Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht in Wuppertal

Der Rechtsbereich Mieten, Bauen, Wohnen deckt eine enorme Spannbreite der Lebenswirklichkeit ab. Diverse Regelungen in verschiedenen Gesetzen definieren die Rechte der einzelnen Parteien und versuchen diese in die Waage zu bringen. Doch immer wieder kommt es - beispielsweise durch den ständigen Kontakt von Nachbarn oder im Mieter-Vermieter-Verhältnis - zu Spannungen und Meinungsverschiedenheiten.

Das Miet- und Wohnungseigentumsrecht erfordert aufgrund der verstreuten und komplexen gesetzlichen Regelungen Erfahrung und Überblick. Daher sollte bei Streitigkeiten stets ein fachlich routinierter Rechtsanwalt für Mietrecht eingeschaltet werden, der das notwendige Wissen und Vermittlungsgeschick mitbringt. Wir helfen Ihnen gerne dabei, mietrechtliche Probleme zu lösen und Ihre rechtlichen Ziele wunschgetreu durchzusetzen.

Mietrecht – ein Schwerpunktgebiet der GKS Rechtsanwälte aus Wuppertal

2018 lebte über die Hälfte der Deutschen in einem Mietverhältnis (57,9% laut der EVS des Statistischen Bundesamtes). Daher sollte man genau wissen, was für Rechte – aber auch Pflichten – aus einem Mietvertrag erwachsen. Von der Unterzeichnung des Vertrages bis hin zur Beendigung des Mietverhältnisses wird nichts dem Schicksal überlassen. Trotzdem gibt es immer wieder Einzelfälle, in denen die Rechtslage trotz der Vielzahl an vermeintlich klaren Regelungen nicht eindeutig ist. In solchen Fällen stehen entsprechende Fachanwälte Mietern und Vermietern gleichermaßen zur Seite und versuchen, die Wünsche ihrer Mandanten zu erfüllen.

Die Grundlagen des Mietrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch

Der Mietvertrag wird zwischen Mieter und Vermieter geschlossen. Die allgemeinen Regelungen über dieses Rechtsverhältnis sind in §§ 535 – 597 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden. Ein Mietvertrag kann grundsätzlich nicht nur über Wohnungen, sondern auch über andere Gegenstände wie zum Beispiel Autos, Fahrräder oder Grundstücke geschlossen werden. Im Grundsatz bedarf der Mietvertrag auch nicht zwingend der Schriftform, wobei es hier vor allem bei Mietverhältnissen über Wohnraum wichtige Ausnahmen gibt.

Worauf muss man bei einem Mietvertrag achten?

Begründet wird ein solches Mietverhältnis stets durch einen Mietvertrag. Dabei verpflichten sich die beiden Parteien – also Mieter und Vermieter – zur Leistung der vereinbarten Pflichten. Der Vermieter muss dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der vereinbarten Mietzeit gewähren. Den Vermieter trifft darüber hinaus die Instandhaltungspflicht; er muss die Mietsache also in einem geeigneten Zustand erhalten. Eine wichtige Ausnahme bilden die sog. Schönheitsreparaturen. Diese werden oftmals durch den Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt. Bei Zweifeln über die Übertragung von Schönheitsreparaturen sollte ein Rechtsanwalt für Mietrecht hinzugezogen werden, welcher den Vertrag entsprechend prüft.

Der Mieter verpflichtet sich zunächst, die vereinbarte Miete zu zahlen. Wie hoch die Miete ist, richtet sich stets nach der individuellen Abrede der beiden Vertragsparteien. Bei Wohnraum gibt es bestimmte Regelungen, die die Miethöhe durch den Vergleich mit anderen Mietobjekten im direkten Umfeld bestimmen (sog. ortsübliche Vergleichsmiete). Der Mieter muss das Mietobjekt außerdem vertragsgemäß gebrauchen – das ist vor allem für die Untervermietung relevant, denn grundsätzlich darf der Mieter nicht an Dritte untervermieten, ohne dass er dafür die Erlaubnis hat.

Rechtsanwalt warnt: Mustermietverträge mit Vorsicht genießen!

