„Neuwertig“ oder „Neu“: AG München klärt Anspruch auf Schadensersatz bei Ersatzkauf

Datum

14.10.2024

Art des Beitrags

Rechtstipp

Immer wieder stößt man auf Verkaufsangebote, bei denen Produkte als „neuwertig“ angepriesen werden. Aber ist „neuwertig“ dasselbe wie „neu“ oder gibt es Unterschiede, die Käufer beachten sollten? Besonders bei Lieferverzögerungen kann dieser Unterschied relevant werden, wenn der Käufer eine teurere Ersatzware beschafft. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Verkäufer für die entstandenen Mehrkosten aufkommen muss. Mit genau diesem Thema befasste sich das Amtsgericht (AG) München, als ein Käufer Schadensersatz für einen Ersatzkauf geltend machte (Urteil v. 28.02.2024, Az. 161 C 23096/23).

Schadensersatz bei Lieferverzug: Was gilt für Ersatzkäufe?

Kommt ein Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, hat der Käufer das Recht, nach einer erfolglosen Fristsetzung vom Kauf zurückzutreten und die Ware woanders zu kaufen. Falls die Ersatzware teurer ist als das ursprünglich bestellte Produkt, kann der Käufer die Mehrkosten in der Regel als Schadensersatz einfordern. Allerdings muss der Ersatzgegenstand gleichwertig zur ursprünglichen Ware sein. Genau diese Gleichwertigkeit war in dem Fall vor dem Amtsgericht München strittig.

Fall vor dem AG München: Ebay-Kauf einer BMW-Felge

Der Kläger kaufte im November 2023 bei einem gewerblichen Ebay-Händler eine BMW-Felge. Der Artikel war als „neue Felge, aus der Demontage“ beschrieben. Die Lieferung erfolgte jedoch nicht, und der Händler erstattete lediglich den Kaufpreis. Daraufhin setzte der Kläger dem Händler eine Frist zur Lieferung, die jedoch ebenfalls fruchtlos verstrich. Um sein Fahrzeug weiterhin nutzen zu können, entschloss sich der Käufer, eine neue Felge zu einem höheren Preis zu erwerben. Die entstandenen Mehrkosten wollte er als Schadensersatz geltend machen.

Schadensersatzanspruch verneint – „Neuwertig“ ist nicht gleich „Neu“

Das AG München entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten habe. Der Grund: Die ursprünglich bestellte Felge war als „neuwertig“ und nicht als „neu“ deklariert. Im vorliegenden Fall sei der Begriff „neuwertig“ durch die Formulierung „aus der Demontage“ eindeutig zu verstehen. Die Felge sei daher als gebraucht, wenn auch in sehr gutem Zustand, einzustufen. Eine andere, nagelneue Felge sei jedoch nicht gleichwertig mit der ursprünglich gekauften Felge, weshalb ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen wurde.

Die Bedeutung des Zustands bei Ebay-Käufen

Das Gericht wies darauf hin, dass bei Ebay neben der Kategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ auch eine separate Kategorie für „Neu“ existiert. Da in der Kategorie „Neu: Sonstige“ häufig gebrauchte oder neuwertige Artikel verkauft werden, sei es dem durchschnittlichen Käufer bewusst, dass er hier keine unbenutzte Ware kauft, sondern oft ein Schnäppchen sucht. Daher sei davon auszugehen, dass die vom Kläger bestellte Felge nicht als fabrikneu zu betrachten war.

Fazit: Vorsicht bei Schadensersatzansprüchen nach einem Ersatzkauf

Das Urteil des AG München verdeutlicht, dass es bei Schadensersatzansprüchen auf die genaue Auslegung des ursprünglichen Kaufvertrags ankommt. Wer eine Ersatzware kauft, muss sicherstellen, dass diese mit dem ursprünglich bestellten Produkt gleichwertig ist. Nur dann können Mehrkosten als Schadensersatz geltend gemacht werden. Unsere Rechtsanwältin Meret Bischoff kennt die juristischen Feinheiten und steht Ihnen bei Fragen rund um Kaufverträge gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0).

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Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

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