Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten in Wuppertal

Das Strafrecht ist neben diversen zivilrechtlich geprägten Rechtsgebieten ein weiterer wichtiger Tätigkeitsbereich unserer Kanzlei. Dabei nimmt das Strafrecht einen Sonderplatz im deutschen Rechtssystem ein. Das staatliche Gewaltmonopol wirkt sich in diesem Gebiet besonders stark aus – einem Angeklagten kann neben empfindlichen Geldstrafen im Falle einer Verurteilung sogar der Entzug der Freiheit drohen.

Die meisten Straftatbestände sind im Strafgesetzbuch (StGB) normiert, einige finden sich aber auch in entsprechenden Spezialgesetzen. Bei den Straftaten im Einzelnen geht es oft um klassische Tatbestände wie jene des Diebstahls oder der Körperverletzung. Ebenfalls relevant sind regelmäßig Taten wie Betrug und Beleidigung. Auch im alltäglichen Straßenverkehr spielen Straftaten eine wichtige Rolle. Immer wieder kommt es auf öffentlichen Straßen zu Nötigung, Fahrerflucht oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen.

Im Strafrecht ist es immer wichtig, sich von Beginn des Verfahrens an von einem qualifizierten und erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht vertreten zu lassen, sofern das Gesetz nicht ohnehin die Beiordnung eines sogenannten „Pflichtverteidigers“ vorsieht. Im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens ist dann eine ausgeklügelte und wohl überlegte Verteidigungsstrategie unverzichtbar, um einen Angeklagten vor den teils erheblichen Folgen einer Verurteilung zu bewahren oder zumindest die Konsequenzen einer solchen abzuschwächen.

Im Strafrecht essenziell: Das Verhalten beim Vorwurf einer Straftat

Zu Beginn eines jeden strafrechtlichen Vorwurfs gilt generell der oberste Grundsatz: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“. Unabhängig davon, welches Delikt Ihnen konkret vorgeworfen wird, ist gegenüber Polizei, Zeugen und sonstigen Ermittlern dringend anzuraten, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und keine Angaben zur Sache zu machen. Das Recht zu schweigen ist in unserer Verfassung garantiert und stellt sicher, dass keine Person sich selbst einer Straftat bezichtigen oder sich zum Subjekt strafrechtlicher Ermittlungen machen muss. Im Anschluss daran kann unmittelbar ein Strafverteidiger beauftragt werden, der Akteneinsicht nehmen kann und den Fall genauer prüft. Erst dann lässt sich juristisch feststellen, ob der Vorwurf einer Straftat unter Würdigung der aktuellen Beweislage berechtigt ist bzw. ob ein solcher Vorwurf überhaupt in Frage kommt. Spätestens wenn sich der Tatverdacht erhärtet und ein Strafbefehl erlassen oder die Anklage erhoben wird, sollte ein prozessual erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht hinzugezogen werden, der Sie gegen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft effektiv und mit System verteidigt.

Das Strafverfahren: Der Ablauf bei Behörden und vor Gericht

Das Strafverfahren beginnt grundsätzlich mit dem Ermittlungsverfahren, innerhalb dessen die Staatsanwaltschaft oder jede andere Strafverfolgungsbehörde wie die Polizei Beweise für eine Straftat sammelt und oft schon die Erfolgsaussichten einer etwaigen Anklage untersucht. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens übersendet die Staatsanwaltschaft dann ggf. die gefertigte Anklageschrift dem Gericht und eröffnet somit das Zwischenverfahren. Das Gericht prüft nun die Anklage und entscheidet, ob der Angeschuldigte hinsichtlich einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Ist dies der Fall, beginnt sodann das gerichtliche Hauptverfahren. Maßgeblicher Inhalt ist die Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht, innerhalb welcher alle wichtigen Beweise vom Gericht gewürdigt und beurteilt werden. Am Ende der Hauptverhandlung steht zumeist der richterliche Urteilsspruch mit einer Verurteilung oder einem Freispruch.