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Oft werden vorgefertigte Mietverträge verwendet. Davon ist dringend abzuraten, denn diese können schnell rechtliche Fehler aufweisen und somit ganz oder teilweise unwirksam sein. Werden beispielsweise Kreuzchen oder anderweitige Angaben vergessen, kann dies schnell dazu führen, dass nicht der Mieter sondern der Vermieter für Schönheitsreparaturen oder gar für die Nebenkosten zuständig ist. Zudem können in veralteten Formularen unwirksame Vereinbarungen enthalten sein. Es kann sich daher für beide Seiten lohnen, einen individuellen Vertrag von einem Rechtsanwalt ausfertigen zu lassen. Nur so wird die Rechtssicherheit garantiert und die mögliche Nutzung ungewollter vertraglicher Schlupflöcher verhindert.

Rechtsanwalt für Mietrecht klärt auf: Besonderheiten bei Mietverträgen über Wohnraum

Die obigen allgemeinen Regeln gelten nicht nur bei Mietverträgen über Wohnraum, sondern auch für gewerbliche Mietverhältnisse oder Mietverträge über Autos etc. Allerdings gibt es im Wohnraummietrecht zahlreiche Spezialvorschriften, welche vorrangig angewendet werden müssen.

Mietzins: Details zu Form, Frist und Höhe des Mietpreises

Wie bei allen anderen Mietverhältnissen ist der Mietvertrag bei Wohnraum nicht zwingend an die Schriftform gebunden. Eine schriftliche Kodifizierung ist aber in jedem Fall dringend anzuraten. Befristete Mietverhältnisse für die Dauer von mehr als einem Jahr bedürfen hingegen zwangsläufig der Schriftform, sonst gelten sie als unbefristet. Auch bei Wohnraum ist die Höhe des Mietpreises ein Teil der Parteivereinbarung und nicht pauschal gesetzlich festgelegt. Die Miete ist in der Regel am dritten Werktag des zugrundeliegenden Zeitabschnittes (meistens des Monats) fällig. Der BGH entschied indes, dass es nicht auf den Eingang der Zahlung beim Vermieter ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, zu welchem der Auftrag zur Begleichung der Miete bei der jeweiligen Bank eingeht. Wichtig zu wissen ist, dass der Mietpreis auch während des laufenden Mietverhältnisses grundsätzlich nur einvernehmlich geändert werden kann. Ausnahmen gelten für Wohnungssanierungen oder für den Fall, dass im Mietvertrag die Möglichkeit einer Mieterhöhung explizit vorgesehen ist.

Die Mietpreisbremse: Der Neuling im Mietrecht

Die Höhe der Miete wird neuerdings zunehmend von der sog. Mietpreisbremse beeinflusst. In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete eines ähnlichen Objekts dann nicht um mehr als 10% übersteigen. Die Gebiete, in denen die Mietpreisbremse gilt, werden von der jeweiligen Landesregierung durch eine befristete Verordnung festgelegt. Doch die Mietpreisbremse bietet noch immer einige Schlupflöcher für die Vermieter, welche zum Beispiel mittels energetischer Modernisierung den Mietzins in die Höhe treiben können. Auch bei Mieterhöhungen kann es daher oftmals sinnvoll sein, einen Fachanwalt die Rechtmäßigkeit einer solchen Erhöhung überprüfen zu lassen.

Betriebskosten und Schönheitsreparaturen der Wohnung

Grundsätzlich trägt der Vermieter die Betriebskosten, also Nebenkosten der Wohnung. Allerdings sind Vereinbarungen, die die Betriebskosten auf den Mieter übertragen, zulässig und sogar üblich. Welche Kosten dabei umlagefähig sind, bestimmt sich nach der Betriebskostenverordnung. Schönheitsreparaturen werden in der Regel vom Vermieter übernommen, können aber auch vertraglich an den Mieter überschrieben werden. Der Mieter muss dabei allerdings nicht alles hinnehmen, denn es gibt gewisse Grenzen bei der Übertragung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen. So sind zum Beispiel starre Fristenpläne (BGH, Urteil vom 23.06.2004, Az.: VII ZR 361/03) oder die Verpflichtung, die Reparaturen durch einen Fachhandwerker vornehmen zu lassen (LG München, Urteil vom 30.09.2009, Az.: 15 S 6274/09), nicht erlaubt.

Die Kaution als Sicherungsinstrument im Mietrecht

Die Kaution ist ein wichtiges Sicherungsinstrument des Vermieters für Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen, so dass sie im Falle einer Insolvenz nicht verloren geht. Der Mieter hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm die sichere Anlage der Kaution nachweist.

