Rücklagepflicht bei Unternehmergesellschaften – Verstöße können teuer werden

Datum

25.07.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Seit Ende 2008 gilt das so genannte „MoMiG“, das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“. Mit der Einführung dieses Gesetzes wurde es für angehende Unternehmer relativ einfach, eine so genannte „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder auch „UG (haftungsbeschränkt)“ zu gründen. Ein solches, auch „Mini-GmbH“ genanntes, Unternehmen hat den Vorteil, dass es schon mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden kann.

Damit ist die Mini-GmbH eine interessante Alternative für Jungunternehmer, die keine   25.000 Euro Stammkapital für die Gründung einer „richtigen“ GmbH aufbringen können. Allerdings gibt es bei der neuen Unternehmensform auch neue rechtliche Risiken.

Wichtige Pflichten und Nachteile sind bei der „UG (haftungsbeschränkt)“ zu beachten!

Die Gründung einer „UG (haftungsbeschränkt)“ bringt zwei entscheidende Nachteile mit sich, von denen einer sogar eine zur Haftungsfalle für die Unternehmer werden kann.

  1. Die Gesellschaftsform der „UG (haftungsbeschränkt)“ muss in der Firma, dem Namen des Unternehmens, erkennbar sein. Dadurch wird möglichen Geschäftspartnern schon vor dem Abschluss eines Vertrages verdeutlicht, dass das Unternehmen womöglich nicht in dem Umfang einer „normalen“ GmbH haften kann. Dies kann sich natürlich negativ auf das Geschäft auswirken.

  1. Viel wichtiger ist – weil sie für die Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) ein finanzielles Risiko darstellen kann – jedoch die gesetzlich normierte Pflicht der Gesellschafter, jeweils nach einigen Abzügen ein Viertel des Jahresüberschusses der Gesellschaft als Rücklage in das Stammkapital der Gesellschaft einzuzahlen.

Wer die Rücklage nicht leistet, riskiert Rückforderungen der Gesellschaft – unter Umständen sogar für eine Frist von 10 Jahren!

Wer diese Rücklage nicht oder nicht richtig leistet, der begibt sich in die rechtliche Gefahr, dass der Jahresabschluss des Unternehmens als von vorneherein nichtig angesehen wird. Dies kann gravierende Folgen für die Unternehmer haben: Der im Jahresabschluss festgestellte Beschluss über die Verwendung des Gewinnes an die Gesellschafter ist daher ebenfalls nichtig.

Konkret bedeutet das, dass die Gesellschaft in einem solchen Fall einen Anspruch gegen ihre Gesellschafter auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Gewinns hat. Je nach Rechtsansicht besteht dieser Anspruch dabei entweder für eine Frist von drei oder aber sogar für eine Frist von zehn Jahren, was beispielsweise im Falle einer möglichen Insolvenz einem Insolvenzverwalter noch nach Jahren die Möglichkeit einer Rückforderung einräumt.

Anwaltliche Begleitung bei der Unternehmensgründung schützt vor rechtlichen Fallstricken

Wer also plant, ein Unternehmen zu gründen, sollte nicht am „falschen Ende“ sparen. Die rechtzeitige Einbeziehung eines Rechtsanwaltes in die Unternehmensplanung gewährleistet eine eingehende rechtliche Beratung und Vorbereitung bezüglich der gesetzlichen Vorgaben für die gewählte Unternehmensform. Durch die anwaltliche Erfahrung können so rechtliche Haftungsfallen, die für einen Unternehmensgründer oftmals kaum zu überblicken sind, aufgedeckt und vermieden werden, sodass dem wirtschaftlichen Erfolg zumindest rechtlich nichts mehr im Wege steht.

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