Autofahrt unter 1,6 Promille: MPU nicht unbedingt notwendig!

Datum

10.10.2017

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Autofahrer, die betrunken unterwegs waren und dabei erwischt wurden, verlieren im Anschluss daran in aller Regel ihren Führerschein und die Fahrerlaubnis. Doch ist es immer notwendig, beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten (MPU) vorzulegen? Darüber hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.


Im vorliegenden Fall, über welchen die Richter zu urteilen hatten, ging es um zwei Autofahrer, denen nach einer Autofahrt mit 1,28 und 1,13 Promille ihre Fahrerlaubnis entzogen wurden. Diese beantragten sodann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und wurden dazu aufgefordert, mit Hilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ihre Fahreignung unter Beweis zu stellen. In den gerichtlichen Vorinstanzen wurde die Klage der beiden Fahrer gegen die Notwendigkeit einer MPU abgewiesen; nun zogen sie vor das Bundesverwaltungsgericht.

BVerwG: Grenze für MPU bei Wiedererteilung in der Regel bei 1,6 Promille

Das Bundesverwaltungsgericht gab daraufhin der Klage statt und hat entschieden, dass grundsätzlich erst ab einer Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten bei der Neuerteilung verlangt werden kann.
Allerdings betonten die Richter, dass durchaus auch schon bei einer Alkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr eine MPU gefordert werden darf, wenn es besondere Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Fahrer möglicherweise nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Diese besonderen Anhaltspunkte könnten in Bezug auf Alkohol eine wiederholte Trunkenheitsfahrt oder die Annahme von Alkoholmissbrauch beim Fahrer sein. Aber auch bei mehrfachen und erheblichen Geschwindigkeitsverstößen und damit verbundenen Punkten in Flensburg, bei möglichen Straftaten des Fahrers, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, oder bei einem erhöhten Aggressionspotential des Kraftfahrzeugführers hat die Behörde die Möglichkeit, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern.

Doch Vorsicht: Nur weil die Behörde eine MPU vorgelegt bekommen möchte, heißt das noch lange nicht, dass dies auch wirklich immer rechtens ist! Holen Sie sich in diesen Fällen unbedingt fachmännische Hilfe, damit das Vorgehen der Behörde stets sorgfältig überwacht wird.

Urteil bringt keine eindeutige Rechtsklarheit

Zwar legt das Urteil genauere Maßstäbe zum Verfahren bei Alkoholverstößen am Steuer fest, jedoch bleiben - wie oben gezeigt - weiterhin viele Spielräume für die zuständige Behörde. Aber auch der Beschuldigte hat unter Umständen gute Möglichkeiten, von einem geschickten Verfahren zu profitieren. In jedem Fall, in welchem der Alkoholkonsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, ist es ratsam, einen fachkundigen Anwalt hinzuzuziehen, der Sie in Ihren Belangen unterstützt und für Sie kämpft. Schreiben Sie uns jetzt eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt und unverbindlich an.

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