Strafprozessrecht legt strenge Regeln für das Strafverfahren fest

Das Strafverfahren läuft in Deutschland zugunsten des Betroffenen insgesamt nach streng vorgegebenen Regeln ab, die unbedingt eingehalten werden müssen, damit ein (prozessual) nicht angreifbares Urteil gefällt werden kann. Neben der zentralen Unschuldsvermutung spielen zum Beispiel sogenannte Beweisverwertungsverbote eine zentrale Rolle, die festlegen, dass Beweise für eine Straftat vor Gericht nicht verwendet werden dürfen, sofern sie unrechtmäßig erlangt wurden. Auch sonst kommt es in strafrechtlichen Verfahren öfter zu Unsauberkeiten oder Fehlern seitens der Staatsanwaltschaften, ermittelnden Behörden oder Gerichten, die sich maßgeblich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken können. Aufgabe eines Strafverteidigers ist es, diese Verfahrensfehler, welche sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, aufzuspüren und im entsprechenden Prozesszeitpunkt zu rügen.

Pflichtverteidigung: Wann ein Strafverteidiger sogar gesetzlich vorgeschrieben ist

Im Rahmen eines Strafverfahrens steht es jedem Beschuldigten grundsätzlich frei, sich eines Anwalts als Verteidiger zu bedienen und somit einen „Wahlverteidiger“ zu beauftragen. Für die Beauftragung eines Wahlverteidigers fallen die üblichen (oder die vom Verteidiger geforderten Gebühren) an. Unser Strafprozessrecht sieht jedoch vor, dass Beschuldigte und Angeklagte, denen eine besonders schwere Straftat vorgeworfen wird, einen Anspruch auf eine qualifizierte und angemessene Verteidigung haben, selbst wenn sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um einen Verteidiger zu bezahlen. In solchen Fällen kann man die Beiordnung eines sogenannten „Pflichtverteidigers“ beantragen, dessen Kosten ganz oder teilweise (mit Zuzahlung) vom Staat übernommen werden.

Ein Pflichtverteidiger ist dann zwingend beizuordnen, wenn eine Haftstrafe von mehr als einem Jahr droht, der Beschuldigte bereits unter Bewährung steht, die Addition der bereits ausgeurteilten Strafe mit der zu erwartenden Haftstrafe mehr als ein Jahr Haft ergibt oder der Beschuldigte sich bereits mehr als drei Monate in Untersuchungshaft befindet. Auch wenn die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Frage steht und dieser selbst aufgrund seiner geistigen und intellektuellen Fähigkeit nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten. Darüber hinaus gibt es noch einige andere Sonderfälle, in denen eine Pflichtverteidigung notwendig ist.

Selbstverständlich kann man zunächst auch einen Wahlverteidiger mit der Verteidigung beauftragen, der sodann seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger seiner Wahl bei, sofern der Beschuldigte dem Gericht nicht mitteilt, wen er als Pflichtverteidiger wünscht.

Ist erstmal ein Pflichtverteidiger beigeordnet, ist es meist äußerst schwierig, einen Verteidigerwechsel herbeizuführen. Der Antrag, den bestellten Pflichtverteidiger zu entbinden und einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, ist in der Regel damit zu begründen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger zerrüttet ist. Die bloße Behauptung reicht hier nicht aus, sondern es muss der konkrete Lebenssachverhalt geschildert werden, der zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat. Insofern ist zu empfehlen, Ihren Wunsch im Hinblick auf die Person des Pflichtverteidigers frühzeitig zu äußern.

Strafrechts-Irrglaube: „Ich bin unschuldig und kann mich deshalb selbst verteidigen.“

In manchen Fällen besteht die Option, sich in Strafsachen selbst vor Gericht zu verteidigen und von einem professionellen Strafverteidiger abzusehen. Möglich ist dies bei Verfahren vor Amtsgerichten, bei denen dem Beschuldigten ein Vergehen vorgeworfen wird. Bei Verbrechen – das sind Taten, bei welchen der Gesetzgeber im Falle einer Verurteilung eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht – ist eine Selbstverteidigung dagegen ausgeschlossen. Doch auch wenn eine eigenständige Verteidigung gegen einen Vorwurf einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich möglich ist, sollte davon dringend abgesehen werden, da dies die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung erheblich erhöht. Es gibt gleich mehrere Gründe, die entscheidend für die Bestellung eines professionellen Strafverteidigers sprechen. Zum einen kann nur ein Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen und somit in Erfahrung bringen, was dem Beschuldigten überhaupt im Einzelnen vorgeworfen wird. Zum anderen wird es Laien aufgrund der fehlenden Kenntnis einschlägiger rechtlicher Regelungen kaum möglich sein, Prozess- oder Verfahrensfehler seitens des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausfindig zu machen. Auch die emotional aufgeladene Situation für Beschuldigte im Gerichtssaal kann schnell zu unüberlegten Handlungen, wie etwa einem übereilten Geständnis, führen.

