Gesellschafterwechsel

Der Gesellschafterwechsel stellt für jede Gesellschaft eine Herausforderung dar. Denn der Ein- und Austritt von Gesellschaftern führt nicht nur zu Verschiebungen des Gesellschaftsvermögens, sondern auch zur Änderung der Haftung der verbleibenden Gesellschafter. Aber auch der eintretende bzw. austretende Gesellschafter setzt sich einer Vielzahl von Haftungsrisiken aus. Die persönliche Haftung erstreckt sich – je nach Gesellschaftsform und Gesellschaftsvertrag – mitunter auch auf bereits vor Einnahme der Gesellschafterstellung begründete Verbindlichkeiten. Entsprechendes gilt ggf. für ausscheidende Gesellschafter, die. sog. Nachhaftung.

Eine kompetente Beratung gewährleistet eine Minmierung des Haftungsumfangs.

Aktuelles im Rechtsbereich "Wirtschaft & Gesellschaften":

Besondere Risiken für einen Einzelkaufmann im Insolvenzfall am Beispiel Anton Schlecker

Der Unternehmer, der einen einzelkaufmännischen Betrieb führt, haftet im Falle einer Insolvenz nicht nur mit dem Firmen- sondern mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Unternehmensinsolvenz führt damit in den meisten Fällen unweigerlich zum persönlichen Ruin.

BGH schafft Klarheit: Worauf bezieht sich der Auskunftsanspruch eines Kommanditisten?

Grundsätzlich besteht eine Kommanditgesellschaft aus zwei Gesellschaftern, dem Komplementär und dem Kommanditisten. Der Komplementär haftet voll mit seinem Privatvermögen und ist zur Geschäftsführung berufen, während der Kommanditist nur mit einer beschränkten Einlage haftet und daher auch nur beschränkte Auskunftsrechte (§ 166 GmbHG) hat. In der Regel ist er lediglich berechtigt, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu erhalten und die Richtigkeit des Jahresabschlusses unter Einsichtnahme in die Bücher und Papiere zu prüfen. Weitergehende Informationsrechte stehen ihm laut Gesetz grundsätzlich nicht zu.

Einziehung von GmbH-Gesellschaftsanteilen: Wann haften die verbleibenden Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen?

Wenn eine Gesellschaftermehrheit einen unliebsamen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen möchte, so kann sie das – soweit eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde – durch die so genannte „Einziehung von Geschäftsanteilen“ (§ 34 GmbHG) erreichen. Bereits 2012 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe allerdings entschieden, dass die verbleibenden Gesellschafter dem aus der Gesellschaft gedrängten Gesellschafter gegenüber mit ihrem Privatvermögen auf eine Abfindung haften können.

Unser Paketangebot für Sie:

Zum Angebot

Ihr Ansprechpartner:

Johannes Koepsell

Rechtsanwalt

0202 245 67 0

zum Portrait

Aktuelle Rechtsinformationen per GKS-Newsletter - alle zwei Monate neu!

Unsere Website verwendet Cookies und Services von Dittanbietern, um die Website und deren Inhalte zu verbessern und unseren Nutzern den bestmöglichen Service bieten zu können. Indem Sie auf 'Akzeptieren' klicken, willigen Sie in die Verwendung von Cookies und des Webanalysetools Google Analytics ein. Ihre Einwilligung ist freiwillig und Sie können diese jederzeit widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kontakt