Pauschalreise mit „Zug zum Flug“: Wer haftet bei Zugverspätungen?

Datum

15.10.2021

Art des Beitrags

Rechtstipp

„Rail & Fly“ heißt das bei Pauschalreisen gängige Angebot, bei dem die Kosten für eine Zugfahrt zum Flughafen in den Gesamtkosten der Pauschalreise mit inbegriffen sind. Doch wer ist dafür verantwortlich, wenn der Zug sich derart verspätet, dass man den gebuchten Flug am Flughafen verpasst? Darüber hatte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden (Urteil v. 29.06.2021, Az.: X ZR 29/20).

Pauschalreise in die Karibik: Zug zu spät - Flug verpasst

Die Karlsruher Richter urteilten über einen Fall, in welchem zwei Personen 2017 eine Pauschalreise im Wert von etwa 3.500 Euro nach Lateinamerika gebucht hatten. Bestandteil des Reisepreises war unter anderem das Zugticket vom Heimatort der Reisenden zum Abflughafen Düsseldorf, welches in einem Werbeprospekt des Reiseveranstalters als „vorteilhaftes Rail & Fly-Ticket“ beworben wurde. 

Die Reisenden wählten eine Zugverbindung, welche sie planmäßig zweieinhalb Stunden vor Abflug zum Flughafen bringen sollte. Der Zug verspätete sich jedoch um zwei Stunden, sodass die Reisenden den Flieger in Düsseldorf verpassten. Für eine Umbuchung verlangte der Reiseveranstalter am Flughafen sodann satte 2.400 Euro, weswegen die Reisenden dann statt einer Umbuchung lieber den Heimweg antraten. Daraufhin forderten die Reisenden Erstattung des gesamten Reisepreises sowie eine angemessene Entschädigung für die entgangene Urlaubserholung. Das Landgericht und das OLG Koblenz wiesen die Klage der Reisenden gegen den Veranstalter jedoch ab.

BGH: Es kommt darauf an, ob die Zugfahrt eine Eigenleistung des Reiseveranstalters ist

Der BGH hob das Urteil des OLG nun auf und sprach den klagenden Reisenden einen Erstattungs- und Entschädigungsanspruch zu. Juristisch sei für einen Rückzahlungsanspruch relevant, inwiefern der Bahntransfer zum Flughafen als Eigenleistung des Reiseveranstalters oder als eine reine Vermittlungsleistung an die Deutsche Bahn einzuordnen sei. Entscheidend dafür sei laut den Richtern der Eindruck, welchen der Kunde anhand der Reiseinformationen vorab gewinne. Werde die Zugfahrt zum Flughafen in einem Werbeprospekt explizit als „Vorteil“ benannt, welcher keinerlei Mehrkosten nach sich ziehe, spreche das maßgeblich dafür, dass es sich hierbei um einen eigenen Service des Unternehmens handele. Die Tatsache, dass sich der Reisende die Zugverbindung zum Flughafen grundsätzlich selber aussuchen könne, spreche nicht gegen eine solche Einordnung als Eigenleistung. Infolgedessen sahen die Richter die Zugverspätung als Reisemangel an, für den ein Reiseveranstalter grundsätzlich vollständig einzustehen hat. Die Reisenden erhielten somit den Reisepreis in voller Höhe zurück.

Rechtsanwalt in Wuppertal hilft bei Problemen mit der Pauschalreise

Immer wieder kommt es bei Pauschalreiseverträgen zu Ärger mit dem Veranstalter und zu langatmigen Auseinandersetzungen, da versprochene Vertragsbestandteile der gebuchten Reise vom Reiseveranstalter nicht oder nur unzureichend eingehalten werden. Dies überrascht umso mehr, da das Pauschalreiserecht im BGB verhältnismäßig umfassend gesetzlich geregelt ist. Je nach Reiseziel und -dauer geht es bei juristischen Streitigkeiten rund um Urlaubsreisen nicht selten um beachtliche Summen, sodass es sich durchaus lohnen kann, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einzuschalten und prüfen zu lassen, welche Ansprüche Reisende gegen ihren Reiseveranstalter im Nachhinein geltend machen können.

Sie haben Ärger mit Ihrer Pauschalreise? Melden Sie sich bei uns über unsere unverbindliche Online-Beratung, schildern Sie uns Ihre geplante oder angetretene Reise und erhalten sie eine erste unverbindliche juristische Einschätzung.

Charleen Pfohl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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