Mitschuld wegen nicht getragener Schutzkleidung beim Fahren eines Motorrollers?

Datum

18.08.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Für einen Fahrer eines Leichtkraftrades besteht keine Obliegenheit, Protektorenschutzkleidung zu tragen. Dies geht aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg (LG) vom 13.03.2014 hervor (Az.: 2 O 203/13).

Im zugrundeliegenden Fall kollidierte der Rollerfahrer mit einem VW Polo, der ihm die Vorfahrt genommen hatte, und erlitt Frakturen am Oberschenkel und am Schienbein. Der Fahrer des motorisierten Zweirades verlangte Schadensersatz.

Das Gericht musste die Frage klären, ob den Rollerfahrer wegen des Nichttragens von Schutzkleidung eine Mitschuld trifft (sog. Mitverschulden wegen Obliegenheitsverletzung).

Keine Gesetzliche Pflicht, Motorradschutzkleidung zu tragen

Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung gibt es nicht. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) normiert lediglich eine Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen.

Zwar muss ein Kraftfahrer, der sich in den Verkehr begibt, alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Gefahr für sich möglichst gering zu halten. Dennoch konnte im vorliegenden Fall keine Mitschuld des Rollerfahrers angenommen werden.

Nichttragen von Schutzkleidung stellt keine Obliegenheitsverletzung dar

Ein Mitverschulden lässt sich allerdings nicht allein daraus ableiten, dass die unterlassene Maßnahme, nämlich das Tragen von Schutzkleidung, geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern oder zu vermeiden.

In einem ähnlichen Fall verneinte der Bundesgerichthof (Az.: VI ZR 281/13) eine Helmpflicht für Radfahrer. Wer als Fahrradfahrer ohne Helm unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird und dabei einen Schaden erleidet, kann diesen zu 100% von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden durch das Tragen eines Helms nicht eingetreten wäre.

Versicherung muss den Schaden zu 100 % ersetzen

Oft weigert sich die gegnerische Versicherung, den Schaden zu übernehmen. Daher ist es zu empfehlen, auch und gerade Schadensersatzansprüche aus nicht verschuldeten Unfällen von Anfang an mit Hilfe eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts durchsetzen zu lassen.

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