Insgesamt sollte daher von Beginn eines jeden Verfahrens an immer ein fachkundiger Strafverteidiger hinzugezogen werden, der gleich zu Beginn des Verfahrens eine fundierte und erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie für den konkreten Vorwurf ausarbeitet. Von einer Selbstverteidigung ist in jedem Falle dringend abzuraten, da diese eine Vielzahl an erheblichen Risiken mit sich bringt.

Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens: Nicht nur der Freispruch ist erstrebenswert

Ein strafrechtliches Verfahren kann nicht nur mit einer Verurteilung oder einem Freispruch enden. Auch eine Einstellung kommt während des gesamten Verfahrensstadiums in Betracht. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung ist für den Beschuldigten in vielen Fällen die beste Lösung, da der größte Teil des gerichtlichen Verfahrens entfällt und erhebliche Kosten eingespart werden. Häufigste Gründe für eine solche frühe Einstellung sind meistens die Geringfügigkeit der Schuld (§§ 153 ff. StPO) oder der fehlende hinreichende Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO).

Eine weitere Möglichkeit des Verfahrensausgangs ist der sogenannte Deal mit der Staatsanwaltschaft, welcher in verschiedenen Verfahrensstadien möglich ist. Dabei wird sich im Rahmen einer beidseitigen Absprache auf eine bestimmte Verfahrensfolge geeinigt. Die relativ neue Möglichkeit der sogenannten Absprache im Strafprozess (§ 257c StPO) birgt jedoch in vielen Fällen auch einige Risiken, die es in jedem Einzelfall zu beleuchten gilt. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht berät, ob ein Deal mit der Staatsanwaltschaft in dem jeweiligen Fall sinnvoll ist und erläutert, was es zu beachten gilt.

Wird man als Betroffener letztendlich freigesprochen, sind die Kosten für den beauftragten Strafverteidiger grundsätzlich durch den Staat zu ersetzen. Keine Ersatzpflicht besteht hingegen, sofern das Verfahren bereits frühzeitig im Ermittlungsstadium eingestellt wird. Ausnahmsweise kommt jedoch auch hier eine Kostenerstattung in Betracht, sofern ein Gericht die Übernahme durch den Beschuldigten als unbillig ansieht. Voraussetzung dafür ist jedoch die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die ursprüngliche Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 1 und 2 StPO.

Der Ausgang des Strafprozesses - Trotz Verteidiger verurteilt?

Auch wenn der Beschuldigte eine Straftat tatsächlich nicht begangen hat, sollte dieser sich im Strafverfahren dennoch unbedingt anwaltlicher Hilfe bedienen. Denn obwohl hierzulande verhältnismäßig hohe Anforderungen von Nöten sind, um einen Angeklagten tatsächlich zu verurteilen, kommt es immer wieder zu Justizirrtümern und Fehlurteilen. Aber auch im Falle eines Schuldspruches kann ein Verteidiger dabei helfen, das Strafmaß zu reduzieren und verfassungsrechtlich garantierte Verfahrensrechte des Angeklagten zu wahren.

Enthält eine erfolgte Verurteilung nach Auffassung des Verurteilten oder seines Verteidigers Rechtsfehler, besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, den Schuldspruch mittels Berufungs- oder Revisionsverfahren vor der nächsthöheren gerichtlichen Instanz überprüfen zu lassen. Da dieses Verfahren jedoch durchaus kostspielig sein kann, ist dringend anzuraten, über die Möglichkeit eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Strafrecht zu beratschlagen.

Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht erarbeitet mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht erarbeitet mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Im Strafrecht oft übersehen: Nebenklage und Opferschutz

Häufig wird neben dem in der Verfassung niedergeschriebenen Recht, sich in Strafsachen verteidigen zu lassen, übersehen, dass sich auch die Opfer von Straftaten eines „Verteidigers“ bedienen können, der ihre Interessen in einem Strafverfahren und einem etwaigen Strafprozess vertritt. Bei schweren, gravierenden Straftaten, wie z.B. einer gefährlichen Körperverletzung oder auch Sexualdelikten, kann das Opfer die Zulassung der Nebenklage beantragen und – sofern die Voraussetzungen vorliegen – sich einen Anwalt als Nebenklagevertreter beiordnen lassen. Sofern die Nebenklage im Strafverfahren zugelassen wird, werden dem Nebenkläger und seinem Vertreter wesentliche erweiterte Verfahrensrechte, wie zum Beispiel ein eigenes Fragerecht, eingeräumt. Darüber hinaus kann der Nebenkläger als Opfer einer Straftat mit einer sogenannten Adhäsionsklage bereits im Strafprozess Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche einklagen. Ein solches Verfahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bietet gegenüber der normalen zivilrechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen jedoch einige Vorteile, wie beispielsweise eine wesentliche Zeitersparnis und eine verbesserte Unterstützung für den Nebenkläger als Opfer einer Straftat.

