Bußgeldkatalog für Corona-Regeln: So teuer können Verstöße werden

Datum

16.04.2020

Art des Beitrags

Rechtstipp

In der Corona-Krise werden im Eiltempo neue Verhaltensregeln aufgestellt, die jeden gleichermaßen betreffen und uns in unserer Handlungsfreiheit teils erheblich einschränken. Damit die strengen Regeln, wie zum Beispiel das Kontaktverbot, von allen eingehalten werden, legt ein neuer Bußgeldkatalog die Folgen für Verstöße gegen die Vorgaben fest. Wir zeigen, worauf Sie achten sollten und gehen angesichts der empfindlichen Strafen der Frage nach, inwiefern man sich gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Corona-Kontext verteidigen kann.

Der neue Bußgeldkatalog soll Verhaltensweisen bestrafen, die laut der vom Land NRW beschlossenen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verboten sind. Die angedrohten Strafen beginnen bereits bei 200 Euro und reichen im Wiederholungsfalle bis zu 25.000 Euro. Der Katalog legt neben den einzelnen Ordnungswidrigkeiten ebenfalls fest, welche Verstöße sogar als Straftat zu ahnden sind, bei denen letztlich ein Gericht über das genaue Strafmaß zu entscheiden hat.

Verstöße gegen das Ansammlungs- und Kontaktverbot

Gemäß der CoronaSchVO können bereits Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit bestraft werden. Beispielsweise kostet ein Spaziergang mit drei Personen jeden einzelnen 200 Euro, unabhängig von Dauer oder Strecke. Für die Regelung des Kontaktverbots gibt es gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 – 5 CoronaSchVO nur wenige strenge Ausnahmen, wie beispielsweise für in einem Haushalt lebende Personen oder bestimmte Verwandte. Auch das Grillen oder Picknicken auf öffentlichem Grund ist untersagt – hier werden für jeden Beteiligten 250 Euro fällig. Öffentliche Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen werden sogar als Straftat für jeden Teilnehmer geahndet. Hier können die Strafen noch wesentlich höher ausfallen, da diese sich bei Straftaten nicht nach festen Regelsätzen, sondern am Nettogehalt des Täters orientieren.

Übersicht: So viel kosten die wichtigsten Verstöße:

Verstoß Adressat Kosten
Öffentliche Ansammlung von mehr als 2 Personen Jedermann 200 Euro pro Person
Grillen/Picknicken Jedermann 250 Euro pro Person
Betrieb von Restaurants Gewerbe- treibender 4000 Euro
Nichteinhaltung Hygienevorschriften Gewerbe- treibender 1000 Euro
     
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Krankenhäusern oder Altenheimen Jeweiliger Besucher 200 Euro
     
Verzehr von Speisen im Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung Kunde 200 Euro
     
Duldung des Verzehrs im zu der gastronomischen Einrichtung gehörenden Innen- oder Außenbereich Gewerbe- treibender 1000 Euro

 

„Dönerklausel“ aus neuem Bußgeldkatalog

Schnelle Bekanntheit hat aus dem Bußgeldkatalog die sogenannte „Dönerklausel“ erlangt, welche besagt, dass Speisen zum Mitnehmen in einem Umkreis von 50 Metern oder weniger zur Lokalität nicht verzehrt werden dürfen. Verstöße gegen diese Regelung können ebenfalls mit einem Bußgeld von 200 Euro gegen die jeweiligen Kunden geahndet werden.

Gewerbetreibende als Adressaten der Neuregelungen

Der Bußgeldkatalog sieht auch für Unternehmer im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung teils erhebliche Geldbußen von mehreren tausend Euro vor. Gerade Inhaber von Geschäften mit Publikumsverkehr sollten genaustens darauf achten, ob sie in der aktuellen Situation überhaupt öffnen dürfen oder welche Schutzvorkehrungen sie bei einer Öffnung zu beachten haben, § 5 ff. CoronaSchVO. Bereits bei erstmaligen Verstößen von Gewerbetreibenden gegen die genannten Bestimmungen können Bußgelder von bis zu 5000 Euro fällig werden.

Polizei und Ordnungsamt kontrollieren Einhaltung

Die lokalen Ordnungsbehörden haben zusammen mit der Polizei die Aufgabe zu überprüfen, ob die Regulierungen der CoronaSchVO in Nordrhein-Westfalen auch tatsächlich eingehalten werden. Sie sind angewiesen, im Hinblick auf die neuen Vorgaben hart durchzugreifen und Verstöße äußerst konsequent zu bestrafen. Allerdings gilt zu beachten, dass sich die Vorgaben ausschließlich auf die Öffentlichkeit beschränken und nicht in privaten Räumlichkeiten gelten. Nichtsdestotrotz sollte man auch im privaten Bereich den ausgesprochenen Empfehlungen in der aktuellen Situation folgen und zum Beispiel auf zwischenmenschlichen Kontakt weitestgehend verzichten.

Verteidigung gegen etwaige Vorwürfe möglich?

Auch bei den Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach der CoronaSchVO ist eine Verteidigung grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Strafandrohungen für Privatleute sowie für Unternehmer kann es sich durchaus lohnen, einen Vorwurf von einem fachkundigen Rechtsanwalt untersuchen und etwaige Verteidigungsmöglichkeiten detailliert prüfen zu lassen. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns einfach über unsere unverbindliche Online-Beratung.

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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