Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Verbraucherrecht in Wuppertal

Täglich schließen wir in den verschiedensten Lebensbereichen eine Vielzahl von Verträgen ab. Die Wahrnehmung geht dabei bekanntermaßen auseinander: Handelt es sich um einen mündlichen Vertrag bei der Erledigung von Geschäften des täglichen Lebens wie beim Brötchenkauf, so bekommt man den Vertragsschluss bisweilen gar nicht bewusst mit. Andererseits gibt es aber vor allem bei wichtigen Geschäften wie einem Autokauf auch Momente, in denen man sich über den Vertragsabschluss wegen der bekannten Folgenschwere besondere Gedanken macht.

Im Rahmen des Vertragsrechts verlässt man sich gerne auf den Grundsatz „Verträge sind einzuhalten. (lat.: pacta sunt servanda), da man davon ausgeht, dass der andere sich an den Vertrag hält. Allerdings regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zahlreiche Ausnahmen dieses Grundsatzes, die vor oder nach Abschluss eines Vertrages beachtet werden sollten, um nach dem Vertragsschluss keine bösen Überraschungen zu erleben.

Insgesamt bergen Vertragsabschlüsse im täglichen Leben tatsächlich einige Gefahren und Fallstricke, wenn etwa Zusatzbedingungen oder Sonderregelungen wie eine Ratenzahlung oder ein Gewährleistungsausschluss in Verträgen vereinbart werden. Derartige Zusatzvereinbarungen sind jedoch bei weitem nicht immer wirksam und können dafür sorgen, dass man bei den Vertragsbedingungen schnell den Überblick verliert und seine Rechte nicht kennt, wenn es darauf ankommt. Hat man mit einem Vertragsschluss oder der Abwicklung eines Vertrages ein Problem, stellt sich sodann häufig die Frage nach etwaigen (Gewährleistungs-)Ansprüchen gegen die andere Vertragspartei. In diesem Zusammenhang ist auch oft die Rede von der Möglichkeit einer „Vertragsauflösung“ oder eines Rücktritts von einem geschlossenen Vertrag.

Ihre Ansprechpartnerin für Fälle im Vertrags- oder Verbraucherrecht in unserer Kanzlei in Wuppertal ist Rechtsanwältin Charleen Pfohl. Dank ihrer Erfahrung im Bereich des Vertragsrechtes kennen sie die zahlreichen Probleme, die während oder besonders nach einem Vertragsschluss auftreten können und helfen Ihnen unkompliziert und kompetent weiter, falls Sie einmal ein rechtliches Problem haben.

Ihr rechtlicher Beistand im Herzen von Wuppertal. Hier finden Sie uns!

Rechte bei Mängeln und Defekten am Kaufgegenstand

Ob Auto, Smartphone oder Waschmaschine: Solche Alltagsgegenstände werden in Deutschland jeden Tag tausendfach verkauft. Nicht selten weist der Kaufgegenstand nach kurzer Zeit schon einen Defekt auf. Möchte der Käufer dann seine Rechte geltend machen, wird er meist von den Verkäufern abgewiesen; häufig zu Unrecht!

Denn die wenigsten Verbraucher kennen all ihre Rechte, die ihnen das sogenannte Mängelgewährleistungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zusichert. Wir klären zunächst die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung und machen Sie in diesem Beitrag sodann mit Ihren umfangreichen Rechten als Verbraucher vertraut.

Garantie – Gewährleistung: Unterscheidung ist wichtig

Garantie und Gewährleistung – das sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Die Unterscheidung ist wichtig, denn je nachdem, ob es um einen Gewährleistungs- oder Garantiefall geht, bestimmen sich die Rechte des Käufers.

Als Gewährleistung bezeichnet man grundsätzlich das gesetzlich zugesicherte Recht, Mängel an der Kaufsache beim Verkäufer geltend zu machen, die schon im Zeitpunkt des Kaufes bestanden. Die Gewährleistung bezieht sich also ausschließlich auf Mängel, die schon bei Übergabe der Kaufsache bestanden.

