Teilen sich getrennt lebende Eltern die Betreuung des Kindes auf und verlangt ein Elternteil einen Unterhaltsvorschuss, so stellt sich die Frage, wann er als alleinerziehend gilt. Mit dieser Problematik musste sich das Bundesverwaltungsgericht beschäftigen – welches in einem Grundsatzurteil eine quantitative Grenze festlegte (Urteil vom 12.12.2023, Az. 5 C 9.22 und 5 C 10.22).
Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil: Begriff des „Alleinerziehenden“ bestimmt
In dem vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelten Fall ging es um die Klage einer Mutter aus Nordrhein-Westfalen. Diese beantragte Anfang 2020 bei dem zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschussleistungen für ihre siebenjährigen Zwillinge, da der getrennt lebende Vater der Kinder keinen Unterhalt zahlte. Die Behörde lehnte den Antrag jedoch ab. Begründet wurde die Versagung des Unterhaltsvorschuss damit, dass die Kinder alle zwei Wochen von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen von ihrem Vater betreut würden, sodass die Mutter nicht „alleinerziehend“ und daher nicht anspruchsberechtigt im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes sei.
Gerichtliche Klage zunächst ohne Erfolg – Wann ist eine Mutter alleinerziehend?
Gegen die Versagung des Unterhaltsvorschusses erhob die Mutter sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht – ohne Erfolg. Das in zweiter Instanz zuständige Oberverwaltungsgericht führte als Begründung ferner aus, dass es sich um ein tatsächlich praktiziertes gemeinsames Sorgerecht der Eltern handele. Dies zeige sich an dem Betreuungsanteil des Vaters von 36 Prozent während der Schulzeit. Dies führe bei der Klägerin zu einer wesentlichen Entlastung bei der Betreuung der Kinder. Gegen diesen Beschluss erhob die Mutter sodann Revision an das Bundesverwaltungsgericht.