Weigerung zum Tragen von Arbeitskleidung – Ist eine Kündigung gerechtfertigt?

Datum

08.07.2024

Art des Beitrags

Rechtstipp

Arbeitgeber dürfen Beschäftigten nicht nur aus Aspekten der Sicherheit oder Hygiene bestimmte Schutz- bzw. Arbeitskleidung am Arbeitsplatz vorschreiben, sondern auch zur Wahrung eines einheitlichen Auftretens. Verweigert der Beschäftigte die Einhaltung der Kleiderordnung, stellt sich die Frage der möglichen Konsequenzen. Darüber, ob eine Kündigung in einem solchen Fall gerechtfertigt ist, entschied nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.05.2024, Az. 3 SLa 224/24).

Bestehen einer Kleiderordnung: Kündigung wegen Verstoßes

In dem vorliegenden Fall existierte in dem Betrieb eine Kleiderordnung, welche vorsah, dass der Arbeitgeber Mitarbeitenden für die Bereiche Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung stellt. Der Kläger verweigerte das Tragen der vom Arbeitgeber vorgesehenen roten Schutzhose, nachdem er sie jahrelang getragen hatte. Der Arbeitnehmer erschien mehrfach in schwarzer Hose zur Arbeit, woraufhin der Arbeitgeber zunächst die erste Mahnung und dann auch die zweite aussprach. Der Arbeitnehmer teilte mit, er möge die rote Hose nicht und erschien weiterhin mit schwarzer Hose im Betrieb. Hierauf folgte die Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer erfolglos vor dem Arbeitsgericht Solingen klagte.

Direktionsrecht des Arbeitgebers – Ist der Eingriff in die Sozialsphäre gerechtfertigt?

Auch vor dem LAG Düsseldorf hatte der Kläger mit der Kündigungsschutzklage keinen Erfolg. Der Arbeitgeber sei aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt gewesen, die Farbe der Schutzhose vorzugeben. Der dadurch erfolgte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers betreffe die Sozialsphäre. Für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs reichten sachliche Gründe aus. Ein solcher Grund sei in dem Sicherheitsaspekt zu erblicken – die Signalfarbe Rot erhöhe schließlich die Sichtbarkeit. Insbesondere bei einer Tätigkeit im Produktionsbereich sei dies sinnvoll.

Kündigung wirksam: Direktionsrecht rechtmäßig ausgeübt

Zudem werde dadurch auch das einheitliche Auftreten der Belegschaft, die sog. Corporate Identity, gewahrt. Der Kläger habe zudem keine wichtigen Gründe vorgetragen, weshalb er es ablehnt, eine rote Schutzhose zu tragen. Das subjektive Empfinden, lieber schwarz als rot tragen zu wollen, ließen die Richter nicht als wichtigen Grund zu. Die Kündigung sei rechtmäßig und wirksam.

Arbeitsrechtliche Pflichten: GKS Rechtsanwälte mit Fachkompetenz an Ihrer Seite

Durch das Direktionsrecht nach § 106 GewO ist der Arbeitgeber befugt, weitere Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses näher zu bestimmen. Bei der Ausübung des ihm obliegenden Direktionsrechts muss der Arbeitgeber „nach billigem Ermessen“ handeln. Dafür muss stets der Einzelfall abgewägt und sowohl die Interessen des Arbeitnehmers als auch die gesetzlichen Grenzen berücksichtigt werden. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker steht Ihnen bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten beratend zur Seite. Schildern Sie uns Ihren Fall über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0).

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht

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Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

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