Beispiel Gewährleistungsfall

Peter kauft sich in einem Elektronikfachmarkt ein neues hochwertiges Smartphone. Als er das Smartphone noch am selben Abend zuhause auspackt, bemerkt er, dass das Display einige nicht funktionsfähige Pixel aufweist. Peter bringt das Smartphone am nächsten Tag zurück zum Elektronikfachmarkt und kann nun aufgrund des bereits bei Kauf vorhandenen Mangels alle gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.

Die Garantie ist dagegen eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers, der für eine bestimmte Zeit für die Funktionsfähigkeit seiner Produkte gerade steht. Die Garantie bezieht sich auf einen vom Hersteller festgelegten Zeitraum, der häufig 12 oder 24 Monate lang ist. Bei Garantiefällen muss der Mangel nicht im Zeitpunkt des Kaufes bestehen, sondern lediglich im Garantiezeitraum auftreten. Ansprüche aus der Garantie werden in der Regel nicht gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht, sondern gegenüber dem Hersteller.

Beispiel Garantiefall

Sabine kauft sich bei einem Autohaus einen geräumigen Kombi als Neuwagen. Der Hersteller des Wagens verspricht in seinen Garantiebestimmungen eine 36-monatige Herstellergarantie mit einem Kilometerlimit von 50.000 Kilometern. Am Anfang funktioniert das Getriebe des gekauften Kombis noch reibungslos, doch nach 32 Monaten und 45.000 Fahrkilometern geht das Getriebe aufgrund einer Materialermüdung kaputt. Sabine kann nun beim Hersteller des Wagens ihre Garantieansprüche geltend machen.

Welche Rechte habe ich bei einem Mangel?

Die Rechte richten sich danach, ob es sich um einen Gewährleistungs- oder Garantiefall handelt. In Gewährleistungsfällen steht einem zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu. Das heißt, dass der Käufer sich in der Regel entscheiden darf, ob er eine neue Kaufsache geliefert bekommen möchte oder die bereits gelieferte Sache repariert bekommen möchte (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer kann die Wahl des Käufers nur in Ausnahmefällen mit einer besonderen Begründung umgehen.

In Garantiefällen hingegen steht einem lediglich das Recht auf Reparatur zu. Eine defekte Sache muss vom Hersteller nach den Bestimmungen zur Garantie, die bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurden, grundsätzlich repariert werden. Ein Anspruch auf die Lieferung einer neuen Sache besteht dabei in den meisten Fällen jedoch nicht.

Zentrale Frage: Ab wann bestand der Mangel? Abgrenzungsprobleme

Manchmal ist es nicht einfach oder schlichtweg nicht möglich festzustellen, ab wann der Mangel an der Kaufsache genau bestand. Das BGB kommt dem Verbraucher als Käufer entgegen und legt fest, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf zugunsten des Käufers vermutet wird, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestand (sog. Beweislastumkehr des § 477 BGB). Demnach finden in den ersten sechs Monaten nach dem Kaufdatum zugunsten des Verbrauchers regelmäßig die Regelungen zur gesetzlichen Mängelgewährleistung Anwendung, welche wesentlich umfassender als die Garantieansprüche sind.

Beispiele zur Beweislastumkehr

Beweislastumkehr: Markus kauft sich in einem Fachmarkt für Haushaltswaren eine neue Waschmaschine. Nach 5 Monaten Benutzung geht die Schleuderfunktion der Maschine nicht mehr, sodass die Waschmaschine für Markus unbenutzbar wird. Markus hat gegenüber dem Verkäufer ein Recht auf Nacherfüllung nach den gesetzlichen Regeln zur Mängelgewährleistung, wenn der Verkäufer nicht widerlegen kann, dass der Mangel durch eine unsachgemäße Benutzung von Markus entstanden ist.

Keine Beweislastumkehr: Juliane kauft sich einen neuen Fernseher. Nach 8 Monaten geht der Fernseher nicht mehr an, weil es einen von Juliane nicht verursachten Kurzschluss innerhalb des Gerätes gegeben hat. Juliane hat keinen Anspruch gegen den Verkäufer, sofern sie nicht nachweisen kann, dass das Kurzschlussproblem schon im Zeitpunkt des Kaufes vorhanden war. Juliane hat jedoch möglicherweise sehr wohl einen Anspruch auf Reparatur des Gerätes durch den Hersteller nach den vereinbarten Garantiebestimmungen.

