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Rechtstipp
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14.11.2025

Schönheitsreparaturen und unwirksame Klauseln

Schönheitsreparaturen im Mietrecht, Rechtsanwalt, Wuppertal

Schönheitsreparaturen gehören zu den häufigsten Streitpunkten im Mietrecht. Gemeint sind Arbeiten wie das Streichen von Wänden, Türen oder Heizkörpern, die grundsätzlich der Vermieter übernehmen muss. Viele Mietverträge enthalten jedoch Klauseln, mit denen diese Pflicht auf den Mieter abgewälzt wird. Doch nicht jede Regelung ist wirksam – der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits zahlreiche Renovierungsklauseln im Mietvertrag für unwirksam erklärt.

Was unwirksame Schönheitsreparaturklauseln für Mieter bedeuten

Die Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln kann für Mieter erhebliche finanzielle Entlastung bringen: Sie müssen keine teuren Renovierungen, wie zum Beispiel Streichen oder Tapezieren, vornehmen und sind während des laufenden Mietverhältnisses nicht zu unnötigen Arbeiten verpflichtet. Zudem können bereits gezahlte Beträge oder erbrachte Leistungen unter Umständen zurückgefordert werden.

Wie profitieren Vermieter von Schönheitsreparaturen?

Vermieter profitieren von einer rechtssicheren Gestaltung ihrer Verträge. Wer wirksame Renovierungsklauseln verwendet, kann u.a. die Kosten auf die Miete abwälzen, reduziert das Risiko von Streitigkeiten und Rückforderungen. Verletzt der Mieter seine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.

Info: Übernimmt der Vermieter die Schönheitsreparaturen doch selbst, behält er die Kontrolle über den Zustand der Wohnung und sichert langfristig den Wert seiner Immobilie.

Wann Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam sind

Typische Beispiele für unwirksame Regelungen sind:

  • Starre Fristen („alle 3 Jahre ist zu streichen“) oder Pflicht zur Renovierung unabhängig vom Zustand der Wohnung. So kann ein Mieter nicht verpflichtet werden, eigens und vom Vermieter angebrachte Tapeten zu entfernen (BGH, Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 109/05).
  • Quotenabgeltungsklauseln oder Klauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung ohne finanziellen Ausgleich. Bereits 2015 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Quotenabgeltungsklauseln, also anteilige Zahlungen des Mieters bei Auszug ohne selbst Reparaturen durchführen zu müssen, in Formularvereinbarungen unzulässig seien (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13).

Sind solche Bestimmungen im Mietvertrag enthalten, muss der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen, die Verpflichtung bleibt beim Vermieter.

Einzelfall bei Schönheitsreparaturen entscheidend – Klauseln prüfen lassen

Aus den Urteilen geht hervor, dass eine statische Bewertung von Schönheitsreparaturen dem Einzelfall nicht immer gerecht wird. So kann es u.a. auf die Art der Vereinbarung oder weitere Umstände des Mietverhältnisses ankommen. Ein fachkundiger Rechtsanwalt prüft entsprechende Klauseln im Mietvertrag auf ihre Wirksamkeit.

Unsere Rechtsanwältin für Mietrecht, Anna-Sophie Böttcher, berät sowohl Mieter als auch Vermieter in mietrechtlichen Angelegenheiten. Nutzen Sie gerne unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0), um Ihre Rechte zu sichern.

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Anna-Sophie Böttcher
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