20.000,00 Euro Schmerzensgeld, weil Arzt nicht zu einer Mammographie riet
Datum
31.10.2013
Art des Beitrags
Rechtstipp
Rät der langjährig behandelnde Arzt seiner Patientin im Rahmen der jährlichen Brustkrebsvorsorgeuntersuchung nicht zu einer Mammographie und kann dadurch der Brustkrebs erst später festgestellt und behandelt werden, so begeht der Arzt einen groben Behandlungsfehler. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil und sprach einer Patientin Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro sowie Schadensersatz zu (Az.: 3 U 57/13).
Frauenarzt nahm lediglich Ultraschalluntersuchung vor
Im aktuellen Fall war eine 66-jährige Frau bereits seit langen Jahren Patientin des verklagten Frauenarztes, von dem sie auch die jährliche Brustkrebsvorsorgeuntersuchung durchführen ließ. Im Rahmen dieser Untersuchungen riet der Arzt seiner Patientin lediglich in den Jahren 2001 sowie 2010 zur Durchführung einer Mammographie – bei den restlichen Untersuchungen wurden lediglich Sonographien, also Ultraschalluntersuchungen, durchgeführt. Während des Screenings im Jahre 2010 erwuchs aus der Mammographie der sich später bestätigende Verdacht auf Brustkrebs. Daraufhin musste sich die Patientin einer operativen Behandlung sowie einer Bestrahlung und einer Chemotherapie unterziehen.
Sie war der Auffassung, dass der Brustkrebs schon früher hätte entdeckt werden können, wenn ihr Frauenarzt regelmäßig eine Mammographie vorgenommen hätte. Ihr sei ein ersatzfähiger Schaden entstanden, da die Behandlung dann schonender als tatsächlich geschehen hätte durchgeführt werden können.
Gericht gibt der Patientin Recht
Dieser Auffassung schlossen sich auch die Richter des Oberlandesgerichts Hamm an. Sie urteilten, dass lediglich eine Mammographie als geeignete Methode diene, um einen Befund von Brustkrebs mit Sicherheit auszuschließen. Die alleinige Vornahme einer Sonographie hingegen sei hierfür nicht geeignet und daher sei dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, der ihn zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichte.
Die Konsultation eines Sachverständigen hatte ergeben, dass der Brustkrebs der Patientin sicherlich hätte erkannt werden können, wenn der Frauenarzt ihr schon bei der Behandlung im Jahre 2008 zu einer Mammographie geraten hätte.
Rechtliche Möglichkeiten der Arzthaftung ausschöpfen
Der Fall zeigt deutlich, dass Ärzte lange nicht mehr den Status der „Halbgötter in Weiß“ innehaben, der ihnen in der Vergangenheit bisweilen zugesprochen wurde. Umfangreiche Anforderungen an die durchgeführten Behandlungen sowie detaillierte Aufklärungspflichten und deren Protokollierung ermöglichen es mittlerweile zudem, das Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auch wirksam einzufordern – notfalls gerichtlich.
Die Patientin hatte zudem vorliegend den entscheidenden Vorteil der umgekehrten Beweislast: Das Gericht hat festgestellt, dass der Arzt einen schwerwiegenden Fehler begangen hat, der einem durchschnittlichem Arzt nicht unterlaufen darf. Insofern musste sich der Arzt entlasten. Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen konnte er jedoch nicht beweisen, dass der Krebs auch bei einer ordnungsgemäßen Mammographie unentdeckt geblieben wäre.
Betroffene sollten daher – auch trotz der mit der Krankheit oder dem Behandlungsfehler einhergehenden Belastung – nicht davor zurückschrecken, ihre Rechte den Ärzten gegenüber einzufordern.