Fristen in Bezug auf Garantie und Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung kann grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Kauf geltend gemacht werden. Dieser Zeitraum kann unter Umständen vom Verkäufer bei gebrauchten Gegenständen auf 1 Jahr verkürzt werden. In den ersten 6 Monaten dieser Zeit wird zugunsten des Käufers dann vermutet, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestand, sodass der Käufer sich dann zwischen Lieferung einer neuen und Reparatur der mangelhaften Sache entscheiden kann.

Für die Länge des Garantiezeitraumes hingegen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Der Hersteller kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er überhaupt eine Garantie auf seine Produkte gewährt und wie lange eine solche Garantie gelten soll. Die Bestimmungen zur Garantie müssen im Zeitpunkt des Kaufes jedoch eindeutig feststehen. Meistens beläuft sich der Garantiezeitraum auf 12 oder 24 Monate – je nach Art des gekauften Gegenstandes.

Nicht abwimmeln lassen – Verkäufer versuchen oft einzuschüchtern

Bei einem Garantiefall ist der Verkäufer tatsächlich nicht zuständig und kann auf den Hersteller der mangelhaften Sache verweisen, obgleich Garantiefälle häufig aus Kulanz auch über den Verkäufer abgewickelt werden. Anders sieht es bei Gewährleistungsfällen aus: In Gewährleistungsfällen ist immer der Verkäufer in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Sie eine mangelfreie Ware erhalten. Der Verbraucher darf sich grundsätzlich sogar aussuchen, ob er Neuware oder eine Reparatur verlangt. Jedoch weigern sich die Verkäufer regelmäßig, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Der Verbraucher wird als Kunde häufig in einer unzulässigen Weise direkt an den Hersteller der Sache verwiesen. Das leuchtet ein, denn der Verkäufer hat ein Interesse daran, dass die mangelhafte Ware über die Garantie vom Hersteller ersetzt wird und er somit keine Pflichten mehr erfüllen muss.

Kommen Verkäufer oder Hersteller selbst nach mehrmaligen Hinweisen und Aufforderungen ihren Ersatzpflichten nicht nach, ist ein Rechtsanwalt oftmals die letzte Lösung, um den eigenen Ansprüchen genügend Nachdruck zu verleihen und sie durchsetzen zu können. Gerade bei Verträgen über Grundstücke, Immobilien, Autos und weitere hochpreisige Gegenstände ist ein kompetenter Rechtsbeistand somit häufig unverzichtbar, um am Ende nicht auf einem enormen wirtschaftlichen Schaden sitzen zu bleiben. Unsere Rechtsanwältin Charleen Pfohl betreut regelmäßig Fälle, in denen es um Probleme mit der Gewährleitung, der Garantie oder deren Durchsetzung geht. Gerne hilft Ihnen unsere Expertin auch bei Ihrem Rechtsanliegen im Vertragsrecht weiter. Kontaktieren Sie uns gleich hier über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns einfach an.

Wenn es mit der Nacherfüllung in Gewährleistungsfällen nicht klappt: Der Rücktritt vom Kaufvertrag

Wird ein Kaufvertrag - zum Beispiel aufgrund von Mängeln an der Kaufsache - nicht so abgewickelt wie zuvor festgelegt, hat man oft das Verlangen, von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten und seine bereits erbrachte Leistung zurück zu erhalten. Der Rücktritt von einem Kaufvertrag ist vom Widerruf zu trennen, bei dem der Kaufvertrag zwar ordnungsgemäß abgewickelt wurde, der Käufer ihn allerdings durch eine einseitige Erklärung und ohne Angabe von Gründen wieder auflösen möchte. (Weitere Informationen zum Widerruf von Verträgen finden Sie weiter unten.)
Ein Rücktritt kann im Gegensatz zum Widerruf also nicht „einfach so“ erklärt werden. Um von einem geschlossenen Vertrag zurücktreten zu können, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1.    Vorliegen eines Rücktrittsgrundes

Grundsätzlich kann nur derjenige zurücktreten, der einen Grund für einen Rücktritt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet in § 323 die zwei gängigsten Gründe: Entweder wurde eine Leistung aus dem Kaufvertrag gar nicht erbracht (sogenannte Nichtleistung) oder die Leistung des Vertragspartners war unzureichend (sogenannte Schlechtleistung).
In den meisten Fällen wird ein Rücktritt also wichtig, wenn eine gekaufte Sache gar nicht erst geliefert wurde (Nichtleistung) oder nach der Lieferung oder Übergabe Mängel aufweist (Schlechtleistung).

