Ist ein Testament wirksam, wenn der Erblasser keinen konkreten Namen nennt, sondern nur eine vage Beschreibung hinterlässt? Mit dieser Frage mussten sich die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe befassen (Beschluss vom 10.07.2025, Az. 14 W 36/24). Sie hatten in dem vorliegenden Fall zu entscheiden, ob eine unklare Formulierung im Testament ausreichen kann, um eine wirksame Erbeinsetzung zu begründen – oder ob sie zur Unwirksamkeit der Verfügung führt.
OLG Karlsruhe: Erbeinsetzung „wer es besonders gut konnte“ ist unwirksam
Ein Vater hatte in einem eigenhändigen Testament bestimmt, dass nach dem Tod seines – als Vorerben eingesetzten – behinderten Sohnes die Person erben solle, „die es mit ihm (dem Sohn) besonders gut konnte“. Nach dem Tod des Sohnes beantragte dessen langjährige Berufsbetreuerin einen Erbschein auf ihren Namen. Sie verwies darauf, dass sie den Sohn über 26 Jahre nicht nur beruflich betreut, sondern auch freundschaftlich begleitet und weit über ihre Aufgaben hinaus versorgt habe. Doch das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Auch ihre darauffolgende Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Warum ein Testament nach § 2065 BGB eindeutig sein muss
Die Richter am OLG Karlsruhe betonten, dass ein Testament nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam ist, wenn der Erblasser die Bestimmung des Erben nicht selbst eindeutig trifft, sondern im Ergebnis anderen überlässt. Der Erblasser müsse zwar nicht zwingend einen Namen nennen, aber die Kriterien so präzise wählen, dass sich der Erbe objektiv und zweifelsfrei ermitteln lässt. Subjektive Wertungen – wie die Einschätzung, wer es mit jemandem „besonders gut konnte“ – seien hierfür ungeeignet.
Das Problem: Eine solche Formulierung eröffnet zu viele Deutungsmöglichkeiten. Gemeint sein könnte ein Betreuer, ein Familienmitglied, ein Freund oder jemand ganz anderes. Da das Testament keine objektiven Kriterien enthielt, war die Erbeinsetzung unwirksam.
Welche Formulierungen Gerichte bereits für unwirksam erklärt haben
Das OLG Karlsruhe reiht sich damit in eine gefestigte Rechtsprechung ein. Auch andere Gerichte haben ähnliche Formulierungen für unwirksam erklärt, etwa wenn Erbe derjenige sein soll, „der mich bis zu meinem Tod pflegt“ (OLG München, Beschl. v. 25.09.2023 – 33 Wx 38/23e) oder „wer den Ehegatten bis zuletzt begleitet“ (OLG Köln, Beschl. v. 14.11.2016 – 2 Wx 536/16). Allen Fällen gemeinsam ist, dass die Auswahl des Erben nicht anhand objektiver Kriterien feststeht, sondern auf späteren Wertungen Dritter beruht.
Was bedeutet das für Erblasser und Erben?
Wer in seinem Testament die gesetzliche Erbfolge ändern möchte, muss klar und eindeutig bestimmen, wer erben soll. Schon kleine Ungenauigkeiten können dazu führen, dass das Testament insgesamt unwirksam wird und die gesetzliche Erbfolge greift – oft mit völlig anderem Ergebnis, als vom Erblasser gewollt. Besonders riskant sind Formulierungen, die von künftigen Entwicklungen, Wertungen oder unklaren Beziehungen abhängen.
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