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Rechtstipp
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26.08.2014

Volljähriger Radfahrer haftet allein bei eindeutigem Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln

Beruht ein Unfall auf einem eindeutigen Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln durch einen volljährigen Fahrradfahrer, haftet er allein. Selbst der Haftungsanteil für den Autofahrer im Rahmen der allgemeinen Betriebsgefahr seines Kfz entfällt. Die geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) vom 31.07.2014 (Az.: 1 U 19/14) hervor.

Betriebsgefahr – verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Betriebsgefahr ist die generelle Gefahr, die der Betrieb einer Sache, insbesondere eines Kraftfahrzeugs, mit sich bringt. Diese abstrakte Gefahr führt zu einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung, ohne dass ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers vorliegen muss. Diese Haftung kann allerdings unter bestimmten Umständen entfallen.

Kollision eines Pkw mit einem Fahrrad

Im vorliegenden Fall ereignete sich ein Verkehrsunfall im Februar 2012. Der Autofahrer befuhr eine innerstädtische Straße, die damals 20-jährige Fahrradfahrerin befuhr die gegenüberliegende Fahrbahnseite. Obwohl der Autofahrer Vorfahrt hatte, bog die Fahrradfahrerin in Höher einer Einmündung links ab, ohne auf den Pkw zu achten. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Pkw. Die Fahrradfahrerin wurde gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeugs geschleudert und erheblich verletzt. Der Autofahrer erlitt einen Schock.  

Der Haftpflichtversicherer der Fahrradfahrerin ersetzte dem Pkw-Fahrer die Hälfte seines Schadens. Der Autofahrer verlangte mit seiner Klage den vollständigen Ersatz seines Schadens sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 Euro. Die Fahrradfahrerin verlangte mit ihrer Widerklage die vollständige Übernahme ihres Schadens von 5.000 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro. Die Fahrradfahrerin scheiterte mit ihrer Klage bereits vor dem Landgericht. Auch das OLG gab dem Autofahrer Recht.

Alleinige Verantwortung

Die Fahrradfahrerin war für den Unfall allein verantwortlich, entschied das OLG. Sie bog unter Missachtung der Vorfahrt des Pkw links ab. Ein Verkehrsverstoß des Autofahrers lag nicht vor. Danach blieb nur die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw, die in der Regel zu einem Haftungsanteil von 20 bis 25% führt. Beruht der Unfall aber - wie im zugrundeliegenden Fall - auf einem eindeutigen Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln durch einen volljährigen Fahrradfahrer, entfällt auch dieser Haftungsanteil des Autofahrers.

Nach dem Unfall einen Anwalt einschalten!

Nach einem Unfall ist es den Unfallbeteiligten zu empfehlen, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten. Ein Anwalt wird dabei helfen, Ansprüche auf vollumfassenden Schadensersatz mit Erfolg gegen die gegnerische Versicherung durchzusetzen.  

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