Whistleblower-Gesetz beschlossen: Folgen für Arbeitnehmer und Unternehmen noch unklar

Datum

19.05.2023

Art des Beitrags

Rechtstipp

Mit einer Verspätung von knapp anderthalb Jahren haben Bundestag und Bundesrat nun das „Hinweisgeberschutzgesetz“ (kurz: HinSchG, auch „Whitstleblower-Gesetz“ genannt) verabschiedet. Es wird voraussichtlich Ende Juni 2023 in Kraft treten. Das Hinweisgeberschutzgesetz betrifft Meldungen von Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen.

Bundestag und Bundesrat beschließen Whistleblower-Gesetz: Vorschriften zum Schutz für Hinweisgeber treten wohl im Juni 2023 in Kraft

Nachdem ein erster Gesetzesentwurf scheiterte und infolgedessen der Vermittlungsausschuss tätig werden musste, wurde dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz nun von Bundestag und Bundesrat zugestimmt. Das verabschiedete Gesetz basiert auf einer Richtlinie der EU (2019/1937) aus dem Jahr 2019 und soll den Hinweisgeberschutz in Deutschland verbessern. Sog. Whistleblower leisten laut Gesetzesentwurf der Ampel-Koalition „einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen“ und sollen aufgrund dessen Rechtssicherheit erfahren und vor Benachteiligung geschützt werden.

Der neue Gesetzesentwurf stellt insgesamt einen Kompromiss dar: Sowohl die Ampel-Fraktionen von SPD, Grünen und FDP sowie die oppositionelle CDU/CSU-Fraktion stimmten dem neu gefassten Whistleblowerschutz zu. Letztere hatten zuvor die Bußgeldgrenzen bei Falschmeldung sowie die Belastung für kleine und mittelständische Unternehmen durch den überholten Gesetzesentwurf kritisiert.

Hinweisgeberschutzgesetz – So werden Whistleblower durch das Gesetz geschützt

Das nun verabschiedete Gesetz umfasst 42 Paragraphen und teilt sich dabei in verschiedene Abschnitte auf. Zunächst werden allgemeine Begriffe bestimmt und grundlegende Regelungen aufgestellt. Sodann schreibt das Gesetz vor, wie hinweisgebenden Personen Meldungen tätigen können: Sowohl an interne als auch externe Meldestellen. Als Hinweisgeber gelten dabei nach § 1 des HinSchG alle „Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die vorgesehenen Meldestellen melden“. Verstöße können dabei Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder anderweitige Zuwiderhandlungen gegen Bundes- und Landesgesetze sein, die unter den Verstoßbegriff des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.

Fällt den Hinweisgebern ein Verstoß auf, können sie diesen entweder der internen Meldestelle – die durch den Arbeitgeber einzurichten ist, soweit der Betrieb über 50 Beschäftigte hat – oder der externen Meldestelle (z.B. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder Bundeskartellamt) eröffnen.

Falschinformationen werden geahndet: Schutz für Hinweisgeber nur bei korrekter Meldung

Nach § 35 des Hinweisgeberschutzgesetzes kann eine hinweisgebende Person zwar nicht für die Beschaffung oder den Zugriff der gemeldeten Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht eine eigenständige Straftat darstellt. Dies gilt jedoch nur für richtige Informationen. So hat der Gesetzgeber auch einen möglichen Schadensersatzanspruch für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung unrichtiger Informationen normiert. Nach Informationen des Bundesrates soll die maximale Höhe der Bußgelder im neuen Entwurf 50.000 Euro betragen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht informiert: Das neue Hinweisgeberschutzgesetz für Whistleblower kommt bald

Da die Verkündung und das Inkrafttreten des Gesetzes alsbald erwartet werden und die Arbeitgeber, welche 50 bis 249 Angestellte beschäftigen, bis zum 17. Dezember 2023 interne Meldestellen einzurichten haben, ist es wichtig, sich frühzeitig mit den Regelungen des HinSchG auseinanderzusetzen. Noch besteht keinerlei Rechtsprechung, die Normen sind Arbeitgebern und –nehmern gleichermaßen unbekannt. Somit ist es von Vorteil, sich bei Fragen oder rechtlichen Problemen an einen sachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker berät Sie gerne schon jetzt zu den neuen Regelungen und informiert Sie über die möglichen Folgen und Risiken des Gesetzes. Schreiben Sie uns dafür über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 24 56 70).

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht

0202 245 67 0

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Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

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