Die Buttonlösung im Onlinehandel - wir erklären, wie es richtig funktioniert

Datum

21.08.2012

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

21.08.2012 - Bereits zum 01.08.2012 trat eine wichtige Reform für alle Händler, die ihre Waren und Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes über das Internet vertreiben, in Kraft: Die Neuerung des §312g BGB brachte eine Verschärfung der Informationspflichten zur Stärkung des Verbraucherschutzes mit sich, die Onlinehändlern einige Initiative abverlangt – unter anderem die viel zitierte „Buttonlösung“.

Verschärfte Aufklärungspflichten bei Online-Verträgen mit Verbrauchern

Die Reform hat nicht weniger als die grundlegende Umgestaltung einiger seriöser und vor allem aller unseriöser Internetshops zur Folge. Seit dem 01.08.2012 muss jeder, der sich beim Abschluss von Verträgen des elektronischen Geschäftsverkehrs bedient, den Kunden auf fünf wichtige Punkte aufmerksam machen:
Um Irrtümer über die Ware von vornherein auszuschließen, muss der Käufer vor Vertragsschluss klar und verständlich über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie deren Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile aufgeklärt werden. Genauso verhält es sich mit der Mindestlaufzeit des Vertrags: Um Kostentransparenz zu schaffen, verpflichtet der Gesetzgeber Onlinehändler nun, über diese Mindestvertragslaufzeit konkret aufzuklären. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht zudem auch über zusätzlich zum Kaufpreis anfallende Liefer- und Versandkosten. Um Betrügern, die ihre Marge nicht über den Kaufpreis, sondern über überteuerte Versandkosten hereinholen möchten, das Handwerk zu legen, müssen diese explizit aufgeführt werden. So hat der Kunde die Möglichkeit, den Endpreis zu vergleichen und erlebt keine bösen Überraschungen mehr.

Die „Buttonlösung“

Wichtigstes Element der Reform ist allerdings die so genannte „Buttonlösung“. Nach der Reform sind Onlinehändler beim Vertragsschluss durch die Einrichtung einer gut lesbaren Schaltfläche mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ über den endgültigen Bestellvorgang zu informieren.

Achtung: Verträge in Gefahr

Onlinehändler sollten keineswegs leichtfertig mit der Gestaltung des Bestellvorgangs ihres Shops umgehen. Wer die Neuregelungen der Reform missachtet, läuft erhebliche Gefahr, dass es bei den geschlossenen Verträgen zu Problemen kommt. Klärt der Unternehmer den kaufenden Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die vier erstgenannten Punkte auf, so verlängert sich das gesetzliche Vertrags-Widerrufsrecht des Käufers, was ein enormes wirtschaftliches Risiko für den Händler zur Folge haben kann.
Unterlässt der Händler es sogar, die Buttonlösung in seine Bestellvorgänge zu integrieren, so legt das neue Gesetz fest, dass ein Vertrag erst gar nicht zustande gekommen ist. Hierauf könnte sich ein Kunde dann stets berufen, was wiederum ein hohes wirtschaftliches Risiko birgt.
Abmahnungen von Mitbewerbern und Wettbewerbszentrale drohen
Halten sich Shopbetreiber nicht an die Vorgaben, so können Mitbewerber den Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig mit ihrem Anwalt abmahnen lassen und Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung begehren. Auch die Wettbewerbszentrale wird dieses neue Feld der Abmahnung sicher im Auge haben und den Markt „aufräumen“ Shopbetreiber sollten ihre Seiten daher durch einen Fachanwalt auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin überprüfen lassen.

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