Dürfen Tesla-Fahrer ihren Touchscreen nicht mehr verwenden?
Datum
13.08.2020
Art des Beitrags
Rechtstipp
Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe ist ein Touchscreen ein elektronisches Gerät, dessen Bedienung durch den Fahrzeugführer grundsätzlich verboten ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die Bedienung ausnahmsweise erlaubt (Beschluss vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 823/19). Wir zeigen, welche Auswirkungen und Probleme das Urteil für alle Autofahrer mit sich bringt.
Ablenkung eines Fahrers führte zu Unfall
Das OLG bestätigte ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe, in welchem ein Fahrzeugführer zu einer Geldbuße von 200€ und einem Führerscheinentzug von einem Monat verurteilt wurde. Der Mann hatte sein Kraftfahrzeug der Marke Tesla infolge einer Unachtsamkeit in eine Böschung, ein Straßenschild sowie mehrere Bäume gesteuert. Grund für seine Ablenkung war der über der Mittelkonsole eingebaute Bildschirm, auf welchem der Fahrer die Intervalle der Scheibenwischer einstellen wollte. Aufgrund der längeren Blickzuwendung auf den Bildschirm und der Abwendung der Sicht von der Straße kam der Fahrer bei nasser Fahrbahn von der Fahrbahn nach rechts ab, so die Auffassung des Amtsgerichts.
Touchscreen gilt als elektronisches Gerät
Die Geldbuße und das Fahrverbot wurden wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verhängt. Demnach ist während der Fahrt das Benutzen eines elektronischen Gerätes, das zur Kommunikation, Information oder Organisation dient, verboten. Durch seinen Verteidiger legte der Fahrer eine Rechtsbeschwerde ein, da der Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers ein sog. „sicherheitstechnisches Bedienteil“ und kein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO sei.
Das OLG sieht im Touchscreen allerdings sehr wohl ein elektronisches Gerät. Von der einschlägigen gesetzlichen Regelung werden alle Geräte erfasst, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Hierbei wird grundsätzlich nicht zwischen mobilen und fest verbauten Geräten unterschieden, es ist also auch das Display des Teslas ebenso wie das Display des Navis bei anderen Autos erfasst. Für die Anwendbarkeit der Regelung wird ebenfalls auf die Auflistung der Norm Bezug genommen; hiernach sind Geräte der Unterhaltungselektronik, „insbesondere Berührungsbildschirme“ (Touchscreens) erfasst. Das Amtsgericht stellte fest, dass es sich um ein elektronisches Gerät handelt, sofern ein Gerät über einen Touchscreen verfügt.
Blick auf den Bildschirm ist gefährlich
Das Amtsgericht betonte, dass der Scheibenwischer zwar auch über den Bedienhebel am Lenkrad eingeschaltet werden könne, allerdings die Intensität per Display eingestellt werden müsse. Daher müsse der Fahrer diesem Vorgang durchaus mehr Aufmerksamkeit schenken als bei der üblichen manuellen Bedienung. Für die Ablenkung mache es überdies keinen Unterschied, welcher Zweck mit der Bedienung des Touch-Displays im Einzelnen verfolgt werde.
Einschränkung bei Nutzung des Touchscreens
Bereits die Straßenverkehrsordnung schränkt damit die Nutzbarkeit von Touchscreens in § 23 Abs. 1a deutlich ein. Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist nämlich die Nutzung des Bildschirms nur erlaubt, wenn das Gerät erstens nicht aufgenommen oder gehalten wird und […] zur Bedienung und Nutzung nur eine kurze, den Verkehrs-, Straßen- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung erfolgt.
Mithin ist es verboten, „übermäßig lange“ auf das fest eingebaute Navigationsgerät oder den Touchscreen zu schauen. Was genau hierbei „übermäßig lange“ ist, hängt immer von Witterung, Geschwindigkeit, Umgebung und Straßenführung ab. Erlaubt ist hingegen die Nutzung des Geräts, wenn durch den Fahrer nur eine kurze angepasste Blickzuwendung erfolgt oder erforderlich ist um das Gerät zu bedienen. All dies gilt nicht nur für Fahrzeugführer der Marke Tesla, sondern betrifft alle anderen Marken mit technologisch fortschrittlichem Innenraumdesign; Tesla womöglich in besonderem Maße, da sich viele Funktionen nicht mehr über klassische Bedienelemente, sondern nur über das Touchpad steuern lassen. Auch viele große deutsche Automobilhersteller setzen auf Touch-Displays und zunehmend knopffreie Bedienelemente. So könnte dieses Urteil erheblichen Einfluss auf die Innenraumgestaltung der Automobilbauer haben.
Gesetzliche Regelung bietet Spielraum zur Verteidigung
Allerdings wird erneut klar, dass der § 23 StVO einen großen juristischen Spielraum bietet. Die Begriffe der Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse sind juristisch auszulegen und bieten einen guten Anknüpfungspunkt für eine gelungene Verteidigung. Die Beurteilung inwiefern eine Blickzuwendung angemessen war, erfolgt nach dem Einzelfall. So kann beispielsweise eine Blickzuwendung von drei Sekunden auf einer geraden Straße bei guten Witterungsverhältnissen erlaubt sein, ein gleich lang dauernder Blick vor einer Bergkuppe und bei Starkregen allerdings verboten ist. Als Faustformel lässt sich sagen, dass Blickzuwendungen von bis zu einer Sekunde wohl zulässig sein sollten.
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Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.