Sie befinden Sich hier: 
Rechtstipp
3 min
30.07.2025

Testament angefochten: Wann eine psychische Erkrankung zur Nichtigkeit führt

Ältere Person unterschreibt ein Dokument - Symbolbild für Testament, Erbschaft und mögliche Testierunfähigkeit bei Demenz oder psychischer Erkrankung.

Kann ein Testament nach dem Tod für nichtig erklärt werden, wenn der Erblasser psychisch krank war? Genau diese Frage stellte sich im Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Ein Steuerberater sollte Millionen erben – doch am Ende kam alles anders. Das Urteil (Az. 6 U 2/22) zeigt, welche Risiken testamentarisch eingesetzte Erben tragen und in welchem Fall Angehörige erfolgreich Ansprüche geltend machen können.

Ein Millionen-Erbe – und dann doch nicht: Was war passiert?

Die alleinstehende und kinderlose Erblasserin hatte ihren langjährigen Steuerberater im Jahr 2008 per handschriftlichem Testament zum Alleinerben eingesetzt. 2014 bestätigte sie diese Verfügung sogar noch durch einen notariellen Erbvertrag. Nach dem Tod der Erblasserin im Folgejahr nahm der Steuerberater das Erbe an – darunter befanden sich Immobilien und erhebliche Geldbeträge im Gesamtwert von mehreren Millionen Euro.

Doch Angehörige zweifelten an der Testierfähigkeit der Verstorbenen und beantragten ein psychiatrisches Gutachten. Das Ergebnis: Die Frau litt bereits bei Testamentserrichtung an einer wahngestörten Psychose. Das Amtsgericht Hannover erklärte das Testament und den Erbvertrag deshalb für unwirksam. Der Steuerberater legte daraufhin Berufung ein.

OLG Celle: Testament nichtig – Erbe trägt volles Risiko

Die Richter am OLG Celle bestätigten das Urteil der Vorinstanz. Zwar sei die Erbeinsetzung formal ordnungsgemäß erfolgt. Die Erblasserin sei jedoch im Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig gewesen. Testierunfähigkeit bedeutet, dass jemand nicht imstande ist, die Bedeutung eines Testaments zu verstehen und frei über seinen letzten Willen zu entscheiden (§ 2229 BGB). Fehlt diese geistige Klarheit – etwa durch Demenz, Wahnvorstellungen oder schwere psychische Erkrankungen –, ist das Testament unwirksam. Der Steuerberater habe deshalb rückwirkend seinen Status als Erbe verloren – und das trotz notariellen Erbvertrags und jahrelanger Betreuung der Verstorbenen.

Nach Ansicht der Richter trage derjenige, der durch ein Testament oder einen Erbvertrag zum Erben bestimmt werde, stets das Risiko, dass die Verfügung später wegen Testierunfähigkeit für unwirksam erklärt werde. Selbst dann, wenn der Begünstigte keinerlei Kenntnis von einer möglichen Erkrankung gehabt habe, könne er das Erbe vollständig verlieren.

Was bringt es ein Testament als enterbter Angehöriger anzufechten?

Wird die Testierunfähigkeit nachgewiesen, ist das Testament unwirksam. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein – das Erbe fällt dann unter Umständen an Angehörige, die ursprünglich übergangen wurden. Somit bietet das Urteil eine Chance für enterbte Familienmitglieder: Wer Anzeichen für psychische Erkrankungen, Demenz oder Wahnvorstellungen erkennt, kann das Testament mit anwaltlicher Hilfe anfechten.

Rechtsanwalt für Erbrecht hilft bei Anfechtung und Rückabwicklung

Wenn Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, ist eine rechtliche Prüfung oft der einzige Weg, um Klarheit zu schaffen. Ob Sie selbst als Erbe betroffen sind oder als enterbter Angehöriger prüfen möchten, ob ein Testament überhaupt wirksam errichtet wurde – unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Andreas Jäger steht Ihnen als erfahrener Ansprechpartner zur Seite. Nutzen Sie unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0). Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu sichern.

Sie haben Fragen?

Stellen Sie mir Ihren Fall unverbindlich vor.

Andreas Jäger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht

Veröffentlichungen
Nachrichten & Rechtstipps

Rechtstipp
Wie rassistische Beleidigungen zur fristlosen Kündigung führen
Rechtstipp
Schönheitsreparaturen und unwirksame Klauseln
Rechtstipp
Mietminderung bei Schimmel – was Mieter wissen sollten
Rechtstipp
Mieterhöhung nach Modernisierung – Grenzen und Pflichten des Vermieters