Erbrecht: Steuerbefreiung für die Pflege des Erblassers

Datum

29.01.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Der Pflegefreibetrag im Erbschaftsteuergesetz ist nicht abhängig von der Pflegebedürftigkeit des gepflegten Erblassers. Er kann demnach auch ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe gewährt werden, wenn die Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind. Dies geht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.09.2013 (Az.: II R 37/12) hervor.

 

Steuerbefreiung bei Pflege des Erblassers

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger von der mit 89 Jahren verstorbenen Erblasserin, mit der er weder verwandt noch verschwägert war, im Wege des Vermächtnisses zwei Eigentumswohnungen. Der Kläger hatte der Erblasserin in den letzten Jahren vor ihrem Tod regelmäßig im Haushalt, durch Erledigung von Botengängen sowie durch Begleitung bei Arzt- und Behördenbesuchen geholfen. Bis Mai 2009 lebte die Erblasserin in ihrer Wohnung. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt war sie von Juli 2009 bis zu ihrem Tod im Dezember 2009 in einem Pflegeheim untergebracht. Seit Mai 2009 war sie in Pflegestufe I und seit Juli 2009 in Pflegestufe II eingeordnet.

Das Finanzamt (FA) setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest. Dabei berücksichtigte das FA lediglich einen Freibetrag für die Pflegeleistungen für die Monate Mai und Juni 2009 (755 Euro). Der Pflegefreibetrag sei erst ab Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und nur bis zum Zeitpunkt einer vollstationären Pflege zu gewähren, so das FA. Hiergegen ging der Kläger vor und bekam letztlich Recht.

 

Pflegeleistungen

Pflege ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung oder Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches XI und einer Pflegestufe zugeordnet war, entschied der BFH.

Voraussetzung für den Freibetrag ist lediglich zum einen die Hilfsbedürftigkeit und zum anderen die tatsächliche Erbringung von Pflegeleistungen. Ab dem 80. Lebensjahr ist grundsätzlich von einer Hilfsbedürftigkeit auszugehen. Ein Nachweis durch ärztliches Attest oder andere Bescheinigungen ist nicht erforderlich. Die Pflegeleistungen müssen regelmäßig und über längere Dauer erbracht werden, über ein übliches Maß der  zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben.

Auch die Unterbringung in einem Pflegeheim schließe den Freibetrag nicht aus. Denn begünstigte Pflegeleistungen können auch gegenüber einer in einem Pflegeheim lebenden Person erbracht werden.

Der BFH ging davon aus, dass der Kläger in den fünf Jahren vor dem Tod der Erblasserin insgesamt 315 Stunden Pflege zu einem Stundensatz von 15 Euro erbracht hatte und erkannte einen Freibetrag von 4.725 Euro an.

 

Ermittlung der Höhe des Pflegefreibetrags

Für die Höhe des Freibetrages ist der Wert der erbrachten Leistungen zu ermitteln. Dafür können beispielsweise die üblichen Vergütungssätze entsprechender Berufsgruppen herangezogen werden. Dem Erwerber steht es jedoch frei, ggf. mit anwaltlicher Unterstützung einen höheren Wert seiner Leistungen nachzuweisen.  Der Freibetrag kann bis zur Höhe von 20.000 Euro gewährt werden.

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