Beispiele zu den Rücktrittsgründen

Rücktritt wegen Nichtleistung: Stefan bestellt sich im Internet eine neue Waschmaschine, die innerhalb von 3 Tagen geliefert werden soll. Die bestellte Ware kommt allerdings nie bei ihm an.
Stefan hat aufgrund der Nichtleistung einen Rücktrittsgrund.

Rücktritt wegen Schlechtleistung: Peter kauft sich bei einem Elektronikfachmarkt ein neues Smartphone. Als er es auspackt, bemerkt er, dass das Display einen Defekt ausweist. Peter bringt das mangelhafte Smartphone zurück zum Verkäufer. Dieser verweigert jedoch zu Unrecht sowohl die Herausgabe eines neuen Smartphones als auch eine Reparatur.
Peter hat wegen der Schlechtleistung einen Rücktrittsgrund.

2.    Chance zur Nacherfüllung mit Fristsetzung geben

Die zweite Voraussetzung für einen Rücktritt ist, dass man dem Verkäufer eine angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb welcher dieser eine letzte Chance bekommen hat, seine im Vertrag vereinbarte Leistung zu erbringen. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, ohne dass der Verkäufer überhaupt etwas geliefert hat oder eine mangelhafte Ware ersetzt hat, kann man zurücktreten.
Die Fristsetzung kann zwar sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt werden; dringend anzuraten ist in jedem Fall jedoch die Schriftform, damit man einen Beweis für die Fristsetzung vorliegen hat. Als angemessener Zeitraum für die Frist gelten in aller Regel 14 Tage. Die Länge der Frist ist aber nicht starr, sondern nach dem Einzelfall zu bemessen. Der Verkäufer kann sich im Streitfall nicht auf eine unangemessene Fristsetzung berufen, da eine unangemessen gewählte Frist automatisch eine angemessene in Gang setzt.

Ausnahmeregelungen zur Fristsetzung

Es gibt auch einige Ausnahmen, in welchen man von einer Fristsetzung absehen kann. Diese sind in § 323 Abs. 2 BGB geregelt. Die wichtigsten Ausnahmen sind die folgenden:

- Ausnahme 1: Der Verkäufer weigert sich ernsthaft und endgültig, den Mangel zu beheben oder eine neue Ware zu liefern. Vorsicht: Hier gelten hohe Hürden. Kommt der Verkäufer einem Nacherfüllungsverlangen erstmalig nicht nach, kann noch nicht von der notwendigen Ernsthaftigkeit der Leistungsverweigerung gesprochen werden.

Beispiel ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung

Jens geht mehrmals mit seinem nach nur 2 Monaten kaputt gegangenen Internet-Router zum Elektromarkt, in welchem er diesen gekauft hat und verlangt Nacherfüllung. Als er dort aufläuft, erklärt ihm der Marktleiter, dass er seinen Router wieder mitnehmen könne und er eine Reparatur oder Neulieferung in jedem Fall vergessen könne. Der Markt würde Jens auf keinen Fall einen neuen Router liefern oder den defekten ersetzen, da der Defekt alleine Jens Schuld sei und der Markt nichts dafür könne.
Jens kann aufgrund der Schlechtleistung ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten.

- Ausnahme 2: Die Nacherfüllung des Verkäufers ist endgültig fehlgeschlagen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung nimmt man in der Regel nach zwei erfolglosen Versuchen an.

Beispiel fehlgeschlagene Nacherfüllung

Leon bestellt sich in einem Online-Haushaltsgeräteshop eine neue Kaffeemaschine. Nach der ersten Lieferung stellt Leon fest, dass sich die Maschine nicht einschalten lässt. Er schickt sie zurück zum Verkäufer und verlangt Reparatur. Nach 2 Wochen erhält Leon die Kaffeemaschine zurück. Als er sie auspackt, stellt er jedoch fest, dass die Maschine gar nicht repariert wurde und den gleichen Defekt wie zuvor aufweist. Er schickt sie erneut zurück zum Verkäufer. Im Anschluss daran erhält Leon eine brandneue Kaffeemaschine. Diese lässt sich zwar einschalten, jedoch kommt aus dieser Maschine nur kalter Kaffee.
Da der Haushaltsgeräteverkäufer es nach zwei Versuchen nicht geschafft hat, Leon eine mangelfreie Kaffeemaschine zur Verfügung zu stellen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen und er kann ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ausschluss des Rücktrittsrechtes nur in seltenen Fällen