Die Kaution darf nicht höher als drei Nettokaltmieten sein. Sie ist zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen, wobei der Mieter das Recht hat, diese in drei gleichen monatlichen Raten zu leisten.

Die Nichtzahlung der Kaution ist ein echter Kündigungsgrund. Der Mieter darf die Kaution auch nicht etwa mit laufenden Mieten – insbesondere nicht den letzten Mieten vor Ende des Mietverhältnisses – verrechnen. Zahlt der Mieter unter Berufung auf die Kaution eine Miete nicht, kann der Vermieter die nicht gezahlte Miete einfordern oder einklagen.

Über die Kaution ist zwischen drei und sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses abzurechnen. Dies bedeutet, dass der Vermieter die Kaution nicht schon sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen muss. Wenn der Vermieter keine Ansprüche mehr gegen den Mieter hat, muss er über die Kaution und die Zinsen abrechnen und das Guthaben an den Mieter erstatten.
Ist noch eine Nebenkostennachzahlung zu erwarten, darf der Vermieter auch länger als drei bis sechs Monate einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten.

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Mängel an der Mietwohnung – bei Problemen hilft Ihr Fachanwalt für Mietrecht in Wuppertal

Grundsätzlich haftet der Vermieter bei Mängeln an der Mietsache gegenüber dem Mieter. Er hat dabei vor allem für Sachmängel, also Fehler an der Mietsache selbst einzustehen. Darüber hinaus kann auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Mietwohnung einen Mangel darstellen. Was im Einzelfall als Mangel einzustufen ist, hängt immer von den jeweiligen Umständen ab. Beachtlich sind in diesem Rahmen der Mietvertrag, die Beschaffenheit der Wohnung oder die Lage.

Zunächst hat der Mieter einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, denn der Vermieter schuldet die Überlassung der Mietwohnung im einwandfreien Zustand und muss daher etwaige Mängel aus der Welt schaffen.

Das häufigste rechtliche Instrumentarium im Mangelfall ist allerdings die Mietminderung, bei der der Mieter die Höhe der Mietzinszahlung eigenständig reduziert. Dies geschieht unabhängig von einer Aufforderung durch den Mieter, also automatisch, da es sich um eine Minderung kraft Gesetzes handelt. In welcher Höhe die Minderung zulässig ist, variiert je nach Einzelfall. Wenn die Miete bereits gezahlt wurde, kann der zu viel gezahlte Betrag zurückverlangt werden. Darüber hinaus kann gegebenenfalls auch Schadensersatz für den Mangel gefordert werden.

Für den Fall, dass der Mieter den Mangel selbst beseitigt, weil der Vermieter sich nicht fristgerecht um die Beseitigung kümmert oder eine umgehende Reparatur notwendig ist, so kann ein Aufwendungsersatz für die Selbstvornahme gefordert werden. Wichtig ist: Mieter sollten nicht vorschnell selbst die Reparatur vornehmen oder einen Fachmann beauftragen. Denn nicht immer kann man diese Kosten unproblematisch dem Vermieter auferlegen.

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Beendigung von Mietverhältnissen: Kündigung und Fristen

Ein Mietverhältnis kann auf verschiedenste Arten beendet werden. In Grundsatz ist das jederzeit einvernehmlich, beispielsweise durch einen sog. Aufhebungsvertrag möglich. Ebenfalls kann ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der bestimmten Zeit auslaufen. Bei Mietverhältnissen über Wohnraum ist zu beachten, dass ein Zeitmietvertrag nur zulässig ist, wenn der Vermieter konkret und schriftlich seine Absicht mitteilt, die Wohnung für sich oder Angehörige zu nutzen, erhebliche bauliche Veränderungen vorzunehmen oder als Werkwohnung zu verwenden. Ist keiner der eben genannten Gründe einschlägig, so ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Befristung bei Wohnraum auf mehr als ein Jahr bedarf stets der Schriftform. Ist die Form nicht eingehalten, so gilt der Vertrag auch hier für unbestimmte Zeit.

Kündigung von Mietverträgen: Eigenbedarf und Co.

Der Mieter kann bei Mietverhältnissen über Wohnraum jederzeit schriftlich unter Einhaltung der maßgeblichen Frist kündigen. Ebenfalls hat er stets das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, beispielsweise wenn der Vermieter den Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise nicht rechtzeitig gewährt oder wenn die Beschaffenheit der Wohnung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung einhergeht.

