Es wird wieder kalt: Wer haftet für Schimmel in einer Mietwohnung?

Datum

02.12.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

So langsam sinkt die Außentemperatur und die Heizungen in den Wohnungen werden wieder angeschmissen. Dadurch entsteht ein sehr großer Temperaturunterschied zwischen Innen- und Außenwänden. Die Folge dieser Schwankungen sind oftmals gesundheitsschädliche Schimmelpilze, die nur schwierig und wenn dann mit hohen Geldbeträgen zu bekämpfen sind. Dies führt zu der Frage, welche Möglichkeiten ein Mieter hat, gegen den Vermieter vorzugehen und ob eine Chance besteht den Mietpreis zu mindern.

Grundsätzlich haftet Vermieter

Der Vermieter muss zunächst einmal nachweisen, dass er nicht für den Schaden, der dem Mieter zwangläufig durch einen Schimmelpilzbefall entsteht, nicht zur Verantwortung zu ziehen ist. Dafür dürften die Schäden nicht auf Baumängel oder sonstige Eigenschaften des Wohnraums zurückzuführen sein. Erst dann muss überhaupt kontrolliert werden, ob ein auffällig abweichendes Lüftungs- oder Heizverhaltens des Mieters den Feuchtigkeitsschaden bedingen kann. Nur eine gering andere Temperierung der Wohnung genügt nicht dafür, dass der Mieter sofort für den Schaden aufkommen muss, es muss eine sehr gravierende Ausnahme des Wohnverhaltens vorliegen.

Wann kann ich meine Miete mindern?

Nach unstreitiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann der Mieter eine Mietminderung von 20 % verlangen, sofern sich der Schimmel in Wohn- und Schlafbereich oder in der Küche befindet. Auch wenn der Putz schon beschädigt ist, steht ihm diese Mietminderung zu.

Wer sich nicht sicher ist, ob ihm eine Mietminderung zusteht oder auf welche Höhe sich diese beläuft, sollte sich an einen kompetenten Fachanwalt wenden, der sich mit der Rechtsprechung auskennt.

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