Manchmal kann es vorkommen, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist. Dazu regelt das Gesetz in § 323 BGB einige Spezialfälle. Der wichtigste Ausschlussgrund ist die Unerheblichkeit des Mangels. Denn sofern ein Mangel tatsächlich unerheblich ist, besteht auf Seiten des Käufers kein Rücktrittsrecht. Doch wann ist ein Mangel unerheblich? Der BGH hat als Faustformel festgelegt, dass ein Mangel dann unerheblich ist, wenn die Kosten für eine Reparatur unter 5 % des ursprünglichen Kaufpreises liegen. Trotz der von den Gerichten festgelegten Faustformel ist auch bei Beurteilung der Unerheblichkeit - wie so oft - jeder Einzelfall zu betrachten.

Minderung des Kaufpreises anstelle eines Rücktritts

Manchmal möchte der Käufer seine gekaufte Sache trotz eines Mangels behalten und auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag verzichten. Anstatt von einem Kaufvertrag vollständig zurückzutreten, gibt es dann noch die Möglichkeit, den Kaufpreis eigenmächtig zu mindern, sodass der Verkäufer einen Teil des bereits gezahlten Kaufpreises ggf. zurückerstatten muss. Die Voraussetzungen für eine Kaufpreisminderung gem. § 441 BGB stimmen mit den Voraussetzungen für einen Rücktritt überein: Es muss erstens ein Grund vorliegen (Nicht- oder Schlechtleistung) und dem Verkäufer muss zweitens die Chance zur Nacherfüllung gegeben worden sein (mittels einer Fristsetzung).

Wichtig: In welcher genauen Höhe die Minderung eines Kaufpreises zulässig ist, ist pauschal nicht zu beantworten und häufig schwierig zu bestimmen. Ein Anwalt kennt die genauen Vorgaben für eine rechtlich saubere Berechnung des Minderungsbetrages und kann bei der Durchsetzung derartiger Ansprüche helfen.

Beispiel Minderung

Andreas hat sich ein neues Auto bestellt, welches er nach ein paar Monaten geliefert bekommt. Als er das neue Auto vom Autohaus abholt und zuhause stolz seiner Ehefrau präsentieren möchte, fallen ihm eine Vielzahl an Kratzern rund um das Auto auf, die schon bei der Übergabe des Autos an ihn vorhanden waren. Aufgrund der Aufregung um das neue Auto, hatte er diese nicht gesehen, als er den Wagen abgeholt hat. Andreas verlangt vom Autohaus Beseitigung der Mängel und setzt diesem hierzu eine angemessene Frist, innerhalb welcher nichts passiert. Da Andreas mit seinem Auto grundsätzlich zufrieden ist und er es auch weiterhin behalten möchte, kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag für ihn nicht in Betracht.

Er kann den Kaufpreis des neuen Wagens eigenmächtig mindern, da er dem Autohaus zur Beseitigung des Mangels die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat, welche das Autohaus nicht genutzt hat. Alternativ könnte Andreas auch vom Kaufvertrag zurücktreten, falls die Mängel die Erheblichkeitsschwelle überschreiten (s.o.).

Erklärung des Rücktritts oder der Minderung mit anwaltlicher Unterstützung

Der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Kaufpreises in Eigenregie sind also insgesamt umfangreiche und wichtige Rechte, die Käufern bei Mängeln an der Kaufsache zur Verfügung stehen. Bevor man eines dieser folgenschweren Rechte allerdings ergreifen kann, ist zu allererst immer Nacherfüllung in Form von Reparatur oder Neulieferung der gekauften Sache zu verlangen. Erst wenn der Nacherfüllungsanspruch beim Verkäufer ins Leere läuft, kann ein Rücktritt oder eine Minderung als letztes Mittel („Ultima Ratio“) erklärt werden.

