Bestätigung: Einrichtung des P-Kontos darf nicht kostenpflichtig sein
Datum
04.07.2012
Art des Beitrags
Rechtstipp
27.06.2012 - Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos durch die Bank darf für den Kunden keine zusätzlichen Kosten verursachen. Dies hat das OLG Schleswig in einem aktuellen Urteil (Az.: 2 U 10/11) entschieden und damit den Verbraucherschutz in Deutschland weiter vorangetrieben.
Verbraucherschutzstelle klagte
Im aktuellen Fall hatte eine Direktbank für die Führung eines Girokontos und der Teilnahme am Online-Banking von ihren Kunden keine Gebühren verlangt. Wollte ein Kunde sein Konto jedoch in ein Pfändungsschutzkonto, also ein Konto mit einer Pfändungsgrenze in Höhe des ihm zustehenden Freibetrags einrichten, so forderte die Bank hierfür eine monatliche Gebühr in Höhe von 10,90 €. Nicht zuletzt gewährte die Bank ihren Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch keinen Anspruch auf eine Rückumwandlung des P-Kontos in ein „normales“ Girokonto. Hiergegen wehrte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen gerichtlich, da er die Rechte der Kunden in unangemessener Weise benachteiligt sah.
Richter geben Verbraucherschutz den Vorzug
Die Richter des OLG Schleswig folgten der Argumentation der Verbraucherschutzstelle und entsprachen ihr auch in ihrem Urteil. Sie führten aus, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des P-Kontos den Banken eine gesetzliche Pflicht auferlegt habe, welche sie in ihrem eigenen Interesse – und nicht im Interesse der Kunden – erfüllen müssten. Eine Umlage etwaig entstehender Kosten auf den Kunden verstoße dementsprechend gegen die gesetzlichen Vorgaben, die Führung eines P-Kontos müsse für den Kunden kostenlos sein.
Nicht zuletzt müsse die Bank dem Kunden auch die Rückumwandlung des P-Kontos in ein reguläres Girokonto ermöglichen, wenn dieser den entsprechenden Wunsch äußere. Die Freiheit, das eigene Konto mit einem Pfändungsschutz zu belegen, besteht mit dem Schleswiger Urteil entsprechend positiv wie negativ.
Parallele zu Darlehenskonten
Das Urteil zeigt, dass einige Banken offensichtlich versuchen, sich ihnen obliegende Pflichten von den eigenen Kunden bezahlen zu lassen. Schon im letzten Jahr (wir berichteten) urteilten mehrere Gerichte, dass die Führung eines Darlehenskontos durch die Bank nicht kostenpflichtig sein dürfe, da auch dies einer gesetzlichen Pflicht der Bank entspreche.
Nicht zuletzt zeigt die Entscheidung, dass Verbraucher gerade bei Kontoführungsgebühren stets wachsam sein sollten. Die aufgewiesene Parallele zwischen P-Konten und Darlehenskonten zeigt aufs Neue die Kreativität einiger Banken bei den Kosten ihrer Konten.