Corona als Kündigungsgrund

Datum

04.06.2020

Art des Beitrags

Rechtstipp

Viele Arbeitgeber befinden sich zurzeit in einer wirtschaftlichen Notlage, die beispielslos ist. Aus diesem Grund dürfte sich in vielen Unternehmen nun die Frage stellen, ob eine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona ausgesprochen werden könnte.
Wie aber dürfen Arbeitgeber angesichts der Corona-Krise arbeitsrechtlich reagieren? Wie können sich Arbeitnehmer gegen Kündigungen, die mit einem Umsatzrückgang aufgrund des   Corona-Virus oder mit den Schutzmaßnahmen gegen die Pandemie begründet werden, wehren? Diese Fragen wollen wir Ihnen gerne beantworten.

Allgemeines Arbeitsrecht bleibt bestehen

Auch wenn die derzeitige Krise unübersichtlich erscheinen mag, muss ein Arbeitgeber bedenken, dass der Kündigungsschutz auch im Angesicht des Corona-Virus nicht außer Kraft gesetzt wurde. Weiterhin können Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 10 Personen und einer Anstellungsdauer von mehr als 6 Monaten Kündigungsschutz in Anspruch nehmen.

Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund einer betriebsbezogenen Situation kündigen möchte, benötigt er dafür ein dringendes betriebliches Erfordernis, welches der Weiterbeschäftigung des konkreten Mitarbeiters entgegensteht. Dies könnte unter anderem dann der Fall sein, wenn außerbetriebliche Ursachen zu einem Umsatz- oder Auftragsrückgang führen, welcher die Beschäftigungsmöglichkeit für den betroffenen Mitarbeiter entfallen lässt. Diese erste Voraussetzung für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung könnte mit der aktuellen Pandemie begründet werden.
Allerdings reicht es für eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus, wenn der Beschäftigungsbedarf nur vorübergehend wegfällt. Ist dies der Fall, fehlt es häufig an der notwendigen Dringlichkeit des betrieblichen Erfordernisses zur Kündigung. Weil eine Kündigung zudem nur das letzte Mittel sein darf, um einem Beschäftigungsrückgang zu begegnen, müssen Arbeitgeber zuvor alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um das betroffene Arbeitsverhältnis zu erhalten. Bei einem wahrscheinlich nur vorübergehenden Umsatzrückgang wäre deswegen die Einführung von Kurzarbeit in jedem Fall einem Abbau von Arbeitsplätzen vorzuziehen.

Beispielshaft könnte man zur Erläuterung dieser Kündigungsvoraussetzung den Beruf des Kellners betrachten. Viele Restaurantbetreiber verzeichnen derzeit hohe Umsatzeinbußen, weil sie von den Behörden angewiesen wurden, ihre Betriebe zu schließen.

Kündigt nun der Betreiber eines Restaurants angesichts des aktuellen Umsatzrückganges einem Kellner, könnte das Arbeitsgericht dieser Kündigung die notwendige Dringlichkeit absprechen. Da die meisten Restaurants seit dem 11.05. wieder teilweise öffnen, spricht vieles dafür, dass der Beschäftigungsbedarf nur vorübergehend wegfällt und die Arbeitskraft bald wieder benötigt wird. Ferner müsste der Restaurantbetreiber noch vor einer Kündigung versuchen, das Arbeitsverhältnis mit milderen Mitteln zu erhalten. Dazu zählen in jedem Fall die Inanspruchnahme staatliche Hilfen sowie die Möglichkeit zur Kurzarbeit.


Folglich wäre eine betriebsbedingte Kündigung des Kellners in diesem Fall voraussichtlich unwirksam.

Achten Sie auf die Kündigungsfrist!

Selbst wenn eine unwirksame Kündigung wegen Corona zu Ihnen auf dem Weg ist, gilt es innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, da andernfalls die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich nicht mehr überprüft werden kann. Eine Verlängerung dieser Frist käme nur in Betracht, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, einen Kündigungsschutzantrag bei Gericht einzureichen. Dafür kann jedoch eine Erkrankung - auch mit dem Corona-Virus - nicht als Grund angeführt werden, da der potenzielle Kläger immer einen Anwalt beauftragen könnte, die Klage für ihn einzureichen.

Kündigung erhalten? Kein Problem für unseren Experten

Sollten Sie also eine Kündigung erhalten, wenden Sie sich umgehend an unseren Experten und Fachanwalt im Arbeitsrecht Daniel Junker. Nutzen Sie dafür unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an. Wir sind auch in Zeiten von Corona für Sie da!

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

0202 245 67 0

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