Auffahrunfall: Mitschuld beim Bremsen für Kleintiere

Datum

06.01.2015

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Läuft ein Tier über die Straße, neigen Autofahrer dazu abzubremsen, um dieses nicht zu überfahren und somit zu verletzen oder sogar zu töten. In manchen Situationen kann es jedoch rechtlich geboten sein weiterzufahren, um den fließenden Verkehr nicht zu gefährden. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn es sich um Kleintiere handele, entschied das Amtsgericht München (AG) (Az.: 311 C 16026/13).

Grundsätzliche Haftung des Auffahrenden

Bei Auffahrunfällen trägt grundsätzlich der Auffahrende die Schuld, da er entweder den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder sich nicht aufmerksam genug verhalten hat. Es sollte einem Autofahrer immer möglich sein, auch bei einem plötzlichen Stillstand des voranfahrenden Wagens, noch rechtzeitig zu bremsen, um eine Kollision zu vermeiden. Anders wird ein Bremsen des Vordermannes jedoch dann behandelt, wenn dieser grundlos zu stark abbremst.

AG München: Vollbremsung für Kleintiere übertrieben!

Das AG entschied, dass beim Bremsen für ein Eichhörnchen eine Mitschuld des Tierfreundes besteht. Im zugrundeliegenden Fall bremste ein Fahrzeugführer für ein Eichhörnchen, das nach seiner Sicht die Gegenfahrbahn schon überquert hatte und sich schon unmittelbar vor ihm befand. Der Unfallgegner – der Auffahrende – gab jedoch an, dass sich das Kleintier bei der Vollbremsung seines Vordermannes noch auf dem Gehweg befunden habe und noch keinen Fuß auf die Fahrbahn gesetzt hatte. Die widersprechenden Aussagen der beiden Parteien konnten auch nicht unterschiedlich gewichtet werden, sodass nicht abschließend geklärt werden konnte, welche Version nun der Wahrheit entsprach.

Mitschuld von einem Viertel des Voranfahrenden bei grundlosem Bremsen

Das Gericht sprach dem Bremsenden eine Mitschuld an dem Auffahrunfall von 25 % zu. Der Großteil der Schuld lag jedoch bei dem Auffahrenden, da davon ausgegangen werden musste, dass dieser nicht genug Abstand gehalten hatte oder unaufmerksam war, auch wenn eine Vollbremsung des Voranfahrenden nach Ansicht des Gerichts übertrieben war.

Beteiligten bei einem Auffahrunfall sollte bewusst sein, dass nicht immer der Auffahrende die Alleinschuld trägt. Somit sollte genau untersucht werden, ob die Vollbremsung des Voranfahrenden nicht grundlos geschehen ist und dieser somit eine Teilschuld trägt. Bestehen Fragen bei der Verantwortlichkeit für einen Unfall lohnt es sich, sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden, der Haftungsfragen bei Unfällen beantworten kann und somit Ungerechtigkeiten verhindert.

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