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Rechtstipp
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29.09.2025

Testament nur als Kopie – reicht das für einen Erbschein?

Eine Kopie des Testaments reicht beim Erbscheinsantrag meist nicht aus. Das Originaltestament muss in der Regel beim Nachlassgericht vorgelegt werden.

Kann eine Kopie eines Testaments ausreichen, um als Erbe anerkannt zu werden? Mit dieser Frage hatte sich das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) zu befassen (Beschl. v. 07.08.2025, Az. 8 W 66/24). Eine ehemalige Lebensgefährtin eines Verstorbenen legte dem Nachlassgericht die Kopie eines Testaments vor und beantragte, sie per Erbschein als Alleinerbin auszuweisen. Der Fall wirft zentrale Fragen zum Erbscheinverfahren und zur Wirksamkeit privatschriftlicher Testamente auf.

Kopie statt Original – nur ausnahmsweise zulässig

Nach deutschem Erbrecht (§ 2353 BGB, §§ 352 – 355 FamFG) muss beim Erbscheinsantrag grundsätzlich das Original des Testaments vorgelegt werden. Eine Kopie kann nur dann genügen, wenn das Original ohne Zutun des Erblassers verloren oder vernichtet wurde. Selbst dann gelten strenge Maßstäbe: Das Gericht muss zweifelsfrei überzeugt sein, dass ein formwirksames Testament errichtet wurde und dass Inhalt und Unterschrift feststehen. Geringe Zweifel gehen zulasten des Antragstellers.

Zweifel schon an der Errichtung des Testaments

Im entschiedenen Fall hatte die Frau zwei Zeuginnen benannt, die bestätigen sollten, dass der Verstorbene das Testament bei einem Abendessen in nur 30 Minuten niedergeschrieben und vorgelesen habe. Doch die Aussagen der Zeuginnen widersprachen sich: Während die eine angab, das Testament sei während des Kochens entstanden, erklärte die andere, es sei nach dem Essen verfasst worden. Hinzu kamen inhaltliche Bedenken: Das Dokument umfasste mehrere Seiten mit detaillierten Kontodaten, Versicherungsnummern und Zuweisungen von Vermögenswerten. Dass all dies ohne Unterlagen und in so kurzer Zeit fehlerfrei notiert wurde, erschien den Richtern wenig glaubhaft.

Unterschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Testament

Besonders schwer wog, dass keine der Zeuginnen bestätigen konnte, den Erblasser beim Unterschreiben des Dokuments beobachtet zu haben. Gerade die eigenhändige Unterschrift ist jedoch zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung eines privatschriftlichen Testaments (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ohne Nachweis dieser formalen Voraussetzung durfte das Gericht nicht von einem gültigen Testament ausgehen.

Folgen für die Praxis: Kopie reicht selten aus

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts: Die Kopie genügte nicht, weil bereits die Wirksamkeit des angeblichen Originals zweifelhaft war. Für Erben bedeutet dies: Eine Kopie kann nur ausnahmsweise Grundlage für einen Erbschein sein – und nur, wenn Errichtung, Inhalt und Unterschrift zweifelsfrei nachgewiesen sind. Wer sich auf eine bloße Kopie beruft, trägt die volle Beweislast.

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Andreas Jäger
Rechtsanwalt
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