Nische Bauforderungssicherungsgesetz: Ansprüche von Subunternehmern bei offenen Forderungen gegen den Auftraggeber

Datum

20.11.2017

Art des Beitrags

Rechtstipp

Subunternehmer, die während eines Bauvorhabens von der Hauptauftragnehmer-Firma des Bauherrn beauftragt wurden, haben im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Baufirma gute Chancen, doch noch etwas von den ihnen zustehenden Geldern wiederzubekommen. Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) bestimmt für diese Fälle, dass der Geschäftsführer der Firma, die vom Bauherrn mit dem Bau beauftragt worden ist, höchstpersönlich belangt werden kann, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er selbst das erhaltene Baugeld zweckentfremdet hat. Erklärungen und Hinweise zu einem unpopulären Gesetz mit sperrigem Namen, das oft außer Acht gelassen und unterschätzt wird.

Ein Beispielsfall:

Firma A ist Bauherr eines großen Bauvorhabens. Der Bauherr beauftragt Firma B, das Bauvorhaben auf dem Grundstück umzusetzen. Als der Firma B auffällt, dass sie nach den Wünschen des Bauträgers auch einen Kanal verlegen soll, wozu sie aufgrund mangelnder Fachkenntnisse nicht in der Lage ist, beauftragt Hauptauftragnehmer-Firma B eine weitere Firma C, die auf den Kanalbau spezialisiert ist und diese Aufgabe als Subunternehmer übernehmen soll. Firma C errichtet daraufhin auftragsgemäß einen Kanal. Doch Subunternehmen C erhält von Firma B kein Geld für den gebauten Kanal, da Firma B nicht zahlungsfähig ist und einige Monate später Insolvenz anmeldet.

Nun stellt sich die Frage, welche Ansprüche Unternehmen C gegen Firma B geltend machen kann. Zunächst liegt nahe, dass der Subunternehmer C sein Geld bei einer Insolvenz der Firma B vermutlich nicht oder nur in Teilen wiedersehen wird. Doch das Bauforderungssicherungsgesetz besagt, dass das Unternehmen C als Subunternehmen in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung des Geldes gegen den Geschäftsführer der Firma B persönlich haben kann. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass der Geschäftsführer auch Einfluss auf das Baugeld, welches seine Firma vom Bauherrn erhalten hat, hatte und über dessen Einsatz zumindest (mit-)entscheiden konnte. Dann wird er höchstpersönlich neben der Firma für eine fehlerhafte Baugeldeinteilung zur Rechenschaft gezogen.

Kaum einer kennt das Bauforderungssicherungsgesetz – warum eigentlich?

Das Bauforderungssicherungsgesetz ist bei Bauträgern und Bauunternehmern weitestgehend unbekannt. Völlig zu Unrecht, denn dem Gesetz kann unter Umständen hohe Relevanz zukommen. Subunternehmern wird möglicherweise eine neue Tür geöffnet, um doch noch an das Geld für die von ihnen erbrachte (Bau-)Leistung zu kommen.

Für die Geschäftsführer der insolventen Baufirmen kann diese Situation schnell zum Verhängnis werden: Sie haften persönlich für die beim Subunternehmer fehlenden Zahlungseingänge und müssen Schadensersatz leisten, wenn sie das Baugeld zu anderen Zwecken als zur Begleichung der Rechnung des Subunternehmers verwendet haben.

Vorteil für Subunternehmer – Gefahr für Geschäftsführer von Baufirmen

Als Subunternehmer sollte man diese Möglichkeit, trotz Insolvenz der Auftrags-Firma noch an ihr Geld kommen zu können, durchaus im Hinterkopf behalten. Denn dort geht es meist um hohe fehlende Zahlungen, die man durch das Bauforderungssicherungsgesetz nachträglich noch fordern kann.
  
Als Geschäftsführer eines Bauunternehmens, welches einzelne Aufträge an Subunternehmer verteilt, sollte man sich bewusst sein, dass man bei einer fehlerhaften und riskanten Einteilung des erhaltenen Baugelds auch persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Doch damit nicht genug: Dem Geschäftsführer droht neben Schadensersatzansprüchen auch noch ein Strafverfahren. Um dies zu vermeiden, bietet es sich an, die erhaltenen Baugelder generell immer separiert vom Gesellschaftsvermögen zu verwalten. Denn nur durch präzise Vorsorge kann man derartigen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken entgehen.

In beiden Fällen gilt: Fundierte fachanwaltliche Beratung unumgänglich

Das Bauforderungssicherungsgesetz eröffnet in vielerlei Hinsicht bisher weitestgehend unbekannte Handlungsmöglichkeiten für Unternehmer und birgt auf der anderen Seite für einzelne geschäftsführende Personen im Baugewerbe aber auch ein hohes Risiko. Gerade, wenn gegen Sie als Geschäftsführer ein Betrag geltend gemacht wird und es bei Bauvorhaben nicht selten um sehr hohe Summen geht, ist die anwaltliche Vertretung unumgänglich. Auch als Subunternehmer sollte man sich fachkundige Hilfe von einem Anwalt hinzuziehen, um mögliche Ansprüche zu prüfen und diese ggf. durchzusetzen. Wir helfen Ihnen gerne! Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Johannes Koepsell

Rechtsanwalt

0202 245 67 0

Anwalts-Portrait
Online-Beratung
Unsere Website verwendet Cookies und Services von Dittanbietern, um die Website und deren Inhalte zu verbessern und unseren Nutzern den bestmöglichen Service bieten zu können. Indem Sie auf 'Akzeptieren' klicken, willigen Sie in die Verwendung von Cookies und des Webanalysetools Google Analytics ein. Ihre Einwilligung ist freiwillig und Sie können diese jederzeit widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kontakt