Der Vermieter hingegen kann bei Wohnraum nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse (z.B.: Eigenbedarf) hat. Ebenfalls besteht die Möglichkeit des Vermieters, auch aus wichtigem Grund zu kündigen. Wichtige Gründe sind zum Beispiel die nachhaltige Störung des Hausfriedens oder der Verzug der Mietzahlung durch den Mieter. Kündigt der Vermieter außerordentlich, so kann er einen sog. Kündigungsschaden verlangen, also den Betrag der Miete, der bis zum nächsten ordentlichen Kündigungszeitpunkt fällig gewesen wäre.

Mieter können den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen, sofern er unbefristet ist. Für Vermieter gelten hingegen gestaffelte Kündigungsfristen, sodass es auf die jeweilige Mietdauer ankommt. Bei bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter ebenso drei Monate. Bei mehr als fünf Jahren muss der Vermieter sechs Monate Kündigungsfrist wahren. Sind es mehr als acht Jahre, so gilt eine Kündigungsfrist von neun Monaten.

Untervermietung im Mietrecht – Was ist erlaubt?

Generell gilt, dass der Mieter nicht ohne Einholung einer Erlaubnis untervermieten darf. Ausnahmen gelten allerdings bei nahen Angehörigen wie die eigenen Eltern, Kinder oder Ehepartner – hier ist eine Erlaubnis des Vermieters nicht zwingend notwendig. Allerdings fallen Geschwister und unverheiratete Lebenspartner nicht in den engen Kreis der nahen Angehörigen.

Darüber hinaus darf auch Pflegepersonal als Untermieter einziehen. Es besteht aber bezüglich aller Untermieter eine Informationspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter. Dieser wird nämlich in der Regel ein Interesse daran haben zu wissen, wer in seiner Wohnung lebt. Einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters besteht übrigens nicht.

Überdies kann der Vermieter die Miete anpassen, wenn mehrere Personen in der Wohnung wohnen. Gleichermaßen könnte der Vermieter bei einer unerlaubten Untervermietung dem Mieter fristlos kündigen.

Eine rechtliche Grauzone stellen kurze Untervermietungen an Touristen dar. Denn auch hier braucht der Mieter eigentlich die Erlaubnis des Vermieters, unabhängig von der Entgeltlichkeit der Untervermietung. Die Vermieter müssen nur dann zustimmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt. Da dies hier nicht der Fall ist, kann zumindest die gewerbliche Untervermietung einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Ist man hingegen Eigentümer einer Wohnung, darf man selbst entscheiden, wen man für wie lange in die eigenen vier Wände einlädt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann allerdings eine Vereinbarung treffen, die stetig wechselnde Untervermietungen an Touristen verbietet.

Gerade bei Gewerbemietverhältnissen sinnvoll: Rechtsanwalt für Mietrecht

Sofern Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken gemietet werden, muss ein Gewerbemietvertrag geschlossen werden. Beispielhaft für solche Räume sind zum Beispiel Ladenlokale, Büro- und Lagerräume. Wichtig zu beachten ist, dass die üblichen Mieterschutzvorschriften hier in der Regel nicht zur Anwendung kommen. Das gilt für Regelungen zu Kündigungsfristen oder zum Kündigungs- und Räumungsschutz und vieles mehr. Der gewerbliche Mietvertrag ist meist auf das jeweilige Objekt zugeschnitten und daher sehr individuell. Eine weitere Besonderheit hier ist, dass die Miete in Form einer Umsatzmiete vereinbart werden kann. Das heißt, dass der Vermieter die Miete gemessen am Umsatz erhält; ist der Umsatz des Mieters groß, so profitiert auch der Vermieter davon. Setzt der Mieter weniger um, muss er auch weniger Miete zahlen.

Wuppertal: Nachbarschaftsstreits keine Seltenheit mehr

Mit niemandem streitet man sich so häufig wie mit seinen Nachbarn. Gleichzeitig gibt es auch kaum einen nervenaufreibenderen Streit.

