Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz: Was ist mit „stillen Reserven“?
Datum
04.02.2014
Art des Beitrags
Rechtstipp
Bekannt ist, dass GmbH-Geschäftsführer in aller Regel keine Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen mehr leisten dürfen, wenn das Unternehmen einmal überschuldet ist. Wer als Geschäftsführer gegen diese Regel verstößt, muss den entstehenden Schaden dem Insolvenzverwalter gegenüber aus der eigenen Tasche begleichen.
Doch ist ein Unternehmen tatsächlich auch dann überschuldet, wenn der Geschäftsführer noch über stille Reserven verfügt, die nicht in der Handelsbilanz ausgewiesen sind?
Diese Frage hatte der BGH in einem Rechtsfall zu klären und entschied, dass Geschäftsführer in solchen Fällen von Anfang an „reinen Tisch“ machen müssen (Az.: II ZR 229/11). Die Folge: Legt der Geschäftsführer nicht substantiiert dar, worin die „stillen Reserven“ bestehen, so wird im Zweifel gegen ihn entschieden.
Insolvenzverwalter verklagte Geschäftsführerin
Im besagten Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH, welche eine Modeboutiqe betrieb, vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen worden, die sie geleistet haben solle, als das Unternehmen bereits zahlungsunfähig gewesen war.
Der Insolvenzverwalter verklagte die Geschäftsführerin, nachdem diese sich zur Zahlung weigerte, auf rund 91.000,00 €, sodass der Fall vor dem Landgericht landete. Dieses entschied zunächst zu Gunsten des Insolvenzverwalters und verurteilte die Geschäftsführerin zur Zahlung, da die Handelsbilanz der GmbH tatsächlich einen Fehlbetrag auswies, der nicht mehr durch das Eigenkapital gedeckt war.
Gegen die Entscheidung ging die Geschäftsführerin allerdings in Berufung – mit Erfolg! Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht folgten die Richter ihrer Argumentation, dass das Unternehmen wegen so genannter „stiller Reserven“ und sonstiger aus der Handelsbilanz nicht ersichtlicher Vermögenswerte zur streitigen Zeit gar nicht überschuldet gewesen sei und sie die Zahlungen daher auch hätte leisten dürfen. Das Oberlandesgericht entschied daher, das die Ansprüche des Insolvenzverwalters nicht bestünden.
Fall kam vor den Bundesgerichtshof
Die Existenz solcher Reserven allerdings konkret zu beweisen versäumte die Geschäftsführerin, wie der BGH in Karlsruhe letztgültig zu Gunsten des Insolvenzverwalters entschied. Die alleinige Behauptung über das Vorhandensein stiller Reserven und die Aufforderung, dass der klagende Insolvenzverwalter das Gegenteil beweisen solle, reiche nicht aus, um die Geschäftsführerin aus der Haftung zu befreien. Vielmehr obliege es dem Geschäftsführer, detailliert über solche Reserven Auskunft zu geben, da der klagende Insolvenzverwalter von solchen Vorgängen innerhalb der Gesellschaft gar nicht habe wissen können.
Persönliche Haftung im Vorfeld vermeiden
Für die Geschäftsführerin endete der geschilderte Fall also unglücklich, er schafft aber zugleich Rechtssicherheit für ähnlich gelagerte Fälle in der Zukunft – hiervon können andere GmbH-Geschäftsführer profitieren.
Nichtsdestotrotz schildert der beschriebene Fall nur eine von vielen Haftungsfallen, die sich mit einer Unternehmenskrise für die Geschäftsführer öffnen. Unternehmer in der Krise sollten sich daher gerade zur Absicherung vor einer möglichen persönlichen Haftung unabhängig vom Unternehmen anwaltlich über ihre Rechte und Pflichten beraten lassen. Nur so kann der Gefahr, dass der eigene Geldbeutel für das Unternehmen herangezogen wird, wirksam vorgebeugt werden.