Wichtig bei der Erklärung einer dieser Rechte ist, dass diese grundsätzlich schriftlich erfolgt. Zwar ist die Schriftform vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sie ist allerdings zu Beweiszwecken dringend anzuraten. Auf der sicheren Seite ist man jedenfalls, wenn man sich einen fachkundigen Anwalt dazu holt, der einem bei der Durchsetzung seiner Rechte behilflich ist. Denn selbst wenn man ein bestimmtes Recht geltend macht, heißt das noch nicht, dass der Verkäufer beispielsweise seiner Rückzahlungspflicht auch wirklich nachkommt. Zur Not muss man mit anwaltlicher Hilfe vor Gericht ziehen, um seine berechtigten Ansprüche letzten Endes durchsetzen zu können. Nicht selten lassen es Verkäufer nämlich auf ein Gerichtsverfahren ankommen, weil sie darauf setzen, dass viele vorher aufgeben und lieber auf ihre Rechte verzichten.

Dabei müssen die sogenannten Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen, also etwa die Kosten für einen Rechtsanwalt, in aller Regel als Schadensersatz vom Verkäufer übernommen werden. Soweit nicht eine Rechtsschutzversicherung sowieso die Kosten für die Geltendmachung des Rechts übernimmt, hat man also trotzdem die Möglichkeit, sich die Anwaltsgebühren zurückzuholen.

Besondere Relevanz erlangt der Rücktritt oder eine Minderung regelmäßig in Fällen, in denen eine Reparatur einer Kaufsache sehr (kosten-)aufwändig ist oder in welchen eine Nachlieferung einer neuen Sache nicht in Frage kommt. Das ist häufig bei einem Auto- oder Immobilienkauf der Fall, wenn es um hohe Geldsummen geht, die für die Existenz einer Person oft von zentraler Bedeutung sind. Gerade dann sollte man unbedingt einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und Durchsetzung seiner Rechte beauftragen, damit die finanziellen Risiken auf ein Minimum reduziert werden können. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stehen Ihnen in unserer Kanzlei in Wuppertal-Elberfeld gerne zur Verfügung, wenn es um die Geltendmachung Ihrer vertraglichen Ansprüche geht. Schildern Sie uns Ihren Fall im Vertragsrecht in unserer unverbindlichen Online-Beratung und erhalten Sie eine schnelle erste Einschätzung.

Der Verbraucherschutz: Welche Besonderheiten gelten bei Verträgen zwischen Privatpersonen und Unternehmern?

Privatpersonen schließen täglich mehrere Verträge ab. Häufig sind die Verkäufer große Unternehmen oder Handelskonzerne, die zwischen ihnen und den Verbrauchern ein Ungleichgewicht der Kräfte schaffen. Um dieser Kraftdifferenz Rechnung zu tragen, gibt es in der gesamten EU und besonders in Deutschland einen umfassenden Verbraucherschutz, der allen Privatpersonen bei Verbraucherverträgen zusätzliche Rechte einräumt.

Wichtigstes Instrument: Das Widerrufsrecht

Kann ich als Verbraucher jeden Vertrag einfach widerrufen? Die klare Antwort lautet: Nein.

Grundsätzlich hat jeder Verbraucher das Recht, einen Vertrag gem. § 355 BGB innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, sofern der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume oder per Fernkommunikationsmittel erfolgt ist. Ein Widerruf ist also klassischerweise möglich bei Vertragsabschlüssen im Internet, am Telefon oder auch direkt an der Haustür. Einzige Voraussetzung ist, dass der Vertrag nicht im Geschäft selber geschlossen wurde. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen Kaufvertrag handeln – auch bei Verträgen über Dienstleistungen ist ein Widerruf für Verbraucher möglich, wie zum Beispiel bei Handyverträgen.

