Kurzfristige Absage des Kindesumgangs wegen Urlaub möglich?

Datum

06.12.2023

Art des Beitrags

Rechtstipp

Sagt ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem gemeinsamen Kind aufgrund eines Urlaubs kurzfristig ab und verstößt damit gegen eine gerichtliche Umgangsregelung, muss mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gerechnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem kürzlich ergangenen Beschluss entschieden (Beschluss vom 02.10.2023, Az. 10 WF 162/22).

Verbindliche Umgangsregelung unterlaufen: Kann ein Ordnungsgeld verhängt werden?

Die Kindeseltern hatten im Februar 2023 eine Umgangsregelung zu ihrem 2-jährigen Kind getroffen. Die Umgangsregelung wurde von dem zuständigen Familiengericht gebilligt. Im Mai 2023 wollte die Kindesmutter kurzfristig mit dem Kind verreisen und sagte deshalb den gerichtlich vereinbarten Umgang gegenüber dem Kindsvater kurzfristig ab.

Der Kindesvater stellte infolge dessen einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes beim zuständigen Familiengericht. Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt, da das Familiengericht die Ansicht vertrat, die Kindesmutter habe ein Recht auf einen gemeinsamen Urlaub mit dem Kind. Ihr dürfe auch die Möglichkeit eines spontanen, kurzfristigen Urlaubs nicht verwehrt werden. Daraufhin leitete der Kindesvater ein Beschwerdeverfahren beim OLG Celle ein. Das OLG vertrat entgegen dem Familiengericht die Auffassung, dass der sorgeberechtigte Elternteil nicht dazu berechtigt ist, eine verbindlich vereinbarte Umgangsregelung einseitig zulasten des anderen Elternteils zu unterlaufen.

Umgangsrecht ist ein Teil des natürlichen Elternrechts – Beachtung der Förderung des Kindeswohls

Das OLG führt an, dass Art. 6 GG das Recht eines jeden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind schützt. Dies wiederum spiegelt sich in dem Umgangsrecht und der Umgangspflicht der Eltern nach § 1684 Abs. 1 BGB wieder. Den Eltern wird dadurch ermöglicht, sich von dem körperlichen und geistigen Wohlbefinden und der Entwicklung des Kindes im direkten Umgang zu überzeugen, die persönliche Eltern-Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen. Die gewissenhafte Ausübung des Umgangsrechts sei ein maßgeblicher Faktor für die Förderung des Kindeswohls (Saarländisches OLG, Beschluss vom 05.03.2018, Az. 6 UF 116/17).

Einseitige Umgangsabsage nicht hinnehmbar – eine Urlaubsregelung ist sinnvoll

Das OLG befand, dass eine Kindesmutter zwar das Recht habe, mit ihrem Kind gemeinsame Urlaube zu verbringen, allerdings müssten die Umgangsregelungen beachtet werden. Der Urlaub müsse so langfristig geplant werden, dass eine einvernehmliche Lösung mit dem Kindesvater getroffen werden könne. Eine einseitige Entscheidung sei nicht hinnehmbar. Daher sei es empfehlenswert, die Urlaubszeiten in einer Umgangsregelung von vornherein zu berücksichtigen, insbesondere in Fällen einer gestörten Kommunikation untereinander. Der Kindesvater hatte mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verhängung eines Ordnungsmittels Erfolg.

Umgangs- und Urlaubsregelung: GKS Rechtsanwälte helfen bei der Durchsetzung Ihres Elternrechts

Das Urteil zeigt, dass eine genaue Umgangsregelung - insbesondere in Fällen schwieriger Kommunikation - sinnvoll ist. Bei Verstößen gegen bestehende Umgangsregelungen kann sogar die Verhängung eines Ordnungsgeldes drohen. Um als Elternteil seine Rechte wahrnehmen zu können, helfen die GKS Rechtsanwälte Ihnen bereits bei der Regelung des Umgangs. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Andreas Jäger steht Ihnen mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung gerne in familienrechtlichen Streitigkeiten zur Seite. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder schildern Sie uns Ihren Fall über die unverbindliche Online-Beratung.

Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht

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Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

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