Berliner Testament: Mit Klausel vor Pflichtteil absichern
Datum
20.11.2013
Art des Beitrags
Rechtstipp
Mit dem bekannten Berliner Testament können sich Eheleute jederzeit zu alleinigen Vollerben einsetzen und damit den Partner für die Zeit nach dem eigenen Tode absichern: Verstirbt ein Ehepartner, so soll der andere das gesamte Vermögen erhalten und die Kinder erst beim Tode des zweiten Ehepartners erben.
Vorsicht: Pflichtteilsanspruch!
Allerdings steht auch in diesem Fall den Kindern immer noch ein Pflichtteilsanspruch zu: Sie können vom überlebenden Elternteil noch immer die Hälfte dessen fordern, was ihnen gesetzlich zustünde.
Hiergegen können Erblasser auch nichts tun, dies ist gesetzlich festgelegt. Allerdings kann man durch den Einbau einer „Pflichtteilsstrafklausel“ das Kind, das beim ersten Todesfall den Pflichtteil fordert, für den zweiten Erbfall enterben, sodass es auch beim zweiten Todesfall auch nur den Pflichtteil fordern kann.
Da mit dieser Absicherung im Endeffekt lediglich nur ein kleiner Teil dessen für das Kind überbleibt, was es erhalten hätte, wenn es den Pflichtteil beim ersten Todesfall nicht gefordert hätte, ist die Motivation hoch, dem überlebenden Elternteil gegenüber beim ersten Todesfall auf den Pflichtteil zu verzichten.
Ein Rechenbeispiel zur Pflichtteilsstrafklausel
Um das beschriebene einmal mit einem Zahlenbeispiel zu konkretisieren, könnte man sich folgende Konstellation vorstellen:
Vater V und Mutter M haben gemeinsam 3 Kinder (Sohn K1, Tochter K2, Tochter K3) und leben im „Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ – dem gewöhnlichen Ehegüterstand. Sie errichten ein Berliner Testament mit Pflichtteilsklausel. Die Eltern haben ein gemeinsames Vermögen von 200.000,00€. Beim Tode des Vaters wird die Hälfte hiervon (100.000,00 €, der Teil des Vaters) vererbt. Da die Mutter alleinige Vollerbin ist, steht ihr eigentlich der gesamte Betrag zu. K1 macht ihr gegenüber allerdings seinen Pflichtteilsanspruch geltend und erhält damit die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/12 des gesamten Erbes und damit ca. 8.350 €.
Damit ist K1 allerdings für den Todesfall der Mutter automatisch enterbt. Stirbt sie und hinterlässt von ihrem Vermögen noch beispielsweise 100.000,00 €, so erhält K1 anstelle einem Drittel des Erbes wieder nur den Pflichtteil – diesmal 1/6 des Nachlasses – und damit 16.700,00 €. Der Rest wird unter K2 und K3 zu gleichen Teilen aufgeteilt – K2 und K3 erhalten somit jeweils ca. 41.650 €.
K1 hat damit in der Summe bei den zwei Todesfällen daher nur ca. 25.050 € erhalten. Hätte er auf den zweiten Todesfall gewartet, so wäre das Vermögen der Mutter bei Ihrem Todesfall um seinen Pflichtteil erhalten geblieben (also bei 108.350,00 €) und dieser Betrag dann durch die drei Kinder zu gleichen Teilen geteilt worden – jeder hätte ca. 36.116 € erhalten.
Klausel kann sogar noch verschärft werden – die Jastrow’sche Klausel
Das Beispiel oben zeigt, dass mit dem Einbau einer Pflichtteilsklausel die Geltendmachung eines Pflichtteils gegenüber dem letztversterbenden Ehepartner zwar nicht verhindert, aber doch stark beeinflusst werden kann. So besteht die Chance, dass der überlebende Ehepartner mehr vom Erbe erhält und besser für die Zukunft abgesichert ist.
Um diese Beeinflussung noch zu verschärfen, können die Erblasser das Testament auch mit einer besonderen Pflichtteilsstrafklausel versehen: In diesem Fall wird den Kindern, die ihren Pflichtteil dem überlebenden Ehegatten gegenüber nicht geltend machen, ein Geldvermächtnis in der Höhe ihres gesetzlichen Erbteils gemacht, welches in seiner Summe allerdings erst einmal beim überlebenden Ehepartner verbleibt. Verstirbt dann der zweite Partner, so wird von dessen Erbe zunächst einmal dieses Vermächtnis abgezogen und dann der testamentarische Wille erfüllt. Dies führt dazu, dass beispielsweise K1 im obigen Beispiel noch viel weniger erhalten würde, da sich der Nachlass und damit sein Pflichtteil um das Vermächtnis verringern würden. K1 wird damit angehalten, beim ersten Todesfall auf den Pflichtteil zu verzichten.
Erbrecht bedeutet vorausschauendes Planen und Absichern
Wer ein Testament erstellt, muss seine Wünsche für die Zukunft klar vor Augen haben. Für Ehepartner bedeutet dies häufig an erster Stelle die Absicherung des anderen Ehepartners. Dies kann mit dem Berliner Testament und der Einrichtung einer Pflichtteilsstrafklausel entscheidend vorangetrieben werden.
Gerade bei gemeinsamen Testamenten sollten Ehepartner allerdings fachanwaltlich beraten werden, da nach dem Tode des ersten Ehepartners oft nichts mehr am gemeinsamen Testament verändert werden kann. Nur durch die Verwendung verschiedenster korrekt formulierter Sicherungsmechanismen – wie der beschriebenen Strafklausel oder ggf. der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages – kann erreicht werden, dass Ehepartner vor den Pflichtteilsansprüchen der Kinder abgesichert sind und auch nach dem Tode des Erstversterbenden die größtmögliche Sicherheit haben.