Die Körperverletzungsdelikte der §§ 223 ff. StGB

Datum

24.04.2024

Art des Beitrags

Checkliste

Die Missachtung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen wird durch die Körperverletzungsdelikte in den §§ 223 ff. StGB geahndet. Aus der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), die die Entwicklung und den Stand der Straftatbestände in Deutschland auswertet, geht hervor, dass etwa 10 % aller verübten Straftaten auf Körperverletzungsdelikte entfallen.

Einfache Körperverletzung: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung

Eine einfache Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine Person eine andere vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Eine körperliche Misshandlung ist gegeben, wenn das körperliche Wohlbefinden der geschädigten Person durch eine üble, unangemessene Behandlung des Täters erheblich beeinträchtigt worden ist. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, pathologischen Zustandes. Der Begriff ist somit sehr weit. Folgen einer Körperverletzungshandlung können beispielsweise nicht nur Knochenbrüche, sondern auch Bauchschmerzen und Infektionen sein. Der Strafrahmen reicht bei der einfachen Körperverletzung von einer Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Auch der Versuch ist bereits strafbar, § 223 Abs. 2 StGB.

Die Qualifikationstatbestände – höherer Unrechtsgehalt mit höheren Strafrahmen

Bei der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand. Dies ist beispielsweise die Körperverletzung mittels einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die Qualifikationstatbestände des § 224 StGB unterscheiden sich von der einfachen Körperverletzung darin, dass das mit ihnen verwirklichte Unrecht höher ist. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der einfachen Körperverletzung kommen hierbei weitere Tatbestandsmerkmale hinzu. Dadurch kommt es auch zu einem höheren Strafrahmen, welcher von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht.

Die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) ist die zweite Qualifikation. Hierbei kommt es zu einem besonders schlimmen Erfolg der Körperverletzung wie dem Verlust des Sehvermögens oder Gehörs, einer dauerhaften Entstellung oder Behinderung oder dem Verlust von Gliedmaßen. Solche Delikte werden mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft.

Die dritte Qualifikation ist die Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB. Hierbei möchte der Täter die andere Person „nur“ verletzen, tötet diese aber. Der Strafrahmen beginnt mit drei Jahren Freiheitsstrafe.

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Die fahrlässige Körperverletzung: Der Vorsatz entfällt hierbei

Wollte der Täter die geschädigte Person nicht verletzen, sondern ist dies aufgrund der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt geschehen, liegt eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne des § 229 StGB vor. Der Unterschied besteht lediglich im Vorsatz. Bei der einfachen Körperverletzung und den Qualifikationen wusste der Täter, dass er die andere Person verletzen wird und wollte dies auch. Vorsatz ist auch gegeben, wenn der Täter einen Eintritt des Erfolges unbedingt wünscht, aber nicht sicher weiß, ob der Erfolg auch eintritt. Bei der fahrlässigen Körperverletzung hatte der Täter hingegen keinen solchen Vorsatz. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und ist somit im Höchstmaß milder als die vorsätzliche Körperverletzung.

Rechtfertigung – Nicht jede Körperverletzung ist strafbar

Unter Umständen kann eine Körperverletzung gerechtfertigt sein. Eine Körperverletzung ist regelmäßig aufgrund einer Einwilligung gerechtfertigt. Wird man zum Beispiel im Krankenhaus operiert, liegt tatbestandlich eine Körperverletzung vor. Der Patient willigt aber in die Operation und die absehbare Körperverletzung ein. Der Arzt ist somit gerechtfertigt, solange er nach den geltenden Regeln seiner Kunst handelt und die Behandlung dem (mutmaßlichen) Willen des Patienten entspricht. Weiterhin kann eine Rechtfertigung in den Fällen der Notwehr erfolgen.

Strafverfolgung: Reicht eine Strafanzeige oder muss ein Strafantrag erfolgen?

Grundsätzlich wird eine Straftat verfolgt, nachdem die geschädigte Person eine Strafanzeige gestellt hat. Hiervon wird gemäß § 230 StGB abgewichen. Danach gilt, dass bei einer einfachen und einer fahrlässigen Körperverletzung eine Strafanzeige allein nicht genügt. Die geschädigte Person muss auch einen Strafantrag stellen. Erst dann kommt es zu einer Strafverfolgung.

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Die Körperverletzungsdelikte sind sehr facettenreich. Trotz einer Verletzungshandlung liegt nicht immer eine Körperverletzung vor. Die Beurteilung muss immer anhand des Einzelfalls vorgenommen werden. Unser Rechtsanwalt für Strafrecht Daniel Junker hilft Ihnen gerne in Ihrem individuellen Fall! Schreiben Sie uns schnell und unkompliziert über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0).

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Hinweis: Der Inhalt dieser Checkliste ist zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung stets ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

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