismittel) möglicherweise nicht verwertbar und dürfen somit im Rahmen des Strafprozesses nicht berücksichtigt werden. Hat der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und z.B. nichts darüber angegeben, wem die Betäubungsmittel gehören oder wer sie besessen hat, kann ein Nachweis für den Verstoß gegen ein Betäubungsmittelgesetz nicht geführt werden.

Ähnlich verhält es sich z.B. mit Telefonüberwachungen oder der Auswertung von mobilen Daten eines Handys (WPS-Daten).

Insofern ist es jedem Beschuldigten anzuraten, sich eines qualifizierten Verteidigers zu bedienen und nicht dem Irrglauben zu verfallen „Ich kann mich selbst verteidigen, da ich ja unschuldig bin“.

Beachten Sie auch unser Infoheft zum Thema Notwehr für Kampfsportler:

Aktuelles aus dem Rechtsbereich "Strafverteidigung & Verkehrsordnungswidrigkeiten":

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

0202 245 67 0

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