Beispiele zum Widerrufsrecht

Widerrufsrecht: Thomas schließt im Internet einen Mobilfunkvertrag für sein Privathandy ab. Als er nach einer Woche einen Handyvertrag findet, der bessere Konditionen zum gleichen Preis bietet, möchte er den bereits geschlossenen Vertrag widerrufen.   
Thomas steht ein Widerrufsrecht zu, da er den Handyvertrag als Verbraucher im Internet und nicht im Geschäft vor Ort abgeschlossen hat. Er kann den geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Kein Widerrufsrecht: Silvia fährt zu einer Parfümerie und legt sich einen neuen Duft zu. Als sie nach wenigen Tagen den gleichen Duft zum Geburtstag geschenkt bekommt, möchte sie ihr Exemplar zur Parfümerie zurück bringen und den geschlossenen Vertrag widerrufen.
Silvia steht in diesem Fall kein Widerrufsrecht zu, da der Kaufvertrag im Geschäft selbst geschlossen wurde. Sie kann lediglich darauf hoffen, dass der Verkäufer eine freiwillige Rücknahme anbietet, den Duft somit aus Kulanz zurücknimmt.

Vollständige und korrekte Widerrufsbelehrung entscheidend

Ein Unternehmen muss bei einem Verbrauchervertrag, der außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde, besondere Informationspflichten erfüllen und gesondert auf die Möglichkeit eines Widerrufs hinweisen. Das ist die sogenannte Widerrufsbelehrung, welcher in aller Regel ein separates Widerrufsformular beigefügt ist.

Fehlen in der Widerrufsbelehrung wichtige Angaben oder ist sie fehlerhaft ausgestaltet, geht dies immer zulasten des Verkäufers. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer die notwendige Widerrufsbelehrung einfach vergessen oder aus anderen Gründen unterlassen hat. Gibt es an der Belehrung etwas zu bemängeln, verlängert sich die 14-tägige Widerrufsfrist automatisch um ein komplettes Jahr. Dies muss der Verbraucher jedoch beim Verkäufer geltend machen, um davon profitieren zu können.

Häufig ist eine mangelhafte oder gar fehlende Widerrufsbelehrung für Verbraucher ein guter Ansatzpunkt, um auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist einen Vertrag widerrufen zu können. Für Unternehmer ist es deshalb besonders wichtig, eine juristisch fehlerfreie Widerrufserklärung bereit liegen zu haben und diese bei sämtlichen Vertragsschlüssen mit Verbrauchern außerhalb der Geschäftsräume anzuwenden. Hat man sich als Firma beispielsweise mit einem Versandhandel auf Fernabsatzverträge spezialisiert und verwendet über Monate hinweg eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, kann dies schnell schwerwiegende Folgen haben.

Widerruf bei bereits ausgepackten Kaufsachen?

Grundsätzlich beeinträchtigt die Tatsache, dass eine Ware bereits ausgepackt wurde, die Möglichkeit eines Widerrufs nicht. Ein Widerruf des Vertrages ist für den Verbraucher nämlich auch ohne Originalverpackung möglich. Allerdings ist es beispielsweise aufgrund weiterer freiwilliger Rücknahmegarantien trotzdem anzuraten, die Originalverpackung aufzubewahren, damit es zu möglichst wenigen Problemen kommt (s.u.).

Wann beginnt die Widerrufsfrist?

Die Frist für die Möglichkeit eines Widerrufs beträgt 14 Tage und beginnt an dem Datum, an welchem der Verbraucher die Ware tatsächlich erhalten hat. Auf den Zeitpunkt der Bestellung kommt es dabei nicht an.

Freiwillige Rücknahmegarantie

Große Internetversandhäuser wie Amazon oder andere Händler bieten unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht eine zusätzliche und freiwillige Rücknahmegarantie an. Derartige Zusatzleistungen setzen jedoch im Gegensatz zum Widerruf zumeist trotzdem eine Originalverpackung der Ware voraus und erstrecken sich häufig auf einen Zeitraum von 30 Tagen. Diese Leistung hat keine gesetzliche Grundlage und die Bedingungen können vollständig vom Verkäufer bestimmt werden, da sie ausschließlich aus Kulanz erfolgt.

Wer trägt die Rücksendekosten bei einem Widerruf?

Grundsätzlich muss der Verbraucher die Kosten, die beim Zurückschicken von Waren anfallen, selber tragen, sofern er darüber bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt wurde. In der Praxis übernehmen gerade größere Versandhändler wie Amazon oder Zalando jedoch die Rücksendekosten – ebenfalls aus reiner Kulanz.

