Insolvenzanfechtung, ein Ärgernis?
Datum
27.06.2016
Art des Beitrags
Rechtstipp
Insbesondere auf Initiative des Mittelstandes und verschiedener Verbände ist die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts, das von Betroffenen nicht selten als „scharfes Schwert“ empfunden wird, in aller Munde. Verlangt ein Insolvenzverwalter im Wege der insolvenzrechtlichen Anfechtung (§§129 ff. InsO) geleistete Zahlungen zurück, stellt sich die Frage nach der Berechtigung frei nach den Worten Shakespeares: „Jetzt eben dies Vermögen noch, nun gar keins mehr?“.
Unter gewissen Voraussetzungen ist es nicht ausgeschlossen, dass Beträge, die innerhalb der letzten 10 Jahre gezahlt wurden, der Gefahr der insolvenzrechtlichen Anfechtung ausgesetzt sind. Nicht selten wird dadurch die eigene Existenz bedroht.
Vorsicht bei der Insolvenzanfechtung insbesondere bei zahlungsschwachen Kunden
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.02.2016 (Az.: IX ZR 109/15) macht deutlich, dass insbesondere Obacht im Umgang mit zahlungsschwachen Kunden geboten ist. Danach sind Zahlungen des Schuldners an seine Gläubiger z.B. im Wege der Ratenzahlung und nach Mahnungen sehr leicht anfechtbar, insbesondere wenn mit Inkassounternehmen, einem Anwalt, einem Gerichtsverfahren oder dem Lieferstopp gedroht wird. Auch ein Abwarten bis zur Durchsetzung einer Forderung kann zur Anfechtbarkeit führen.
Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, werden insbesondere Mahnungen, Ratenzahlungsvereinbarungen sowie die Korrespondenz zur wirtschaftlichen Situation einer genauen Betrachtung unterzogen. Verlangt der Insolvenzverwalter gezahlte Beträge zurück, kann häufig nur mithilfe einer fachmännischen Beratung die Berechtigung des Anspruchs eingeschätzt werden.
Rechtsprechung prägt das Anfechtungsrecht
Die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit werden in erster Linie durch höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt, sodass umfassende insolvenzrechtliche Kenntnisse für eine Beurteilung notwendig sind.
Insbesondere wenn Sie einer Branche angehören, die häufig mit zahlungsschwachen Kunden zu tun hat, empfiehlt es sich, bereits vor Eintritt des Insolvenzereignisses die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu optimieren. Der Rat eines Experten kann Sie vor der nur schwer zu kalkulierenden Gefahr der Insolvenzanfechtung schützen.