Abrechnung von Corona-Tests: Streit um fehlende Nachweise bei Plausibilitätsprüfung

Datum

21.10.2024

Art des Beitrags

Rechtstipp

Corona-Testzentren, die während der Pandemie Millionen von Schnelltests durchgeführt haben, sehen sich zunehmend mit Zahlungsverweigerungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) konfrontiert. Die KVs berufen sich dabei auf eine wichtige Bestimmung in der Coronavirus-Testverordnung (§ 7 Abs. 5 S. 2 Nr. 8 TestV), die strenge Dokumentationspflichten für Teststellenbetreiber vorsieht. Insbesondere der Nachweis, dass die getestete Person oder ihr gesetzlicher Vertreter die Durchführung des Tests schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, ist ein häufiger Streitpunkt. Viele Teststellen-Betreiber haben diesen Nachweis allerdings nicht im geforderten Format erbracht – was nun zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt.

Dokumentationspflicht: Ein Problem für viele Testzentren bei der vertieften Abrechnungsprüfung

Nach der Testverordnung müssen Betreiber von Testzentren umfangreiche Auftrags- und Leistungsdokumentationen führen, um ihre Abrechnungen gegenüber der KV zu rechtfertigen. Ein zentraler Punkt ist der Nachweis darüber, dass die getestete Person nach der Durchführung des Tests ihre Zustimmung zur Testung bestätigt hat. In der Praxis haben viele Teststellen zwar vor dem Test eine Einverständniserklärung eingeholt und die Testergebnisse im Anschluss digital bereitgestellt, doch die geforderte Bestätigung nach dem Test wurde oft nicht gesondert dokumentiert. Diese Lücke in der Dokumentation nutzen die Kassenärztlichen Vereinigungen nun, um Zahlungen zu verweigern oder bereits ausgezahlte Summen zurückzufordern.

Pflicht zur Bestätigung nach dem Test: Wichtiger Nachweis fehlt häufig

Gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 Nr. 8 TestV ist es erforderlich, dass die Testzentren eine nachträgliche Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die tatsächlich durchgeführte Testung vorlegen. Dies soll sicherstellen, dass nur tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Das Problem: Viele Testzentren haben sich auf die vorab eingeholte Einverständniserklärung verlassen und keine separate Bestätigung nach der Testung eingefordert. Die Testverordnung legt jedoch Wert darauf, dass diese Bestätigung im Nachhinein erfolgt, was für viele Betreiber eine unerwartete Hürde darstellt.

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Zahlungsverweigerungen und juristische Auseinandersetzungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen

Angesichts dieser formalen Lücken lehnen die Kassenärztlichen Vereinigungen die Vergütung der abgerechneten Tests zunehmend ab oder fordern bereits gezahlte Beträge zurück. Dies hat bereits zu zahlreichen juristischen Streitigkeiten geführt, da viele Betreiber der Ansicht sind, ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht zu haben. Die Kassenärztlichen Vereinigungen halten jedoch an ihrer strengen Auslegung der Dokumentationspflicht fest und fordern eine lückenlose Nachweisführung.

Urteil des VG Münster und die Folgen für Teststellenbetreiber

Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass die bloße Einholung einer Einverständniserklärung vor dem Test nicht ausreicht, um die Dokumentationspflichten nach der Testverordnung zu erfüllen (vom 11.03.2024, Az. 5 K 1987/23). Es muss eine explizite Bestätigung nach der Testung vorliegen, sonst besteht kein Anspruch auf Vergütung. Dieses Urteil stellt viele Betreiber vor erhebliche finanzielle Herausforderungen. Dennoch gibt es noch Hoffnung, da die Rechtslage weiterhin umstritten ist und zukünftige Entscheidungen in höherer Instanz möglicherweise anders ausfallen könnten.

Anwaltliche Unterstützung für betroffene Teststellenbetreiber

Wenn Sie als Betreiber eines Corona-Testzentrums mit Zahlungsverweigerungen der Kassenärztlichen Vereinigungen konfrontiert sind, sollten Sie nicht zögern, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unser erfahrener Rechtsanwalt Daniel Junker steht bundesweit den Betreibern von Testzentren in genau solchen Auseinandersetzungen zur Seite und setzt sich dafür ein, berechtigte Ansprüche durchzusetzen.

Kontaktieren Sie uns bei Problemen mit der kassenärztlichen Vereinigung schnell und unkompliziert über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 24 56 70).

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht

0202 245 67 0

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Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

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