Geschäftsführer aufgepasst: automatische Beendigung des Geschäftsführeramtes bei vorsätzlichen Straftaten
Datum
04.03.2016
Art des Beitrags
Rechtstipp
Nicht selten denkt sich ein Geschäftsführer, dass er die finanziellen Probleme seiner GmbH lösen kann und stellt trotz hoher Verbindlichkeiten und dem Wissen, dass eine Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens vorliegt, keinen Insolvenzantrag. Bei Versäumnis der Insolvenzantragsstellung kann der Geschäftsführer jedoch wegen Insolvenzverschleppung sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich haftbar gemacht werden. Kommt es zu einer Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat, endet das Geschäftsführeramt automatisch.
Das heißt: Unabhängig davon, ob es sich um eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung, andere Insolvenzstraftaten oder im Katalog des § 6 III GmbHG aufgezählte Straftaten handelt: Eine Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat hat für einen Geschäftsführer immer die gleiche Folge – das Aus seiner Geschäftsführung.
Vorsicht: Gesellschaft kann geschäftsführerlos werden!
Diese Vorschrift gilt nicht nur Personen, die Geschäftsführer werden wollen, sondern auch für solche, die bereits Geschäftsführer sind. Sobald eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat vorliegt, führt dies automatisch zur Beendigung des Geschäftsführeramtes. Im schlechtesten Fall ist die Gesellschaft sodann geschäftsführerlos.
Um ein solches „Chaos“ in der Organisation der Gesellschaft zu vermeiden, sollte ein Geschäftsführer sich nicht scheuen, einen Insolvenzantrag zu stellen und kann dann erfahren, dass ein gut organisiertes und strukturiertes Insolvenzverfahren viel weniger unangenehm ist als zunächst gedacht. Denn zum einen kann der Geschäftsführer die Last auf seinen Schultern ein wenig verringern, indem er einen Teil seiner Verantwortung an den Insolvenzverwalter abgibt und zum anderen können strafrechtliche und zivilrechtliche Gefahren vermieden werden. Insbesondere gibt es im Insolvenzverfahren diverse Möglichkeiten, die Unternehmung ohne die Last der alten Verbindlichkeiten fortzuführen – sofern das Geschäftsmodell sich trägt.
Teamwork gefordert: Experten in Straf- und Gesellschaftsrecht können gemeinsam Fahrlässigkeitsverurteilung bewirken und somit Geschäftsführung erhalten
Ist es dennoch zu spät und eine Straftat steht im Raum, sollte darauf hingewirkt werden, dass eine Verurteilung allenfalls wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes erfolgt. Denn diese führt nicht Beendigung des Geschäftsführeramtes. Gesellschaftsrecht und Strafrecht sind hier eng miteinander verzahnt. Eine erfolgreiche Verteidigung kann nur gewährleistet werden, wenn Experten im Straf- und Gesellschaftsrecht Hand in Hand zusammenarbeiten und sich gegenseitig mit dem jeweiligen Fachwissen unterstützen können.