Extreme Temperaturen am Arbeitsplatz – wann gibt es Hitzefrei?

Datum

25.06.2019

Art des Beitrags

Rechtstipp

Immer wieder rollen im Sommer Hitzewellen über uns hinweg, welche mit Temperaturen von 30 Grad und mehr auch Büros und andere Arbeitsräume nicht verschonen. Schwitzt man bei tropischen Außentemperaturen auch am Schreibtisch vor sich hin, stellt sich häufig die Frage, welche Rechte Arbeitnehmern in derartigen Fällen zustehen. Ab welcher Temperatur am Arbeitsplatz dürfen Arbeitnehmer aufhören zu arbeiten oder gar nach Hause gehen?

Generelles Recht auf Hitzefrei gibt es nicht

Arbeitnehmern steht bei extremen Temperaturen entgegen zahlreicher anderer Annahmen in aller Regel kein Recht auf Hitzefrei zu; auf die genaue Außen- oder Innentemperatur kommt es dabei gar nicht an. Nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Schwangeren oder Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nach Hause gehen lassen, falls eine zu große Wärmebelastung unumgänglich ist.

Kein Hitzefrei, aber Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Bei Hitze gelten jedoch in jedem Fall gesteigerte Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, der darauf achten muss, dass es am Arbeitsplatz erträglich bleibt. Gemäß der Arbeitsstättenverordnung sowie der damit verbundenen Arbeitsstättenregel ASR 3.5 muss die Temperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich „gesundheitlich zuträglich“ sein. Die Regelungen legen ebenfalls beispielhafte Abhilfemaßnahmen fest, die ein Arbeitgeber ab bestimmten Temperaturen ergreifen muss.

Ab 26 Grad Raumtemperatur soll dieser demnach tätig werden und für eine Reduktion der Wärmebelastung sorgen. Eine Verpflichtung zum Handeln besteht bei 26 Grad allerdings noch nicht. Erst ab einer Lufttemperatur im Raum von 30 Grad oder mehr muss der Arbeitgeber tätig werden, indem er beispielsweise zusätzliche Sonnenschutzjalousien anbringt, eine Klimaanlage, Ventilatoren oder andere Lüftungseinrichtungen installiert oder bestehende Dresscodes lockert und kostenfreie Getränke zur Verfügung stellt.

Anpassung der Arbeitszeit an Witterungsverhältnisse möglich

Eine gängige Maßnahme zur Reduktion der Hitzebelastung ist die Verlegung der Arbeitszeiten. Mit entsprechenden Absprachen besteht dann beispielsweise die Möglichkeit, die Arbeitszeit in die frühen Morgenstunden zu verlegen, in denen es noch nicht so heiß ist, oder eine lange Mittagspause einzulegen.

Ab 35 Grad Lufttemperatur: Raum nicht mehr zum Arbeiten geeignet

Bei Raumtemperaturen von 35 Grad und mehr nimmt man grundsätzlich an, dass an diesem Ort keine Arbeitsleistung mehr erbracht werden kann. Arbeitnehmer wären in diesem Fall berechtigt, ihre Arbeit vollständig einzustellen.

Doch Vorsicht: Unabhängig davon, welche Temperatur in den Arbeitsräumen genau herrscht, sollte man als Arbeitnehmer keinesfalls einfach nach Hause gehen, ohne den Arbeitgeber über die Gegebenheiten zu informieren. Es ist nämlich auch denkbar, die Arbeitstätigkeit in andere Räume zu verlegen, in denen die Wärmebelastung geringer ist.

Unkonkrete Regelung kann zu Konflikten führen

Insgesamt halten sich die tatsächlichen Verpflichtungen im Hinblick auf Temperaturen am Arbeitsplatz auf Seiten des Arbeitgebers in relativ engen Grenzen und sind nicht wirklich konkret ausgestaltet. Trotzdem sollte man als Arbeitgeber die existierenden Vorgaben keinesfalls außer Acht lassen und bei Hitzeproblemen stattdessen zeitnah tätig werden. Arbeitnehmern ist zu empfehlen, möglichst auf Eigenmächtigkeiten zu verzichten und sich vorher mit dem Arbeitgeber zusammenzusetzen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen.

Manchmal helfen jedoch die besten Versuche, eine gemeinsame Einigung zu finden, nicht weiter, weil der Arbeitgeber sich beispielsweise in jeglicher Hinsicht weigert, seinen (Fürsorge-)Pflichten nachzukommen. In solchen Situationen hilft häufig nur noch ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht, der sich sowohl auf Seiten von Arbeitgebern als auch auf Seiten von Arbeitnehmern engagiert für ihre Interessen einsetzt. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker hilft Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie uns über unsere unverbindliche Online-Beratung und schildern Sie uns Ihren Fall oder rufen Sie uns an.

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

0202 245 67 0

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