Ordnungswidrigkeiten - Verteidigungsansätze zur Vermeidung von Bußgeldern

Der Bereich der Ordnungswidrigkeiten ist – als kleiner Bruder des Strafrechts – nichtsdestotrotz sehr vielfältig und umfangreich. Beim Ordnungswidrigkeitenrecht geht es grundsätzlich um geringwertige Verstöße gegen eine Rechtsvorschrift, die nicht als so erheblich angesehen werden, dass sie als Straftat unter das Strafrecht fallen. Mit Ordnungswidrigkeiten kommen die meisten vor allem durch den alltäglichen Straßenverkehr in Berührung, obwohl sie auch in vielen anderen Bereichen relevant sind. Die populärsten Ordnungswidrigkeiten sind daher in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Darunter fallen neben der Geschwindigkeitsüberschreitung beispielsweise auch Rotlichtverstöße, falsches Parken und die Benutzung des Smartphones während der Fahrt. Wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet, kann das mitunter weitreichende Folgen haben – beispielsweise die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbotes.

In der Regel erhält der Betroffene im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zunächst einen Anhörungsbogen, mit dem er sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann. Hier gilt wie im Strafverfahren zunächst: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Es kann keinem Betroffenen angeraten werden, selbst oder freimütig Angaben zu machen, ohne vorher mittels eines Anwalts Akteneinsicht einzufordern und prüfen zu lassen, ob die Indizien oder Beweise ausreichen, um den Vorwurf zu begründen und ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind. Das Akteneinsichtsrecht kann für den Betroffenen nur ein Anwalt ausüben.

Nach der Anhörung als Betroffener wird in der Regel ein Bußgeldbescheid erlassen, sofern die Behörde davon ausgeht, dass der Vorwurf gegenüber dem tatsächlichen Täter begründet ist. Gegen den Bußgeldbescheid kann man innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen, damit dieser nicht rechtskräftig und der erhobene Vorwurf im Anschluss daran gerichtlich überprüft wird. Ein qualifizierter Verteidiger wird in aller Regel vernünftige Ansatzpunkte für eine Verteidigung finden. Ziel eines etwaigen Einspruchsverfahrens gegen den Bußgeldbescheid muss aber nicht immer ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung sein; es ist ebenfalls möglich, die angedrohte Sanktion, wie z.B. eine Geldbuße zu senken oder ein angesetztes Fahrverbot zu verhindern.

Sowohl die Kosten für einen qualifizierten Verteidiger als auch die Gerichts- und Verfahrenskosten, sowie die Kosten für einen etwaigen Gutachter werden bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in aller Regel von einer Verkehrsrechtschutzversicherung übernommen. Häufig sind Ordnungswidrigkeitsvorwürfe auch von einer allgemeinen Rechtsschutzversicherung gedeckt, sofern der Betroffene über eine solche verfügt.

Fachanwalt und Experte für Strafrecht: Wir stehen Ihnen zur Seite

Ob Betroffener im Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Beschuldigter einer Straftat: Unser Fachanwalt und Experte für Strafrecht Daniel Junker hilft Ihnen kompetent weiter!

Gerne erarbeitet unser Wuppertaler Rechtsanwalt Daniel Junker eine ausgeklügelte Verteidigungsstrategie, die Ihnen als Betroffener zu einer möglichst milden Strafe, einer Verfahrenseinstellung oder gar zu einem Freispruch verhilft. Auch für Opfer von Straftaten und ihre Interessen setzt sich unser Expertenteam an Rechtsanwälten zielstrebig ein.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich über unsere Online-Beratung und schildern Sie uns Ihren Fall oder rufen Sie uns an (0202 24 56 70). Wir melden uns sodann mit einer ersten Einschätzung und etwaigen Rückfragen.

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht

0202 245 67 0

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