Sowohl für das Verhältnis zwischen Mietern untereinander als auch für das Verhältnis von Grundstückseigentümern gibt es zahlreiche gesetzliche Regelungen, die sich auf das Nachbarschaftsverhältnis beziehen. So ist zum Beispiel im Nachbarschaftsgesetz für Nordrhein-Westfalen genau geregelt, welche Abstände Pflanzen zur Grenze des Nachbarn haben müssen, ob der eine das Grundstück des anderen für zwingende Reparaturarbeiten betreten darf oder wie und mit welchen Kosten zum Beispiel die Errichtung eines gemeinsamen Zaunes auf der Grundstücksgrenze verlangt werden kann. Auch das BGB enthält zahlreiche Regelungen zum Nachbarschaftsrecht, zum Beispiel das Recht, herüberwachsende Äste und Wurzeln abschneiden zu dürfen.

Wichtig ist, Eskalationen im Nachbarschaftsverhältnis möglichst zu vermeiden. Manchmal hilft ein klärendes Gespräch, bei dem auch die Wünsche des anderen respektiert werden, um langjährige und aufreibende Rechtstreitigkeiten zu vermeiden.

Lässt sich allerdings kein Kompromiss erzielen, da die Fronten verhärtet sind, so sollte schnell gehandelt werden. Vor Einleitung eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens kommt es entscheidend auf eine zielgerichtete und professionelle außergerichtliche Kommunikation an.

Eigentum statt Miete: Das Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht bezeichnet das Recht am formal geteilten Grundstück. Es ist in einem eigenen Gesetz, nämlich dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Besitzt man eine Eigentumswohnung, so verfügt man über sog. Sondereigentum (z.B.: die Wohnung) sowie einen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (also z.B. dem gesamten Gebäude).  Sofern man also eine Wohnung oder Teileigentum besitzt, so ist man zwangsweise nur ein Teil des Ganzen. Diese Mehrzahl an Eigentümern nennt man dann Wohnungseigentümergemeinschaft.

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Die Wohnungseigentümergemeinschaft

Als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat man zahlreiche Rechte und Pflichten. Nach § 13 Abs. 1 WEG darf jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum verfahren, wie er es möchte. Dennoch gibt es gesetzliche Grenzen, die einzuhalten sind. So legt beispielsweise § 14 Nr. 1 WEG eine Rücksichtnahmepflicht fest, § 15 WEG gibt der Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit, die Rechte der Mitglieder in Bezug auf ihr Eigentum zu beschränken. In Bezug auf das Gemeinschaftseigentum spricht § 13 Abs. 2 WEG dem Einzelnen ein eigenes Mitgebrauchsrecht zu.

Gemeinschaftliches Eigentum ist zunächst nur das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, welche sich nicht im Sondereigentum eines Mitglieds befinden.

Durchaus relevant zu wissen ist zudem, dass die Instrumentarien der Teilungserklärung sowie der Gemeinschaftsordnung existieren. So kann vom gesetzlichen Wohnungseigentumsrecht abgewichen werden, wenn dies festgelegt wurde. Sowohl die Teilungserklärung, als auch die Gemeinschaftsordnung sind gem. § 10 WEG legitime Vereinbarungen dafür.

Auch im Wohnungseigentumsrecht sind juristische Auseinandersetzungen keine Seltenheit. Werden die eigenen Rechte verkürzt oder unzulässige Pflichten auferlegt, sollte man sich schnellstmöglich an einen Anwalt wenden. Unsere Rechtsanwälte stehen Wohnungseigentümern bei rechtlichen Problemen seit Jahrzehnten zur Seite und helfen Ihnen gerne in Ihrem Fall weiter!

Mängel an der neuen Immobilie: diese Rechte haben Sie!

Bei Mängeln am Bau ist es wichtig, das richtige Vorgehen zu kennen und keine Fehler zu machen, anderenfalls drohen teure und langanhaltende Konsequenzen. Es ist unbedingt notwendig, etwaige Mängel am Haus oder anderen Bauteilen ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu rügen.

