Checkliste zu Reisemängeln: Was tun bei Urlaubsfrust?

Datum

13.08.2014

Art des Beitrags

Checkliste

Urlaub – die schönste Zeit des Jahres. Endlich kann man den Alltagsstress ablegen, die Seele baumeln lassen und sich erholen. Doch nicht immer entsprechen die Erwartungen der Realität. Baustelle vor dem Hotel, ungenießbares Essen, Ungeziefer im Zimmer – schnell kann aus dem Traumurlaub ein Albtraum werden.

Dann haben Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, unter Umständen einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Voraussetzung ist, dass die Mängel richtig und rechtzeitig beanstandet werden. In dieser Checkliste zeigen wir Ihnen auf, worauf Sie achten müssen, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Vor Ort: Wie verhalte ich mich richtig?

Den Mangel richtig anzeigen

Der Reisende muss den Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter oder einem Vertreter vor Ort (Reiseleiter) anzeigen, damit dieser den Mangel prüfen und ggf. beheben kann. Der Reisende sollte sich die Mängelanzeige schriftlich bestätigen lassen. Der richtige Adressat lässt sich den Reiseunterlagen entnehmen, auf keinen Fall ist es das Reisebüro zu Hause. Der Reiseleiter ist verpflichtet, den Mangel aufzunehmen. Weigert er sich, sollte sich der Gast das schriftlich bestätigen lassen – zur Not vom Hotelpersonal. Der Urlauber sollte ein schriftliches Mängelprotokoll verfassen und dieses ebenfalls vom Reiseleiter vor Ort unterschreiben lassen. 

Beweise sichern

Reisende müssen beweisen, dass Mängel vorgelegen und wie stark sie die Reise beeinträchtigt haben. Dazu können Fotos oder Videos angefertigt sowie Dokumente wie z.B. der Reisekatalog, Kopien der Reisebestätigung und eventuelle Bestätigung der Fluggesellschaft über einen verspäteten Flug aufbewahrt werden. Zudem können Aussagen und Adressen von Miturlaubern gesammelt werden.

Selbstabhilfe

Bei schwerwiegenden Mängeln können Urlauber in Eigenregie in ein anderes Hotel umziehen oder die Heimreise antreten. Zu bedenken ist, dass hier immer die beabsichtigte Konsequenz (Umzug, Kündigung) schriftlich angedroht sowie eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels gesetzt werden müssen. 

Nach der Rückkehr: Worauf muss ich achten?

Ansprüche geltend machen

Nach der Rückkehr gilt es, schnell zu handeln. Denn der Urlauber hat nach Reisende nur einen Monat Zeit, um beim Reiseveranstalter eine Minderung geltend zu machen. 

Achtung: Hält der Reisende die Frist von einem Monat nicht ein, verfallen alle seine Rechte!

Entscheidend für die Fristberechnung ist das vertraglich festgelegte Reiseende, nicht das tatsächliche. Die Reklamation sollte schriftlich – am besten per Einwurf-Einschreiben erfolgen. Dies bietet den Vorteil, dass der Versender mit der auf dem Einlieferungsbeleg vermerkten Sendungsnummer den Status der Sendung online abrufen kann. Adressat ist der Reiseveranstalter, nicht das Reisebüro! Die Mängel müssen genau beschrieben werden. Ein konkreter Erstattungsbetrag muss dagegen nicht benannt werden, es muss lediglich zum Ausdruck kommen, dass der Urlauber aufgrund eines Mangels eine Rückerstattung verlangt.

Höhe der Minderung

Für die Höhe der Minderung des Reisepreises oder der Entschädigung kann die Frankfurter Tabelle als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Tabelle wurde vom Landgericht Frankfurt entwickelt. Die angegebenen Prozentsätze richten sich nach Art und Umfang der Reisemängel. Andere Gerichte sind bei der Beurteilung ihrer Fälle nicht an diese Tabelle gebunden – es handelt sich vielmehr um eine Richtschnur.

Abfindungsvereinbarungen und Gutscheine

Reisende sollten auf keinen Fall vorgelegte Abfindungsvereinbarungen unterschreiben. Ein Rechtsanwalt kann überprüfen, ob tatsächlich ein gerechter Ausgleich entsteht. Denn durch die Unterschrift können Rechte verloren gehen. Viele Reiseveranstalter schicken ihren Kunden nach Beschwerden und Minderungsforderungen Gutscheine zu. Wenn Reisende den Gutschein annehmen, schließen sie einen Vergleich und verzichten somit auf eventuell ihnen zustehende, weitergehende Ansprüche. Uralubern ist daher zu empfehlen, den Gutschein unverzüglich zurückzuschicken. 

Achtung Verjährung

Minderungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem vertraglich festgelegten Reiseende. Dies bedeutet, dass spätestens in dieser Zeit Urlauber ihre Ansprüche einklagen müssen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Mängel innerhalb eines Monats nach dem vertraglich festgelegtem Reiseende geltend gemacht wurden.

Bevor Reisende eine Klage einreichen, sollten sie versuchen, sich mit dem Reiseveranstalter außergerichtlich zu einigen. Ein Rechtsanwalt wird darüber aufklären, ob eine Klage Erfolg haben könnte.

Charleen Pfohl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht

0202 245 67 0

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Hinweis: Der Inhalt dieser Checkliste ist zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

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