Unternehmenskauf & -verkauf

Besondere Expertise gefragt

Beim Unternehmensverkauf bzw. -kauf begleiten wir Sie von der anfänglichen Unternehmensbewertung (sog. Due Diligence) bis hin zur Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags. Gerade auch beim Unternehmenskauf und –verkauf verzahnen sich wieder verschiedene Rechtsgebiete. So sind regelmäßig nicht nur originär gesellschaftsrechtliche, sondern auch umwandlungs-, steuer- und arbeitsrechtliche Aspekte bei der Erstellung des Gesamtkonzepts zu berücksichtigen. Nur wer in allen diesen Bereichen kompetent beraten kann, ist der richtige Begleiter für Ihre Transaktion.

Aktuelles im Rechtsbereich "Wirtschaft & Gesellschaften":

Besondere Risiken für einen Einzelkaufmann im Insolvenzfall am Beispiel Anton Schlecker

Der Unternehmer, der einen einzelkaufmännischen Betrieb führt, haftet im Falle einer Insolvenz nicht nur mit dem Firmen- sondern mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Unternehmensinsolvenz führt damit in den meisten Fällen unweigerlich zum persönlichen Ruin.

BGH schafft Klarheit: Worauf bezieht sich der Auskunftsanspruch eines Kommanditisten?

Grundsätzlich besteht eine Kommanditgesellschaft aus zwei Gesellschaftern, dem Komplementär und dem Kommanditisten. Der Komplementär haftet voll mit seinem Privatvermögen und ist zur Geschäftsführung berufen, während der Kommanditist nur mit einer beschränkten Einlage haftet und daher auch nur beschränkte Auskunftsrechte (§ 166 GmbHG) hat. In der Regel ist er lediglich berechtigt, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu erhalten und die Richtigkeit des Jahresabschlusses unter Einsichtnahme in die Bücher und Papiere zu prüfen. Weitergehende Informationsrechte stehen ihm laut Gesetz grundsätzlich nicht zu.

Einziehung von GmbH-Gesellschaftsanteilen: Wann haften die verbleibenden Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen?

Wenn eine Gesellschaftermehrheit einen unliebsamen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen möchte, so kann sie das – soweit eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde – durch die so genannte „Einziehung von Geschäftsanteilen“ (§ 34 GmbHG) erreichen. Bereits 2012 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe allerdings entschieden, dass die verbleibenden Gesellschafter dem aus der Gesellschaft gedrängten Gesellschafter gegenüber mit ihrem Privatvermögen auf eine Abfindung haften können.

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Johannes Koepsell

Rechtsanwalt

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