Wichtig zu wissen ist, dass die eigentliche Mangelursache nicht detailliert mitgeteilt werden muss – es genügt insoweit eine Rüge der „Symptome“ eines Mangels. Der BGH entscheid einst, dass beispielsweise bei Rissen in der Fassade eine Beschreibung der Länge und Breite der Risse in der Regel ausreichend ist. Ein Mangel kann im Übrigen in ganz unterschiedlichen Eigenschaften des Bauwerkes liegen. Man unterscheidet verschiedene Arten von Mängeln, wobei vor allem drei Mängel relevant sind. Bei einem sog. Sachmangel ist das Werk mangelhaft, wenn es sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder übliche Verwendung eignet, die man als Besteller erwarten kann. Anderes gilt bei einem Beschaffenheitsmangel: Hier entspricht die bauliche Anlage in der Regel nicht den allgemein anerkannten und stillschweigend vereinbarten Regeln des Bauhandwerks (z.B. DIN-Normen oder Unfallverhütungsnormen). Von einem sog. Verwendungsmangel spricht man vor allem, wenn das Bauwerk wegen eines Mangels nicht bewohnbar ist. Denn der Bauherr kann stets ein nach den Regeln der Baukunst errichtetes Gebäude fordern.

Findet sich ein Mangel am Bau, so hat der tätige Werkunternehmer zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung (§ 635 BGB). Zu diesem Zwecke hat der Bauherr (also derjenige, für den gebaut wird) dem Werkunternehmer eine angemessen lange Frist einzuräumen. Zudem ist die Frist zur Nachbesserung notwendig, um später anderweitige Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Hat die Nachbesserung keinen Erfolg, kann auf die übrigen Gewährleistungsrechte gem. § 634 Nr. 2-4 BGB zurückgegriffen werden. Im Rahmen dessen kann der Bauherr den Mangel selbst beheben und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Er kann bei erheblichen Mängeln auch vom Vertrag unter Beachtung der Frist zurücktreten. Ferner vermag der Bauherr den Kaufpreis bzw. das Entgelt zu mindern, wobei hier auch unerhebliche Mängel abgedeckt werden können. Nicht zuletzt besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Schadensersatz vom Bauunternehmer zu fordern.

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GKS Rechtsanwälte – Ihr Ansprechpartner für Mietrecht und Baurecht in Wuppertal

Das Rechtsgebiet Mieten, Bauen & Wohnen zeichnet sich insgesamt durch seinen besonders großen Umfang an gesetzlichen Vorschriften aus, bei welchem es nicht immer einfach ist, einen geordneten Überblick über alle aktuellen Regelungen zu behalten. Umso wichtiger ist es, sich im Streitfall professionellen Rat zu besorgen und einen fachkundigen Rechtsanwalt für Mietrecht zu konsultieren. Egal, welche rechtlichen Problem Sie daher in Ihrer Wohnsituation plagen, wir helfen Ihnen gerne, diese schnell und unkompliziert zu lösen. Kontaktieren Sie uns über die unverbindliche Online-Beratung und erhalten Sie eine erste unverbindliche Einschätzung zu ihren Fall, rufen Sie uns an (0202 245670) oder schreiben Sie uns eine E-Mail!

Aktuelles im Rechtsbereich "Mieten, Bauen, Wohnen":

Vorsicht Mieter: Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch bei veralteten Mietrückständen möglich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Mietvertrages auch dann zulässig und begründet sein kann, wenn der Grund für die Kündigung schon länger zurück liegt (BGH VIII ZR 296/15). Das Urteil stärkt alle Vermieter, denen nunmehr auch Monate nachdem sie erfahren haben, dass der Mieter beispielsweise den Mietzahlungen nicht nachgekommen ist, noch die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung offen steht. Zahlreiche Mieter und der Mieterbund kritisieren die Entscheidung.

BGH stärkt Mieterrechte nach Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme

Die Modernisierung eines Wohnhauses hat für Mieter nicht nur gute Seiten. Häufig können sie sich nach einer Modernisierungsmaßnahme die Miete aufgrund einer daraus folgenden Mieterhöhung nicht mehr leisten.

Neues Gesetz in der Coronakrise: Mietern darf bei Mietschulden nicht gekündigt werden

Eine neue Gesetzesvorlage des Bundesjustizministeriums sieht vor, dass Vermieter ihren Mietern in Zeiten der Coronavirus-Pandemie nicht fristlos kündigen dürfen, wenn diese aufgrund der Einschränkungen ihre Miete vorübergehend nicht oder nicht vollständig zahlen können. Durch das geplante Gesetz wären Mieter zumindest vorübergehend viel stärker vor Kündigungen geschützt. Es könnte im Eiltempo bereits am Mittwoch (25. März 2020) im Bundestag verabschiedet werden.

Unsere Standorte im Bergischen Land: Wuppertal und Radevormwald

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