Ausschluss des Widerrufsrechts nur in Sonderfällen

Bei bestimmten Verkäufen schränkt der Gesetzgeber das Widerrufsrecht allerdings zu Gunsten des Händlers ein. Dabei kommt es aber immer auf die Art der verkauften Ware an. Bei Waren wie Software, welche im Internet zum sofortigen Download angeboten wird oder Hygieneartikeln ohne eigenständige Versiegelung ist ein Widerruf beispielsweise in aller Regel ausgeschlossen. Als Unternehmer sollte man jedoch vorsichtig sein und genau darauf achten, dass auch über den Ausschluss des Widerrufsrechts im Rahmen der Widerrufsbelehrung aufgeklärt werden muss.

Form und Folgen des Widerrufs

Der Widerruf ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Er kann mündlich oder schriftlich gegenüber dem Unternehmer geäußert werden. Aus Beweiszwecken ist es jedoch hilfreich, den Widerruf schriftlich zu erklären, beispielsweise per E-Mail. Es ist zudem nicht notwendig, einen Grund für den Widerruf eines Vertrages anzugeben.

Folgen des Widerrufs sind, dass der Verkäufer die erhaltene Zahlung auf die Weise zurückzahlen muss, wie er sie erhalten hat. Hat man beispielsweise eine Ware online mit PayPal bezahlt, muss der Verkäufer die Zahlung über PayPal zurücksenden. Entgegen vieler Annahmen ist das „Zurückzahlen“ in Form eines Gutscheins im Rahmen des 14-tägigen Widerrufrechtes nicht erlaubt, sofern nicht von Vornherein mit einem Gutschein bezahlt wurde. Der Verkäufer hat bei einem Widerruf das Recht, das Geld solange nicht zurückzuzahlen, bis der Verbraucher beweisen kann, dass er die Waren tatsächlich zurückgeschickt hat.

Risiko von Beschädigung oder Verlust beim Versand der Waren

Verbraucher haften nicht für Beschädigungen, die bei der Lieferung von Waren auftreten. Es ist allein die Aufgabe des Verkäufers, dafür zu sorgen, dass eine mangelfreie und unbeschädigte Ware bei Ihnen als Verbraucher ankommt. Aber auch wenn nach einem Widerruf auf dem Rückweg der bestellten Waren etwas schief läuft und die Sendung beschädigt wird oder verloren geht, ist das grundsätzlich nicht das Problem des Verbrauchers. Dieser muss lediglich nachweisen, dass er die Ware beim Transportunternehmen auf den Weg gebracht hat. Die Gefahrtragung übernimmt in diesem Fall der Verkäufer, der sich die Schäden im Nachhinein ggf. vom Transportunternehmen erstatten lassen kann. Verbraucher müssen allerdings darauf achten, die Waren bei der Rücksendung geeignet zu verpacken, sodass sie nicht aufgrund unzureichender Verpackung beim Transport beschädigt werden. Andernfalls können auch Verbraucher für Schäden bei einer Rücksendung haften.

Unterstützung bei Durchsetzung seiner Rechte oftmals sinnvoll

Nicht immer kommen Verkäufer Ihren gesetzlichen Pflichten tatsächlich nach. Gerade kleinere Internethändler vernachlässigen häufig die starken Verbraucherrechte hinsichtlich Gewährleistung oder Widerruf. Möchte man als Verbraucher seine Rechte durchsetzen, wird man oftmals abgewimmelt oder gar ignoriert. Häufig hilft im Endeffekt nur noch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, dessen Kosten auch in der Regel vom Verkäufer übernommen werden müssen. Gerade bei hochpreisigen Kaufsachen wie Elektronikgeräten, Autos oder Möbeln sollte man sich im Falle von Problemen bei der (Rück-)Abwicklung von Verträgen von einem Anwalt unterstützen lassen, der sich an den Verkäufer wendet und Ansprüche zuverlässig sowie zeitnah für Sie durchsetzt. Unsere Rechtsanwältin Charleen Pfohl hat sich in unserer Kanzlei in Wuppertal auf die Vertretung von Verbrauchern und Unternehmen im Vertragsrecht spezialisiert und hilft auch Ihnen gerne weiter, wenn Sie eine Frage oder ein rechtliches Problem zu juristischen Verträgen haben. Schreiben Sie uns über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns direkt an.

Vor Ort für Sie: Unsere Ansprechpartnerin für Vertragsrecht in Wuppertal:

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