„Gekauft wie gesehen“ – Die Gefahren bei einem Haftungsausschluss im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs

Datum

08.10.2021

Art des Beitrags

Rechtstipp

Gebrauchtwagen sind so beliebt wie noch nie: Im Jahr 2020 wurden nach Angaben des Kraftfahrtbundesamtes rund sieben Millionen Gebrauchtwagen verkauft. Doch immer wieder kommen bei der Veräußerung von gebrauchten Fahrzeugen relevante juristische Fragen auf, die zu einem Rechtsstreit zwischen Käufer und Verkäufer führen können. Dies betrifft unter anderem den Ausschluss der Haftung bei am Wagen auftretenden Mängeln nach der Übergabe des Fahrzeugs. So findet sich nicht selten die Formulierung „gekauft wie gesehen“ im Kaufvertrag. Doch was bewirkt diese Klausel? Schließt sie die Gewährleistungsrechte tatsächlich aus oder ist sie bei Kaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge gar unwirksam? Wir haben die wichtigsten Informationen im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Gebrauchtwagenkauf von Privatperson: Haftung für Schäden trotz Ausschluss?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich im Jahr 2017 mit einem Fall des Gebrauchtwagenkaufs auseinanderzusetzen, welcher seither regelmäßig in ähnlichen gerichtlichen Prozessen relevant wird (Beschluss vom 28.08.2017, Az. 9 U 29/17). Im Ausgangsfall kaufte eine Frau ein gebrauchtes Kraftfahrzeug bei einem Privatmann. Einige Zeit später wurden bestehende Mängel an den Kotflügeln und der Lackierung deutlich, von welchen die Frau bei dem Kauf nichts gewusst haben wollte. Der private Verkäufer bestritt seinerseits einen Vorschaden am Fahrzeug. Zudem machte er auf die im Kaufvertrag niedergeschriebene Vertragsformulierung gekauft wie gesehen“ aufmerksam, durch welche etwaige Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien. Der Verkäufer verweigerte die Reparatur, weshalb die Käuferin ihren Anspruch sodann vor Gericht geltend machte.

„Gekauft wie gesehen“ – Gewährleistungsanspruch nicht ausgeschlossen

Die Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigten im vorliegenden Fall einen Gewährleistungsanspruch der Käuferin. Durch die Formulierung „gekauft wie gesehen“ sei der Anspruch nicht per se ausgeschlossen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Verkäufer seine Haftung zumindest nicht ausschließen könne, wenn die Mängel für einen Laien ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung nicht erkennbar seien. Dies war vorliegend der Fall, denn die mangelhaften Spachtelarbeiten sowie die Neulackierung an den Kotflügeln waren für einen Laien nicht direkt erkennbar.

Keine Arglist des Verkäufers erforderlich: OLG gibt Käuferin Recht

Auch die Unwissenheit des Verkäufers über etwaige Mängel sei demnach unerheblich. So führte der zuständige Senat des OLG Oldenburg aus, dass die Arglist des Verkäufers keine relevante Voraussetzung für eine Haftung sei. Zudem hätte der Verkäufer in dem Kaufvertrag ebenso einen umfassenden Haftungsausschluss für die ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren können. Im Ergebnis hätte der Verkäufer nur auf diese Weise einer Haftung entgehen können. Die Käuferin konnte vom Kaufvertrag in diesem Fall somit zurücktreten und erhielt den gezahlten Kaufpreis zurück.

Haftungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf grundsätzlich möglich

Generell gilt: Ein rechtswirksamer Ausschluss von Mängelgewährleistungsrechten ist bei Privatverkäufen möglich, sofern der Verkäufer von etwaigen Mängeln zuvor tatsächlich nichts wusste. Hierbei kommt es aber vor allem auf die richtige Formulierung an, wie der vorgestellte Fall zeigt. Es sind mehrere Faktoren von besonderer Bedeutung, weswegen es bei der Ausarbeitung einer Ausschlussklausel jeweils auf den Einzelfall ankommt. Eine versierte anwaltliche Beratung ist daher sinnvoll und grundsätzlich anzuraten.

Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen gewerbetreibenden Händler, ist ein Gewährleistungsausschluss gegenüber einem Verbraucher dagegen unwirksam. Hier ist der Händler verpflichtet, mindestens 12 Monate lang für Mängel aufzukommen, die schon beim Fahrzeugkauf bestanden.

Hiervon strikt abzugrenzen ist die Gebrauchtwagengarantie. Eine Garantieleistung wird vom Hersteller oder Verkäufer angeboten und ist eine freiwillige Leistung, bei der der Garantiegeber für die Funktionsfähigkeit der Kaufsache über einen gewissen Zeitraum geradesteht. Garantie- und Gewährleistungsansprüche bestehen daher regelmäßig nebeneinander. Näheres zur Unterscheidung von Garantie und Gewährleistung finden sie hier.

Haftungsprobleme bei Gebrauchtwagenkauf: GKS Rechtsanwälte aus Wuppertal helfen bei Ihrem Fall!

Nicht nur die Formulierung „gekauft wie gesehen“ kann zu Problemen im Rahmen der Gewährleistung führen. Das gesamte mit dem Gebrauchtwagenkauf zusammenhängende Haftungsrecht sowie der Gebrauchtwagenkauf an sich bergen zahlreiche Risiken und juristische Fallstricke. Ein fachkundiger Rechtsanwalt hilft Ihnen in schwierigen Situationen, Ihre Rechte schnell und effektiv durchzusetzen. Unsere Rechtsanwältin Charleen Pfohl setzt sich zielstrebig für ihre Mandanten ein und hilft auch gerne in Ihrem individuellen Fall weiter. Schreiben Sie uns gerne über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an.

Charleen Pfohl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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