Krankmeldung aus dem Ausland: Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Datum

15.11.2023

Art des Beitrags

Rechtstipp

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so ist er zur Mitteilung und zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet. Doch müssen bei einer Erkrankung im Ausland – beispielsweise während eines Urlaubs – besondere Vorschriften beachtet werden? Wir informieren Sie über die Besonderheiten im Krankheitsfall.

Arbeitsunfähigkeit – Verpflichtung zu Mitteilung und Nachweis

Erkrankte Arbeitnehmer sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie ihrer voraussichtlichen Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG). Sollte die Arbeitsunfähigkeit noch länger als bescheinigt andauern, muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden (§ 5 Abs. 1 S. 4 EFZG).

Im Ausland arbeitsunfähig erkrankt: Hier gelten besondere Vorschriften

Erkrankt der Arbeitnehmer im Ausland arbeitsunfähig, so sind gemäß § 5 Abs. 2 EFZG spezielle Sonderregelungen zu beachten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 S. 1 EFZG). Die schnellste Übermittlungsart ist in der Regel die telefonische Mitteilung oder die Mitteilung per E-Mail oder SMS. Die Kosten hierfür hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 5 Abs. 2 S. 2 EFZG). Sofern der Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, muss er auch diese von seiner Arbeitsunfähigkeit und der voraussichtlichen Dauer unterrichten (§ 5 Abs. 2 S. 3 EFZG).

Nachweispflicht – Keine Besonderheiten und ein vereinfachtes Verfahren

Für die Nachweispflicht gelten keine besonderen Vorschriften. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber lediglich eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Die gesetzlichen Krankenkassen können wiederum festlegen, dass der Arbeitnehmer seine Anzeige- und Mitteilungspflicht gegenüber der Krankenkasse auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Hierbei kommt es darauf an, ob die Krankenkasse mit dem Land, in dem der Arbeitnehmer erkrankt, eine solche Vereinbarung getroffen hat.

Erkrankungen innerhalb und außerhalb der EU: Was muss beachtet werden?

Bei Erkrankungen innerhalb der EU steht den Arbeitnehmern ein solches vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer kann sich an den für seinen Aufenthaltsort zuständigen Sozialversicherungsträger wenden und dort die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dieser schickt sie sodann an die deutsche Krankenkasse, welche wiederum den Arbeitgeber informiert. Auch im außereuropäischen Ausland wird teilweise das vereinfachte Verfahren durchgeführt. Sollte aber kein derartiges Abkommen bestehen, so verbleibt es bei den allgemeinen Vorgaben zur Anzeige- und Nachweispflicht. Nach seiner Rückkehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet den Arbeitgeber und die Krankenkasse über die Rückkehr zu informieren (§ 5 Abs. 2 S. 7 EFZG). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit noch weiter andauert oder nicht.

Verletzung der Verpflichtung – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2 EFZG nicht nach, so kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Entgelts verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Dieses Recht steht dem Arbeitgeber aber nur zu, falls der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat (§ 7 Abs. 2 EFZG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einreicht.

Erkrankt im Ausland: Folgen bei Pflichtverletzung

Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, obliegen ihm dennoch Pflichten, denen er rechtzeitig nachkommen muss. Unter Umständen kann sogar der gesamte Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen. Entfällt der Anspruch oder wird der Arbeitnehmer gar abgemahnt oder gekündigt, sollte er sich schnellstmöglich an einen fachlich versierten Anwalt wenden. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker kennt Ihre Rechte als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und setzt sie juristisch korrekt durch. Kontaktieren Sie uns gerne über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns direkt an (0202 245670).

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht

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Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

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