Düsseldorfer Tabelle 2025: Was ändert sich beim Kindesunterhalt?
Datum
15.01.2025
Art des Beitrags
Rechtstipp
Die Düsseldorfer Tabelle, seit 1962 das zentrale Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland, wurde zum 01. Januar 2025 erneut aktualisiert. Auch in diesem Jahr steigen die Unterhaltsbeträge für minderjährige und volljährige Kinder.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine von Gerichten und Experten entwickelte Richtlinie, die seit über 60 Jahren als Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts dient. Sie bietet einen Überblick über die zu zahlenden Unterhaltsbeträge in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Dabei berücksichtigt sie nicht nur die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Kindes, sondern auch den notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Obwohl die Tabelle keine gesetzliche Verbindlichkeit besitzt, wird sie von den deutschen Gerichten einheitlich angewendet, um eine gerechte und nachvollziehbare Berechnung des Unterhalts sicherzustellen. Neben den Unterhaltsbeträgen für Kinder umfasst die Tabelle auch Regelungen zum Eigenbedarf sowie zu Sonderfällen wie studierende Kinder oder Mangelfälle, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu bedienen.
Änderungen im Kindesunterhalt: Neuer Mindestbedarf ab Januar 2025
Die aktuellen Beträge der Düsseldorfer Tabelle spiegeln die gestiegenen Lebenshaltungskosten wider. Für Kinder bis zu 6 Jahren beträgt der Mindestbedarf nun 482 Euro monatlich. Kinder der nächsten Altersstufe – also im Alter zwischen 6 und 11 Jahren – haben einen Mindestbedarf von 554 Euro monatlich. Für Kinder der dritten Altersstufe liegt der Mindestbedarf bei 649 Euro im Monat, während volljährige Kinder ab 18 Jahren 693 Euro monatlich erhalten. Für studierende Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, gilt ein Bedarfssatz von 990 Euro pro Monat, in dem bis zu 440 Euro für Miete und Nebenkosten enthalten sind.
Die Mindestunterhaltssätze gelten dabei nur für die niedrigste Einkommensgruppe bis 2.100 Euro. Mit höherem Nettogehalt steigen auch die zu zahlenden Unterhaltssätze an.
Wer ist zur Zahlung verpflichtet?
Gemäß § 1612a BGB ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, verpflichtet, Barunterhalt zu leisten. Dabei werden sowohl das Alter des Kindes als auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung oder im Studium befinden, haben ebenfalls Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen.
Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen und Anrechnung des Kindergeldes
Der notwendige Eigenbedarf, auch Selbstbehalt genannt, des Unterhaltspflichtigen wurde ebenfalls angepasst. Dieser liegt nun für nicht erwerbstätige Elternteile bei 1.200 Euro monatlich und für erwerbstätige Elternteile bei 1.450 Euro monatlich. Dieser Betrag soll sicherstellen, dass der Unterhaltspflichtige trotz der Zahlungen seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Das Kindergeld in Höhe von 255 Euro pro Kind wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Bei minderjährigen Kindern erfolgt die Anrechnung zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in voller Höhe. Diese Regelung entlastet den unterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend.
Unterhaltsansprüche prüfen lassen: Fachanwalt für Familienrecht für Mandanten in Wuppertal und NRW
Die Berechnung des Kindesunterhalts kann durch verschiedene Faktoren kompliziert werden, etwa bei abweichenden Einkommensverhältnissen oder besonderen Bedarfen des Kindes. Häufig wird eine Anpassung der Tabellensätze durch den Unterhaltspflichtigen über viele Jahre nicht vorgenommen. Sollten Sie unterhaltspflichtig sein oder selber Unterhalt beziehen, ist es ratsam, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht zu kontaktieren. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Andreas Jäger hilft Ihnen gerne in Ihrem individuellen Fall. Schreiben Sie uns schnell und unkompliziert über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an.
Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.