Überstunden gehören in vielen Unternehmen zum Alltag – oft stillschweigend, manchmal sogar selbstverständlich. Doch wenn Arbeitnehmer regelmäßig länger arbeiten als vereinbart und dafür weder Freizeit noch Geld erhalten, stellt sich schnell die Frage: Müssen Überstunden bezahlt werden – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Arbeitsvertrag ist nicht alles – was gilt grundsätzlich?
Ob Überstunden zu vergüten sind, ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung. Fehlt eine ausdrückliche Regelung greifen die gesetzlichen Grundsätze: Arbeitszeit muss in der Regel vergütet werden.
Das bedeutet: Jede über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit ist zunächst einmal ein vergütungspflichtiger Mehraufwand – es sei denn, eine wirksame Vereinbarung regelt etwas anderes. Viele Klauselnin Arbeitsverträgen, die Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgelten, sind jedoch unwirksam.
Wann sind Pauschalklauseln zu Überstunden wirksam?
Arbeitnehmer müssen nachvollziehen können, wie viele Überstunden maximal ohne zusätzliche Vergütung verlangt werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied bereits öfter, dass Klauseln, wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ intransparent und damit nach § 307 BGB unwirksam seien (vgl. Urt. v. 04.05.2022, 5 AZR 474/21).
Wirksam können damit nur Klauseln sein, die die Überstundenleistung konkret nennen und beziffern. Anderenfalls bedarf es eines Ausgleichs in Form von Vergütung oder Freizeit.
Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch: Überstunden müssen veranlasst sein
Arbeitnehmer, die „heimlich“ mehr arbeiten und anschließend eine Vergütung ihrer geleisteten Arbeit wünschen, haben keinen Anspruch auf Vergütung. Vielmehr müssen die Überstunden betriebsbedingt veranlasst und der Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt worden sein. Dazu gehört:
- eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung, etwa durch Vorgesetzte oder Mehraufwand oder
- eine Duldung, wenn der Arbeitgeber die Mehrarbeit kennt und nicht einschreitet.
Wie sind Überstunden nachzuweisen und was gilt bei Arbeit im Homeoffice?
Wie in Rechtstreitigkeiten üblich, verlangen Gerichte eine nachvollziehbare Dokumentation. Arbeitnehmer sollten dabei insbesondere das Datum und die Stundenzahl der geleisteten Arbeit festhalten. Ergänzend können die Pausen, die konkrete Tätigkeit oder ggf. sogar die Anordnung der Mehrarbeit hilfreich sein.
Im Homeoffice gilt grundsätzlich nichts anderes: Die fehlende Sichtbarkeit ändert nichts an den Pflichten des Arbeitgebers. Gerade im Homeoffice kann eine intensive Dokumentation der Arbeit jedoch von Vorteil sein.
Fachanwalt für Arbeitsrecht klärt auf: Überstunden sind nicht automatisch zu vergüten
Aus den Ausführungen ergibt sich vor allem eines: Entscheidend ist der Einzelfall, die Dokumentation und die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein erfahrender Rechtsanwalt kann bei undurchsichtigen Konstellationen Klarheit bringen und Ihre Rechte schützen. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wuppertal, Daniel Junker, setzt Ihre Rechte durch. Kontaktieren Sie uns für ein erstes Gespräch über unsere unverbindlichen Online-Beratung oder melden Sie sich telefonisch (0202 245 67 0).